Berücksichtigung Wohnvorteil im PfÜB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Muedmaus
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#1

15.08.2017, 14:51

Hallo!

Ich möchte einen PfÜB beantragen und 4 Renten pfänden. Es geht um nachehelichen Unterhalt.
Jetzt steht sogar im Beschluss, dass "auf Seiten des Antragsgegners (=Schuldner) der auf den Antragsgegner entfallende Wohnvorteil i.H.v. 348,00 € zu berücksichtigen ist".

Also soll das zum pfändbaren Einkommen hinzugerechnet werden.

Wo und wie formuliert schreibe ich das denn jetzt in meinen PfÜB-Antrag?
Geiselmann
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#2

16.08.2017, 19:14

Hallo,

bei eine Vollstreckung gem. § 850c ZPO kann der Wohnvorteil nicht berücksichtigt werden, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
Bei einer Vollstreckung gem. § 850d ZPO kann eine Berücksichtigung erfolgen, wobei das Vollstreckungsgericht nicht an die Ausführungen des Prozessgerichts gebunden ist.

S. Geiselmann
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