EInleitung Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
aaradya
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#1

09.04.2015, 09:43

Ich habe am Dienstag eine neue Stelle angefangen mit vielen Sachen in ZV. Da ich leider bisher so gut wie keine Erfahrung darin habe, bräuchte ich von Euch Hilfe.

Ich habe eine Akte auf den Tisch bekommen und soll nun die förmliche ZV in Gang bringen. Leider bin ich total überfragt und weiß nicht was ich nun tun soll.

Von unserem MDT wurden waren an GEG geliefert (RG 501,19€). Es erfolgte keine Zahlung, unser MDT hat 2x zur Zahlung aufgefordert, dann erging MB auf diesen hat GEG Widerspruch eingereicht. Verfahren wurde dann ans AG abgegeben. Wir haben nochmal zur Zahlung aufgefordert. Mitteilung vom AG nur schriftliche Verhandlung da Streitwert unter 600 €.

Endurteil: Bkl. zahlt 501,19 € nebst 8%-PKT Zinsen seit 08.07.14, Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 124 € nebst 8%PKT Zinsen seit 01.11.14, Klage wird abgewiesen, Bkl. tragen Kosten des Rechtsstreits.

KFA 09.01.15 beantragt 78€, Antragsteller hat 159€ GK eingezahlt.

KFB 20.02.15 Beklagte zahlen gesamtschuldnerisch 327 € (inkl. Gerichtskosten) nebst Zinsen 5%PKT seit 12.01.15

Gegner wurde von uns nochmals angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert am 09.03.15 bis 16.03 brutto 990,26€ (=501,19€ + 25,05€ Zins+134,63 Zins+329,39 Zins) zu bezahlen - es geschah wiederum nichts. Es wurde förmliche ZV von uns angedroht.

Und nun sind die vielen ???? da....was muss ich nun veranlassen? Einen PfÜB??? Mit Zahlungsverbot?

Bin über jede Hilfe sehr dankbar :oops:
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#2

09.04.2015, 09:46

Erstmal bitte ich Dich, deine Berufsangabe richtig einzugeben. Azubi dürftest Du wohl nicht mehr sein. ;)

Habt ihr denn irgendwelche Kenntnis von Bankverbindungen, Arbeitgeber o.ä. der Gegenseite? Wenn Du nicht weißt, was und wo Du das pfänden kannst, macht ein Pfüb keinen Sinn. ;) Dann würde ich zunächst Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen.
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aaradya
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#3

09.04.2015, 09:54

Habs geändert ;)

Der Gegner ist ein Café, wir haben die komplette Anschrift, sowie die Adressdaten der Geschäftsführer
Alegría
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#4

09.04.2015, 10:06

Dann würde ich einen ZV-Auftrag machen und den GF zur Pfändung hinschicken.....
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#5

09.04.2015, 10:06

Wenn dir keine Bankverbindung bekannt ist, bleibt noch die Kassenpfändung.
LEBE DEN MOMENT

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aaradya
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#6

09.04.2015, 14:34

Habe mich nun dazu entschieden einen ZV Antrag zu machen,
Soweit habe ich ihn auch ausgefüllt nur bei der Forderungsaufstellung habe ich ein Problem mit dem Eintragen.

Hauptforderung 501,19€ nebst Zinsen 8% PKT seit 08.07.14
dann hab ich bei festgesetzte Kosten die aus dem KFB 327€ nebst Zinsten 8%PKT ab 12.01.15 eingetragen

Nun fehlen noch aus dem Endurteil die 124€ Rechtverfolgungskosten nebst Zinsen 5%PKT seit 01.11.14.....aber wo trage ich diese ein?

Der Gegenstandswert ist dann die komplette Summe aus den oben eingetragenen Beträgen?
aus dem ich dann die VV Nr. 3309 ausrechne zzgl. Auslagenpauschale. MwSt fällt nicht an, da vorsteuerabzugsberechtigt.
Alegría
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#7

09.04.2015, 17:30

Ja die Forderungsaufstellung bei dem ZV-Formular find ich oft auch etwas doof.....

Du kannst das Urteil und den KFB auch beide als Hauptforderung nehmen. Packst alles in eine Forderungsaufstellung rein und kreuzt dann das Kreuz an "gemäß anliegender Aufstellung" an.

Der GSTW ist dann die gesamte Summe bestehend aus Hauptforderung, Kosten und Zinsen. Aus dieser Forderung rechnest du die Gebühr nach Nr 3309
aaradya
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#8

10.04.2015, 09:51

Vielen Dank Alegria, ich habe es jetzt so eingetragen, die HF 501,19 + 124,00 Euro, dann bei Zinsen die jeweiligen Beträge zusammen gezählt und eingetragen. Unten bei festgesetzte Kosten dann die 327 plus die Zinsen. komme auch auf den richtigen Betrag.
Alegría
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#9

10.04.2015, 09:53

Gerne aaradya, das müsste auch so klappen, bisher hat das bei mir noch kein GVZ irgendwie eng gesehen, solange es nachvollziehbar ist was da steht :)
aaradya
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#10

10.04.2015, 10:07

Super, dann bin ich ja beruhigt. Es sind ja auch die Anlagen dabei aus denen es ersichtlich ist.
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