Eintrag im Schuldnerverzeichnis frühzeitig löschen

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Alie
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#1

25.01.2008, 11:18

Hallo Ihr Lieben,

jetzt habe ich mal wieder eine Frage. Folgendes:

Wir haben einen Schuldner, dem wir die EV haben abnehmen lassen. Es handelt sich um eine ziemlich hohe Summe. Jetzt meldet er sich und schlägt vor, er zahlt uns vorab ca. 3/4 der Summe, den Rest später, aber dafür sollen wir sofort das abgenommene VV wieder "löschen" lassen.

Jetzt meine Frage, kann man beantragen, dass dieses wieder gelöscht wird, ABER ohne dass wir bestätigen müssen, dass alles gezahlt wurde?? Eigentlich ist es ja so, dass das VV wieder gelöscht wird, wenn der Schuldner die gesamte Forderung ausgeglichen hat. Aber da er das bei uns noch nicht tut, wollen wir natürlich nicht bestätigen, dass er die ganze Forderung gezahlt hätte. Jetzt weiß ich aber nicht, ob man das dann auch einfach so beantragen kann.

Danke schon mal für Eure Hilfe!
LEBE -
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Majo
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#2

25.01.2008, 11:28

wie hoch ist denn die Forderung?
Würde dem Schuldner sagen, dass ihr das VV nur löscht, wenn er gesamte Forderung bezahlt. Für mich sieht das sehr nach einer Hinhaltetaktik aus. würd mich darauf garnicht einlassen.
HIMI
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#3

25.01.2008, 11:49

Der Antrag ans Gericht, den Eintrag im Schuldnerregister löschen zu lassen, ist einfach und muß nicht begründet werden, daür interessiert sich das Gericht nicht.

Es ist nun aber so, daß ein Eintrag im Schuldnerregister zum Eintrag bei der Schufa führt, und das kann zB einen Selbständigen in der Ausübung seiner Tätigkeit ganz hübsch behindern.

Wenn der Schuldner eine in dieser Hinsicht "saubere Weste" braucht, um das Geld zu erwirtschaften, mit dem er die Schulden abzahlt, ist das ein nachvollziehbarer Grund, als Schuldner darum zu bitten.

Man sollte solch einem Schuldner zugute halten, daß er offenbar nicht im Windschatten seiner EV ungeniert und im Vertrauen darauf, daß die EV Gläubiger von der Beitreibung abhält, weiter wurschtelt, wie es viele Profischuldner machen.

Ob man sich darauf einläßt, muß man selbst entscheiden, man muß dazu seinen Pappenheimer kennen. Man selbst resp. der Gläubiger hat schließlich keinen Nutzen daraus, daß der Schuldner im Schuldnerregister eingetragen ist.

Ich pflege bei solchen Gelegenheiten die Schuldnern immer darauf hinzuweisen, daß, wenn sie nicht zahlen, der ganze Ärger mit dem GV und die Kosten wieder auf die zukommen und sie sich das überlegen sollen.
ich glaub mich knutscht ein Elch
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Smilie
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#4

25.01.2008, 12:17

Kann mich Himi nur anschließen. Ich würde vielleicht zustimmen, aber dem Schuldner auf jeden Fall mitteilen, dass noch etwas offen ist und das auch genau beziffern. Dann würde ich darauf hinweisen, dass der ganze Spaß von vorne losgeht, wenn er nicht zahlt.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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StineP

#5

25.01.2008, 12:26

Alie hat geschrieben:Wir haben einen Schuldner, dem wir die EV haben abnehmen lassen. Es handelt sich um eine ziemlich hohe Summe. Jetzt meldet er sich und schlägt vor, er zahlt uns vorab ca. 3/4 der Summe, den Rest später, aber dafür sollen wir sofort das abgenommene VV wieder "löschen" lassen.
Danke schon mal für Eure Hilfe!
Da man immer aufpassen muss mit Schuldnern, die ganz plötzlich was gelöscht haben wollen, würde ich mich nicht unbedingt erweichen lassen.

Gelöscht wird erst nach Zahlung.

Darfst nicht vergessen, dass ER es hat soweit kommen lassen und nicht du.. Deshalb immer mit Vorsicht solche Vergleichsangebote betrachten.
Bob

#6

25.01.2008, 12:44

Die Voraussetzungen für die Löschung ergeben sich aus 915a ZPO. Eine vorzeitige Löschung aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht möglich.
rosa

#7

25.01.2008, 12:44

habe noch nie, wenn die SChuld bezahlt wurde, das VV löschen lassen....müsste ich das????
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Majo
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#8

25.01.2008, 13:00

ich auch nicht. Da muss sich der Schuldner selbst drum kümmern.

Kommt aber auch sehr selten vor, dass der SC nach der EV was zahlt.
HIMI
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#9

25.01.2008, 13:28

@bob: wenn Du auf II.1 zielst: der Nachweis der Erledigung ist doch wohl von Schuldner als Antragsteller zu führen. Ist der Antragsteller der den Eintrag verursachende Gläubigervertreter, muß der das nicht nachweisen, das wäre ja Q...h.
Ich habe so ab und an schon derartige Löschungen beantragt und bislang ist noch kein Rechtsflegel auf die Idee gekommen, da irgendeinen Nachweis zu verlangen oder die Löschung zu verweigern.
ich glaub mich knutscht ein Elch
Bob

#10

25.01.2008, 13:36

Ich würde sie verweigern. Voraussetzung ist die Befriedígung des Gläubigers, nicht die teilweise Befriedigung. Das Schuldnerregister hat Warnfunktion für andere Personen und dem ist nicht gedient wenn nach jeder Ratenzahlungvereinbarung ein Eintrag gelöscht würde obwohl noch hohe Forderungen bestehen. Es steht gerade nicht im Belieben des Gläubigers die Eintragung jederzeit löschen zu lassen.
Wenn die Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist, der das Offenbarungsverfahren betrieben hat, wird die Eintragung vorzeitig gelöscht (zur Anwendung im Fall des § 26 Abs. 2 S. 2 InsO vgl. Rn. 1). Ein Antrag auf Löschung ist im Gesetz nicht vorgesehen;7 wird er gestellt, ist er als Anregung aufzufassen. In der Regel wird das Verfahren wegen der Notwendigkeit des Nachweises (nicht nur der Glaubhaftmachung; keine Amtsermittlung8) vom Schuldner oder vom Gläubiger betrieben werden, denkbar ist aber auch die Anregung durch einen Dritten.9 Zuständig ist der Rechtspfleger ( § 3 Nr. 3 Buchst. a, § 20 Nr. 17 RPflG).10 Der Nachweis muss sich auf Befriedigung11 richten, nicht nur auf Stundung oder auf Einverständnis des Gläubigers mit der Löschung,12 denn diese beseitigen das Informationsbedürfnis des Geschäftsverkehrs nicht. Der Nachweis wird in nicht völlig eindeutigen Fällen nicht ohne Anhörung des Gläubigers der Forderung zu erbringen sein.13 Wird zu Unrecht gelöscht, kann eine erneute Eintragung erfolgen
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