Hallo,
ich habe des Öfteren einen Fall, dass der SChuldner angibt, Arbeitslosengeld beantragt zu haben oder dass noch über einen Bescheid entschieden wird.
Was macht ihr in den Fällen? Gibt es da ne Möglichkeit nicht einfach die Akte für 3 Jahre in den Schrank zu hängen?
Vielen Dank
e. V. Nachbessern lassen!?
Ist m. E. nicht gesetzlich geregelt.RA-mw hat geschrieben:Hallo,
ich habe des Öfteren einen Fall, dass der SChuldner angibt, Arbeitslosengeld beantragt zu haben oder dass noch über einen Bescheid entschieden wird.
Was macht ihr in den Fällen? Gibt es da ne Möglichkeit nicht einfach die Akte für 3 Jahre in den Schrank zu hängen?
Vielen Dank
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- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Hallo,
man könnte doch das ALG pfänden.
Falls kein Leistungsbezug besteht, geht es über § 903 ZPO weiter.
ZPO § 903 (Wegfall von Arbeitslosengeld)
Der Schuldner ist auch dann zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i.S.v. § 903 2 Alt. ZPO verpflichtet, wenn der im letzten Vermögensverzeichnis angegebene Bezug von Arbeitslosengeld oder - hilfe weggefallen ist.
- LG Berlin, Beschl. v. 27.11.1996, Rpfleger 1997, 221 -
S. Geiselmann
man könnte doch das ALG pfänden.
Falls kein Leistungsbezug besteht, geht es über § 903 ZPO weiter.
ZPO § 903 (Wegfall von Arbeitslosengeld)
Der Schuldner ist auch dann zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i.S.v. § 903 2 Alt. ZPO verpflichtet, wenn der im letzten Vermögensverzeichnis angegebene Bezug von Arbeitslosengeld oder - hilfe weggefallen ist.
- LG Berlin, Beschl. v. 27.11.1996, Rpfleger 1997, 221 -
S. Geiselmann