Dienstaufsichtsbeschwerde - Wann, wie, sinnvoll oder nicht ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Zweite Chefin
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#61

29.11.2009, 16:15

Also, zu revisor muß ich noch mal was schreiben:

Natürlich können RPfl. Und RA-Mitarbeiter zusammenarbeiten, was immer das heißen mag, ich bemühe mich auch darum, beiße aber zu oft auf Granit.
Ich stelle zunehmend ein Ungleichgewicht fest, und zwar zu unseren Lasten.
Immer öfter und bei immer simpleren Sachlagen wird die Arbeit der RPfl. auf uns abgewälzt, und zwar unter Fristsetzung.
Einfaches Beispiel: Ich bekomme einen Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite mit der Bitte um Stellungnahme, gelesen wurde der bis dato augenscheinlich nicht, er enthält nämlich einen offensichtlichen Fehler, den der RPfl. schon dorthin hätte monieren können. Statt dessen moniere ich am selben Tag, mein SS wird - wieder kommentarlos - nach 2 Wochen an den Gegner weitergeleitet, wahrscheinlich auch ungelesen.
Die Prüfung, ob die gestellten Anträge korrekt sind, wird verlagert in die Anwaltsbüros. Wenn wir ausreichend hin- und hergeschrieben haben - immer über den Postboten RPfl. - gibt’s dann mal den KFB, darüber vergehen leicht Monate.
Das geht alles schneller und mit weniger Schreiberei, auf allen Seiten. Ich hab auch schon den kurzen Dienstweg direkt zum gegn. RA beschritten, das funktioniert aber eben nur, wenn der einsichtig ist.

Weiteres Beispiel: nach den unseligen Beschlüssen zur Anrechnung der GG bekam ich auf jeden Kostenfestsetzungsantrag eine Monierung, dass ich bitte anrechnen soll; Standardtext, standardmäßig verschickt, ohne meinen Antrag überhaupt zu lesen, die Anrechnung stand nämlich drin.
Ergebnis: völlig unnötige Verzögerungen von Wochen. Die übermäßige und nicht zu schaffende Arbeit, über die die RPfl. sich beklagen, machen sie sich teilweise selbst.

Ich habe vor einiger Zeit in einem anderen Forum einer RPfl. geholfen.
Sie mußte eine wirklich komplizierte Kostenausgleichung mit Klage und Widerklage, mit mehreren Beteiligten auf beiden Seiten und komplizierter Kostenquotelung machen und hatte keinen blassen Schimmer, wie sie daran gehen sollte.
Ich habe eine Stunde meines Sonntags geopfert und ihr eine komplette Kostenausgleichung mit KFB und Gegenrechnung und sämtlichen Erklärungen als Privatnachricht geliefert.
Antwort: (Gott sein Dank) wurde Streitwertbeschwerde eingelegt, ich hab die Akte erstmal an den Richter zurückgegeben, wenn ich Zeit habe, sehe ich mir das an ! Sie bediente das Klischee vom typischen Beamten: Hauptsache, mein Schreibtisch wird leer, egal wie.
Ich schrieb zurück: Nein, druck es aus, arbeite es durch, kapier es und nimm es als Strickmuster für die Zukunft !

Das verstehe ich eigentlich unter Zusammenarbeit, bezweifel aber manchmal, dass die gewünscht wird.
Der_Rechtspfleger
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#62

11.12.2009, 14:03

Also ich arbeite als Rechtspfleger und bin in der ganzen Zeit immer sehr gut mit einer Zusammenarbeit mit den einzelnen Kanzleien gefahren. Ich werde das auch weiterhin beibehalten.
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Puschelchen
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#63

11.12.2009, 14:06

Also ich arbeite als Rechtspfleger und bin in der ganzen Zeit immer sehr gut mit einer Zusammenarbeit mit den einzelnen Kanzleien gefahren. Ich werde das auch weiterhin beibehalten.
das ist dir dann auch hoch anzurechnen aber ansonsten kann ich da nur der zweiten chefin zustimmen. in der regel weiß bei den gerichten die rechte hand nich was die linke macht und das nervt absolut, jedesmal dieses weiterverfrsiten der akten hier und jedes mal darf ich mir beim nachfragen anhören, ach wir haben soooooooo viel zu tun, wir schaffen das nicht blablabla, ich meine, wenn ich hier den ganzen tag so ans telefon gehen würde, könnten wir vermutlich die kanzlei schließen... *kotz
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GVCom
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#64

12.04.2013, 17:52

Der Gerichtsvollzieher untersteht der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts, bei dem er beschäftigt ist, und derjenigen Stellen, die diesem übergeordnet sind. Von ausschlaggebender Bedeutung für die Amtstätigkeit des Gerichtsvollziehers ist die Frage, ob diese Dienstaufsicht nur die Befugnis zu allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen enthält oder ob sie darüber hinaus berechtigt, dem Gerichtsvollzieher zur Vornahme einer bestimmten Vollstreckungshandlung konkrete Einzelanweisungen zu erteilen, sei es im Wege einer Vorausanweisung, sei es nach Art einer nachträglichen Korrekturanordnung, z. B. durch den Befehl, einen bestimmten Vollstreckungsakt vorzunehmen oder aufzuheben.
Die Dienstaufsicht erstreckt sich nach allgemeinen Organisations- und Verwaltungsgrundsätzen zunächst auf die innere Ordnung und die allgemeine Geschäftsführung. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um die Aufsicht gegenüber nachgeordneten Behörden oder um die Aufsicht innerhalb einer Behörde handelt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich insbesondere auf eine Überwachung des gesamten Geschäftsgangs, richtet sich also darauf, ob sämtliche Angelegenheiten nach den erlassenen Dienstvorschriften ordnungsgemäß erledigt werden und keine Rückstände entstehen.
Damit bezieht sich die Dienstaufsicht immer nur auf das, was mit dem konkreten Inhalt der einzelnen Amtshandlung nichts zu tun hat.

Allenfalls kann die Art und Weise der Durchführung eines Amtsgeschäfts dem Dienstvorgesetzten Anlass geben, im Wege der Dienstaufsicht einzuschreiten. Auch wenn dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen anlässlich eines Einzelfalls getroffen werden, dürfen sie nur die äußere Form der Geschäftserledigung ansprechen, etwa die Pünktlichkeit des Beginns terminierter Amtsgeschäfte, nicht aber den Inhalt der Amtshandlung des Gerichtsvollziehers betreffen, z. B. nicht eine Anweisung zur Vornahme einer bestimmten Pfändung enthalten. Allenfalls grobe Fehler und eindeutige Nachlässigkeiten, die möglicherweise auch auf den Inhalt des Amtsgeschäfts einwirken, können als Gegenstand einer Dienstaufsicht in Betracht kommen, z. B. die Nichtbeachtung selbstverständlicher und völlig eindeutiger Vorschriften der ZPO.
Nicht hierhin gehört aber die Entscheidung umstrittener, zweifelhafter Rechtsfragen durch den Gerichtsvollzieher, die der Dienstaufsichtführende anders beurteilt. Allerdings wird sich der Gerichtsvollzieher in solchen Fällen in der Regel an den Vorschriften der GVGA zu orientieren haben.
Selbst eine Rüge offensichtlicher Unrichtigkeiten kann nicht zu einer korrigierenden Beanstandung der einzelnen Amtshandlung führen, weil das einen der Dienstaufsicht gegenüber dem Gerichtsvollzieher fremden Eingriff in die konkrete Amtshandlung nach Art einer nicht gegebenen, umfassenden sachlichen Weisungsbefugnis zur Folge hätte. Erlaubt sind nur Vorhaltungen für die künftige Amtsführung ohne Bezugnahme auf eine noch ausstehende konkrete Amtshandlung.
Sie können allerdings ggf. auch den Grad einer scharfen Missbilligung erreichen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen: Die Dienstaufsicht gegenüber dem Gerichtsvollzieher berechtigt lediglich dazu, den allgemeinen Geschäftsgang zu überwachen, z. B. den Gerichtsvollzieher zur rechtzeitigen Besorgung seiner Amtsgeschäfte zu ermahnen oder ein dienstpflichtwidriges Verhalten zu rügen, etwa wenn die Ausstattung des Geschäftszimmers oder die Buchführung Anlass zur Beanstandung geben u. a. m. Derartige Maßnahmen stellen nur eine Kritik des Dienstvorgesetzten, keine Disziplinarmaßnahme dar.
Die Dienstaufsicht gibt aber keine Grundlage dafür ab, dem Gerichtsvollzieher im Einzelfall konkrete Vorausanweisungen oder korrigierende Anordnungen für seine Amtshandlungen zu erteilen, z. B. einen bestimmten Vollstreckungsakt ganz oder teilweise rückgängig zu machen. Eine derartige Sachaufsicht steht nur dem Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 766 ZPO zu . Demgemäß heißt es in § 58 Nr. l GVGA, daß der Gerichtsvollzieher bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig handelt und hierbei zwar der Aufsicht, nicht aber der unmittelbaren Leitung des Gerichts unterliegt. Falls danach Aufsichtsmaßnahmen wegen des allgemeinen Geschäftsgangs in Betracht kommen, ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Gerichtsvollzieher seinen Geschäftsbetrieb, d. h. insbesondere die büromäßige Erledigung seiner Dienstgeschäfte gem. § 45 Nr. l GVO nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen regelt, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen. Das unterscheidet ihn wesentlich von anderen öffentlich-rechtlichen Bediensteten. Solange der Gerichtsvollzieher die Grenzen des ihm eingeräumten pflichtgemäßen, Ermessens einhält, kommen nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts keine Aufsichtsmaßnahmen in Betracht.
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#65

17.03.2017, 11:39

Da ich im Inkasso-Bereich einer Anwaltskanzlei arbeite, kann ich sagen, dass wir Wiedervorlagen grundsätzlich sehr großzügig legen. Bei Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft zum Beispiel mindestens 3 Monate.
Wenn wir schon vorher etwas vom Gerichtsvollzieher hören, bekommen wir die Akte eben schon früher wieder in die Hand.
Ansonsten fragen wir mit Eintritt der Wiedervorlage nochmals höflich (meistens per Faxnachricht) nach dem Sachstand.

Wir versuchen aber auch den von uns vertretenen Gläubigern gleich zu kommunizieren, dass in der Zwangsvollstreckung eben nichts von jetzt auf gleich passiert und warnen nach Möglichkeit auch schon einmal vor, dass, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht freiwillig abgibt, erst einmal ein Haftbefehl beantragt werden muss und dann erst Verhaftungsauftrag gestellt werden kann usw., so dass die Angelegenheit sich eben diverse Monate hinziehen kann.

Nur in Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher auch nach etlichen Monaten noch nicht zu Potte gekommen ist und unsere wiederholten Sachstandsanfragen ignoriert oder absolut unverständlich handelt, wagen wir es mal eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu veranlassen, wenn es denn nicht anders geht. Man will es sich mit dem Gerichtsvollzieher ja auch nicht für zukünftige Fälle verscherzen.
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#66

17.03.2017, 11:44

Ich hab mir abgewöhnt, mich über GVs zu ärgern.
In einer eigenen Sache hat der GV jetzt ernsthaft ein schlappes Jahr benötigt.
Ich beabsichtige, mir mit der Zahlung der Kosten ebensoviel Zeit zu lassen ...
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#67

17.03.2017, 11:52

Kann man natürlich machen, wenn man meint, dass dadurch die Bearbeitung schneller klappt. Wahrscheinlicher ist, dass dieser GVZ dann zukünftig nur noch gegen Vorschuss tätig wird und eine entsprechende Info auch an seine Kollegen weitergibt.
Zweite Chefin
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#68

17.03.2017, 12:10

... wobei die Brüder immer zu faul sind, gemäß Ihre Kosten als Lastschrift einzuziehen; das steht in jedem Auftrag drin.
Dr. House
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#69

21.03.2017, 20:26

Zweite Chefin hat geschrieben:... wobei die Brüder immer zu faul sind, gemäß Ihre Kosten als Lastschrift einzuziehen; das steht in jedem Auftrag drin.
Wow, irgendwie schlecht drauf??????????? Ich ziehe die Kosten auch nicht (mangels Online-Banking) per Lastschrift ein. Und? schlimm? Eine Überweisung sollte doch eigentlich nicht auf große Probleme stoßen.

Wenn ich beispielsweise 3 Wochen nach Antragseingang (VAK) schon die erste Sachstandsanfrage bekomme, frage ich mich aber auch, in welcher Welt derjenige lebt. In Niedersachsen (und im restlichen Bundesgebiet) fehlen halt über 30% Gerichtvollzieher. Und die, die das alles auffangen sollen, werden auch mal krank oder haben Urlaub. Wir unterliegen genauso wie jeder andere Landesbeamte der Arbeitszeitverordnung unseres Landes (= 40 Wochenstunden). Und unser Justizministerium hat uns klipp und klar geschrieben, dass Überstunden weder abgefeiert noch finanziell ausgeglichen werden.

Ich finde auch, dass eine Anfrage zu beantworten ist. Nur wenn ein Kollege einen "abgesoffenen" Bezirk übernimmt, wird er nicht auch noch solche Anfragen beantworten können. Von dieser Misere wissen aber auch die Direktoren der AG´s. Auch den Präsidenten der Landgerichte und Oberlandesgerichte ist das alles bekannt. Nur wenn die nicht mehr Personal bekommen, können die auch nicht mehr einsetzen. Also, wenn ihr euch beschweren wollt, dann bitte gleich direkt beim jeweiligen Justizministerium. Das blöde nur: Es geht politisch eben nicht um "Sicherheit" oder "Bildung". Wen interessieren da schon "Zwangsvollstreckung".
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#70

22.03.2017, 09:02

Dr. House hat geschrieben:
Zweite Chefin hat geschrieben:... wobei die Brüder immer zu faul sind, gemäß Ihre Kosten als Lastschrift einzuziehen; das steht in jedem Auftrag drin.
Wow, irgendwie schlecht drauf??????????? Ich ziehe die Kosten auch nicht (mangels Online-Banking) per Lastschrift ein. Und? schlimm? Eine Überweisung sollte doch eigentlich nicht auf große Probleme stoßen.

Wenn ich beispielsweise 3 Wochen nach Antragseingang (VAK) schon die erste Sachstandsanfrage bekomme, frage ich mich aber auch, in welcher Welt derjenige lebt. In Niedersachsen (und im restlichen Bundesgebiet) fehlen halt über 30% Gerichtvollzieher. Und die, die das alles auffangen sollen, werden auch mal krank oder haben Urlaub. Wir unterliegen genauso wie jeder andere Landesbeamte der Arbeitszeitverordnung unseres Landes (= 40 Wochenstunden). Und unser Justizministerium hat uns klipp und klar geschrieben, dass Überstunden weder abgefeiert noch finanziell ausgeglichen werden.

Ich finde auch, dass eine Anfrage zu beantworten ist. Nur wenn ein Kollege einen "abgesoffenen" Bezirk übernimmt, wird er nicht auch noch solche Anfragen beantworten können. Von dieser Misere wissen aber auch die Direktoren der AG´s. Auch den Präsidenten der Landgerichte und Oberlandesgerichte ist das alles bekannt. Nur wenn die nicht mehr Personal bekommen, können die auch nicht mehr einsetzen. Also, wenn ihr euch beschweren wollt, dann bitte gleich direkt beim jeweiligen Justizministerium. Das blöde nur: Es geht politisch eben nicht um "Sicherheit" oder "Bildung". Wen interessieren da schon "Zwangsvollstreckung".

Tröste Dich, ist hier in Berlin auch nicht anders. :motz
Meine Arbeitsplatz ist sicher. Niemand will ihn.
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