Einsicht Vollstreckungsportal

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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trixie
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#1

21.02.2017, 15:31

Hallo,
habe gerade den Auftrag erhalten nachzuforschen ob es erlaubt ist, dass unsere Mandanten selbst ins Vollstreckungsportal Einsicht nehmen. Ich finde nur, dass man als Schuldner seine eigene Eintragung nachgucken kann. Kann sich ein Gläubiger aber auch selbst registrieren lassen und dann Einsicht nehmen um Nachteile für sich zu vermeiden wenn z.B. Mietinteressent oder Käufer da eingetragen sein könnte?
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Anahid
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#2

21.02.2017, 15:44

Nein, nur Schuldner können Einsicht in die eigenen Daten (und nur in die eigenen) nehmen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Pitt
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#3

21.02.2017, 15:46

Ja, gem. § 5 SchuFV kann grundsätzlich jeder mit einem berechtigten Interesse (wird dort näher ausgeführt) das Schuldnerverzeichnis einsehen. Der Schuldner kann übrigens auch erkennen, wer wann auf seinen Datensatz Zugriff hatte. Im Rahmen eines ZV-Seminares im letzten Jahrwurde darauf hingewiesen, dass deshalb darauf geachtet werden soll, dass wirklich nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Daten abgefragt werden.
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#4

21.02.2017, 15:50

Hmmm wenn Pitt das im Seminar hatte, wirds wohl so sein. Auf dere Seite des Portals ist allerdings - soweit ich das überblickt habe - nur eine Registrierung als Schuldner möglich. :ka
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
trixie
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#5

21.02.2017, 15:51

Habe § 5 SchuFV nachgeguckt. Vielen Dank für den Hinweis !!!
Pitt
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#6

21.02.2017, 15:56

Müsste wohl hier funktionieren:
https://www.vollstreckungsportal.de/zpo ... skunft.jsf

Das Seminar hat letztes Jahr eine Rechtspflegerin gehalten. Sie meinte, dass es schnell Ärger geben kann, wenn man meint, mal seine Nachbarn und Bekannten entsprechend abzuchecken, denn im Zweifelsfall kann der Schuldner den Einsichtnehmenden auffordern, sein berechtigtes Interesse mal darzulegen. Die Eigenauskunft des Schuldners geht wohl noch weiter als die "normale" Einsicht in das Schuldnerverzeichnis. Die Dozentin meinte, der Schuldner bekäme eine Art Pin und könne jederzeit kostenlos seine Daten und die Zugriffe von Einsichtnehmenden prüfen.
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caro_85
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#7

21.02.2017, 16:15

Arbeite für ein Unternehmen im Forderungsmanagement. Seit gut 3 Monaten arbeiten wir mit dem Onlinezugang.

Das Schuldnerverzeichnis dient, wie oben schon erwähnt, nur mit berechtigtem Interesse zur "Überprüfung" von natürlichen Personen oder Firmen. Um die Abfrage zu starten muss ein Einsichtsgrund ausgewählt werden.

Als Auswahlmöglichkeit sind hier:
- für Zwecke der ZV
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden

und zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen. (Zusatz: Die Abfrage kann nur mit dem bei der Registrierten hinterlegten Daten erfolgen).

Vielleicht ist es für euren Mandanten eine Schufa/ Creditreform/ Bürgelauskunft aussagekräftiger, als die aus dem Vollstreckungsportal. Da du lediglich einen Istzustand im Vollstreckungsportal abrufst. Bei der Creditreform (z.b) wirst du ein Jahr lang über Änderungen informiert. Kann schon mal von Vorteil sein. ;)
Wer nicht fragt bleibt dumm. ;)
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#8

14.01.2018, 19:46

Hallo Ihr Lieben,

eine Frage zum Schuldnerverzeichnis 8)

Wir haben uns im Vollstreckungsportal registriert und nun von 3 Schuldnern eine Abfrage gemacht. Jetzt steht da immer egal in welchen Zeitabständen "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen gem. § 882 ...".

D.h. Eintragungsdatum ist z.B. 13.05.2016 und der vorgenannte Eintragungsgrund. Dann 12.12.2016 wieder vorgenannter Grund und so weiter. Nun ist aber die Frage, wann wurde nun das Vermögensverzeichnis abgegeben? Wurde es überhaupt abgegeben, was müsste dann aber im Eintragungsgrund stehen? "Abgabe Vermögensauskunft"? Kann mir jemand weiterhelfen?

:thx
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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