Hallo, ich habe mal wieder 2 Fragen:
Wir haben einen Titel Versäumnisurteil incl. Räumung. Der wurde dem Schuldner zugestellt, der promt gezahlt hat. Es bleibt nun ein Restbetrag offen. Wird dieser Restbetrag wieder neu als HF genommen und ab Zahlung verzinst. Kann man aus dem alten Titel diesen Restbetrag pfänden oder muss alles neu beantragt werden? Teilpfändung?
Sind Vermieter vorsteuerabzugsberechtigt?
Vielen Dank für eine Antwort.
Bezahlung vor Pfändung
Hallo,
meiner Meinung nach wird die Verrechnung gezahlter Beträge nach § 367 BGB verrechnet, auf Kosten, Zinsen und dann die Hauptforderung. Ich mache das immer, so dass der restliche noch offene Betrag dann als Hauptforderung gilt. Somit kannst Du auch weiterhin aus dem Titel vollstrecken.
Zur Vorsteuerabzugsberechtigung der Vermieter kann ich leider nichts sagen. Ich würde sie anrufen und nachfragen.
meiner Meinung nach wird die Verrechnung gezahlter Beträge nach § 367 BGB verrechnet, auf Kosten, Zinsen und dann die Hauptforderung. Ich mache das immer, so dass der restliche noch offene Betrag dann als Hauptforderung gilt. Somit kannst Du auch weiterhin aus dem Titel vollstrecken.
Zur Vorsteuerabzugsberechtigung der Vermieter kann ich leider nichts sagen. Ich würde sie anrufen und nachfragen.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
(Loriot)
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(ebenfalls Loriot)
Du gibst die Forderung ins Forderungskonto ein und buchst dann die Zahlung dazu. Bzgl. der Verrechnung aufpassen, ob ein konkreter Verwendungszweck bei der Zahlung dabei stand, ansonsten - wie schon geschrieben - Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
Ist es denn ein Wohnraummietverhältnis oder handelt es sich um Gewerberaum?
Ist es denn ein Wohnraummietverhältnis oder handelt es sich um Gewerberaum?
- Bibi
- Kennt alle Akten auswendig
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- Registriert: 05.12.2007, 08:45
- Beruf: ReNoFa / ungelernte Bürovorsteherin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: @home
Kann mich dem nur anschließen; ganz normal nach BGB verrechnen, sofern keine Zweckbestimmung getroffen wurde.
Es gibt keine generelle Antwort auf die Frage mit der Vorsteuerabzugsberechtigung, da musst Du immer den Mdt. selbst fragen.
Es gibt keine generelle Antwort auf die Frage mit der Vorsteuerabzugsberechtigung, da musst Du immer den Mdt. selbst fragen.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
- Bino
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 06.08.2007, 22:20
- Beruf: ReNo, Bürovorsteherin
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Du musst mal in den Mietvertrag gucken, wenn da Vorsteuer ausgewiesen ist, dann ist der Vermieter vorsteuerabzugsberechtigt. Bei Wohnraum ist es aber sowieso ohne, glaube ich, nur bei Gewerberaum kann es mal mit und mal ohne sein, aber wie gesagt, dann hilft ein Blick in den Mietvertrag, ansonsten beim Mandanten anrufen.