Erinnerung gg. PfÜB u. Beschwerde gg. Zurückweisung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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MissMoneypenny
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#1

14.06.2018, 12:22

Hallo ihr Lieben,

wir haben eine absolut kuriose Sache erlebt:

Eigene Mandantin hat Rechnung icht gezahlt. Mahnverfahren wurde angestoßen. Titel wurde bewirkt. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde (erfolgreich) ausgebracht. Hiergegen hat die Schuldnerin jedoch Vollstreckungserinnerung eingelegt. ( Zumindest wurde das absolut misteriöse Schreiben der Schuldnerin, die sich als Reichsbürgerin bezeichnet als eine solche vom Gericht ausglegt.) Die Erinnerung wurde selbstverständlich zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung wiederrum hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Es erfolgte die Abgabe an das Landgericht zur Entscheidung. Mit Beschluss wurde auch die Beschwerde entsprechend zurückgewiesen und die Kostentragung durch die Schuldnerin ausgesprochen.

Meine ziemlich primitive Frage nun hierzu: Was mach ich jetzt damit? Einen KFA? Aber wir haben ja theoretisch gar keine Kosten gehabt? Oder die fiktiven Kosten uns selbst zu vertreten? Ich steh völlig auf dem Schlauch. Hilfe wäre super, DANKE!
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Anahid
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#2

18.06.2018, 09:52

Für die Erinnerung fallen bei Euch keine Gebühren an; diese sind mit der 0,3-Gebühr für den PfÜB abgegolten. Das Beschwerdeverfahren löst eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG aus und die kann m.E. auch festgesetzt werden.
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MissMoneypenny
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#3

20.06.2018, 17:03

Super, dann werde ich das einfach mal versuchen.

Danke! :)
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Manuel
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#4

21.06.2018, 09:09

Anahid hat geschrieben:Für die Erinnerung fallen bei Euch keine Gebühren an; diese sind mit der 0,3-Gebühr für den PfÜB abgegolten. Das Beschwerdeverfahren löst eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG aus und die kann m.E. auch festgesetzt werden.
Danke. Gut zu wissen.
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