Hallo liebe User,
habe folgendes Anliegen, für welches ich Hilfe benötige:
Der Schuldner hatte im Oktober 2015 die Vermögensauskunft abgegeben.
Da sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners geändert haben, wurde von mir die erneute Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO beantragt.
Da die von mir eingeholte Adresse die gleiche Adresse war, welche in der Vermögensauskunft angegeben wurde, wurde von mir im Antrag das Kästchen für die Einholung der gegenwärtigen Anschrift bei der Meldebehörde durch den Gerichtsvollzieher nicht angekreuzt.
Da meine Forderung jedoch über 500,00 € beträgt, wurden von mir jedoch die Kästchen für die Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)(DRV/Kraftfahrt-Bundesamt usw.) angekreuzt.
Nun kommt eine Mitteilung von der Gerichtsvollzieherin, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist und hat mir die Unterlagen zurückgesandt. Dafür sind ja natürlich GV- und Anwaltskosten entstanden.
Was ist jedoch mit den beantragten Drittauskünften?
Theoretisch müsste ich ja jetzt nochmal den gleichen Antrag stellen nur mit Einholung der Anschrift bei der Meldebehörde.
Hierfür entstehen jedoch wieder GV-Kosten und Anwaltsgebühren und die RSV zahlt ja nur 3 ZV-Aufträge.
Daher bitte ich um Hilfe.
Ich gehe davon aus, dass die GV - auch wenn der Schuldner nicht zu ermitteln war - die Drittauskünfte hätte einholen müssen!!!
Kann ja nicht sein, dass ich, nur weil der verzogen ist, einen neuen Antrag stellen muss, da die Drittauskünfte ja ebenfalls in Auftrag gegeben wurden!!!!
Bereits jetzt für Eure Hilfe.
lg
Einholung Drittauskünfte
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muss nicht bei drittauskünften immer die abgabe der ev vorausgegangen sein? also entweder er erscheint und man kann sie einholen oder er erscheint nicht und dann können auch die Auskünfte eingeholt werden. aber wenn er verzogen ist, ist keine Ladung vorausgegangen und somit geht das nicht, m.e.
- AliceImWunderland
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Drittauskünfte können auch isoliert beantragt werden. Man muss sie nicht zwingend mit dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft verbinden.
Meine Frage ist jetzt: hast du im Gerichtsvollzieherauftrag M4 angekreuzt?
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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wie Mami1504
Voraussetzung für die Einholung der Drittauskünfte ist, dass der Schulder seiner Pflicht zur Abgabe der VAK nicht nachkommt ODER die in der VAK aufgeführten Gegenstände eine vollständige befriedigung des Gläubiger voraussichtlich nicht erwarten lassen (= Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen)
Voraussetzung für die Einholung der Drittauskünfte ist, dass der Schulder seiner Pflicht zur Abgabe der VAK nicht nachkommt ODER die in der VAK aufgeführten Gegenstände eine vollständige befriedigung des Gläubiger voraussichtlich nicht erwarten lassen (= Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen)
- niva
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janire-3003 hat geschrieben:Ich gehe davon aus, dass die GV - auch wenn der Schuldner nicht zu ermitteln war - die Drittauskünfte hätte einholen müssen!!!
wenn der Schuldner verzogen ist, ist der GVZ doch gar nicht mehr zuständig.janire-3003 hat geschrieben:Kann ja nicht sein, dass ich, nur weil der verzogen ist, einen neuen Antrag stellen muss, da die Drittauskünfte ja ebenfalls in Auftrag gegeben wurden!!!!
RA-Gebühren entstehen dafür ja nicht neu.janire-3003 hat geschrieben:Hierfür entstehen jedoch wieder GV-Kosten und Anwaltsgebühren und die RSV zahlt ja nur 3 ZV-Aufträge.
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AG Gladbeck, Beschluss vom 12.02.2015, 13 M 51/15:Aelizia hat geschrieben:wie Mami1504
Voraussetzung für die Einholung der Drittauskünfte ist, dass der Schulder seiner Pflicht zur Abgabe der VAK nicht nachkommt ODER die in der VAK aufgeführten Gegenstände eine vollständige befriedigung des Gläubiger voraussichtlich nicht erwarten lassen (= Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen)
Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann nicht nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft , sondern auch unabhängig davon gestellt werden."
Gleichlautend auch AG Bremen, Beschluss vom 25.11.2015, 249 M 490879/15.
Die Frage ist also immer noch: war bei dem ursprünglichen Auftrag M4 angekreuzt? Wenn ja, dann ist die für die Einholung der Drittauskünfte leider als Voraussetzung die erfolglose Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gegeben. In diesem Fall muss die neue Anschrift des Schuldners erst ermittelt werden, bevor ein weiterer Auftrag rausgeschickt werden kann.
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Oh okay. Danke für die Urteile!AliceImWunderland hat geschrieben:Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann nicht nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft , sondern auch unabhängig davon gestellt werden.".
Aber dann ist in der Sache um die es hier geht, für die Einholung der Drittauskünfte so oder so der GVZ am neuen Wohnort zuständig.
Das zumindest ergibt sich für mich aus dem Urteil des AG Bremen.
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Richtig. Es sei denn, der Punkt M4 war beim Gerichtsvollzieherauftrag nicht angekreuzt.
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Danke für Eure Antworten
......
Ja ich habe gerade geschaut. Ich habe tatsächlich den Punkt "M4" angekreuzt. Dass bedeutet ja quasi, dass nur wegen diesem Hacken/Kreuzchen und der Tatsache, dass der verzogen ist, der ganze Antrag vom Gerichtsvollzieher als erledigt betrachtet wird und ich daher einen neuen Antrag machen muss.
Dann müsste ich jetzt theoretisch einen neuen Antrag stellen und falls der Schuldner wieder verzogen ist, sollte der Punkt "M4" nicht angekreuzt werden, damit ich zumindest Drittauskünfte erhalte, richtig?
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Ja ich habe gerade geschaut. Ich habe tatsächlich den Punkt "M4" angekreuzt. Dass bedeutet ja quasi, dass nur wegen diesem Hacken/Kreuzchen und der Tatsache, dass der verzogen ist, der ganze Antrag vom Gerichtsvollzieher als erledigt betrachtet wird und ich daher einen neuen Antrag machen muss.
Dann müsste ich jetzt theoretisch einen neuen Antrag stellen und falls der Schuldner wieder verzogen ist, sollte der Punkt "M4" nicht angekreuzt werden, damit ich zumindest Drittauskünfte erhalte, richtig?
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Wenn du die neue Anschrift des Schuldners hast, dann würde ich einen neuen Antrag auf der neuen Anschrift machen und das Kästchen unter M4 nicht ankreuzen.
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