e. V. Nachbessern lassen!?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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RA-mw
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#1

01.06.2012, 16:17

Hallo,

ich habe des Öfteren einen Fall, dass der SChuldner angibt, Arbeitslosengeld beantragt zu haben oder dass noch über einen Bescheid entschieden wird.

Was macht ihr in den Fällen? Gibt es da ne Möglichkeit nicht einfach die Akte für 3 Jahre in den Schrank zu hängen?

Vielen Dank
Jupp03/11

#2

01.06.2012, 16:39

RA-mw hat geschrieben:Hallo,

ich habe des Öfteren einen Fall, dass der SChuldner angibt, Arbeitslosengeld beantragt zu haben oder dass noch über einen Bescheid entschieden wird.

Was macht ihr in den Fällen? Gibt es da ne Möglichkeit nicht einfach die Akte für 3 Jahre in den Schrank zu hängen?

Vielen Dank
Ist m. E. nicht gesetzlich geregelt.
Geiselmann
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#3

03.06.2012, 11:05

Hallo,

man könnte doch das ALG pfänden.
Falls kein Leistungsbezug besteht, geht es über § 903 ZPO weiter.

ZPO § 903 (Wegfall von Arbeitslosengeld)
Der Schuldner ist auch dann zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i.S.v. § 903 2 Alt. ZPO verpflichtet, wenn der im letzten Vermögensverzeichnis angegebene Bezug von Arbeitslosengeld oder - hilfe weggefallen ist.
- LG Berlin, Beschl. v. 27.11.1996, Rpfleger 1997, 221 -

S. Geiselmann
RA-mw
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#4

03.06.2012, 20:49

Vielen Dank, also eine kostengünstigere Variante gibt es nicht !? :(

:thx
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