Drittschuldnererklärung ausreichend?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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LuzZi
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#1

24.07.2012, 12:57

Hallo bei diesem schönen Wetter an euch alle!

Habe bei einem Vermieter die Mietsicherheit und etwaig entstehende Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen usw. gepfändet. Die erste Drittschuldnererklärung bestand aus einem Satz und hat nicht ausgereicht, so dass ich ihn aufgefordert habe, die Fragen gem. § 840 ZPO ordnungsgemäß zu beantworten und ihn auch gebeten mitzuteilen, wie hoch seine Forderungen sind und welche Raten der Schuldner zahlt. Ich habe diese Antwort bekommen:
Die Forderung wird anerkannt. Zahlungen können zur Zeit nicht geleistet werden, da keine Forderungen des Mieters bestehen. Es liegen auch noch Vorpfändungen vor, welche als ertes bedient werden müssen.

Aufgrund des Datenschutzes wird die Höhe der Mietforderung und der monatlichen Raten nicht mitgeteilt.
Nun bin ich mir gerad nicht sicher, ob ich mich mit dieser Antwort zufrieden geben muss. Er muss mir doch zumindest mitteilen, wie hoch die Vorpfändungen valutieren oder nicht? Auch seinen Hinweis auf den Datenschutz find ich merkwürdig. :pfeif
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
tiko73

#2

24.07.2012, 13:16

Ich würde auch sagen, dass der wenigstens mitteilen muss, in welcher Höhe Vorpfändungen bestehen. Das würde ich auf alle Fälle noch anfordern.
samsara
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#3

24.07.2012, 13:40

...


Die Erklärung ist leider unvollständig.

Andere Berechtigte sind mit Namen, Anschrift, Grund und Betrag des jeweiligen Anspruchs zu bezeichnen. Bei Pfändungen ist zusätzlich der Pfändungsbeschluß nach Gericht, Erlasstag und Zustellungstag anzugeben (vgl. Zöller § 840, Abs. 3 III Nr. 3 ZPO).
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#4

24.07.2012, 13:51

:thx :thx :thx
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