Berechnung pfändbarer Betrag

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niva
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#1

20.07.2015, 11:22

Wir sind hier für einen Schuldner tätig und ich werde aus der Gehaltsabrechnung irgendwie nicht so ganz schlau.

Brutto: 2.599,70 €
dazu kommen dann Erschwerniszulage, Zuschlag Nacht- und Sonntagsarbeit usw. von insgesamt 572,05 €, die ja nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (nach § 850d ZPO auch keine teilweise Pfändbarkeit soweit ich nichts überlesen habe)
dann noch ein paar andere Sachen, wie Flexibilitätsprämie, Kontoführungsgebühr, Zeitbonus (was auch immer das ist) - hier vermute ich mal ganz normal pfändbar
Gesamtbrutto: 3.594,68 €
Netto: 2.450,16 €

hiervon geht an den Insoverwalter 485,83 €
und an den RA, der wg. UK pfändet 1.029,12 €

den Betrag des Insoverwalter kann ich jetzt schon mal nicht nachvollziehen. laut Tabelle kommt bei 2 unterhaltsberechtigten Kindern und einem Nettobetrag von 2.450,16 € ein pfändbarer Betrag von 317,02 € zusammen. oder seh ich das falsch? außerdem muss hier doch irgendwie noch der unpfändbare Anteil berücksichtigt werden. oder ist das bei Inso wieder ganz anders?

bei dem RA stimmt eh vorne und hinten was nicht. dem Schuldner müsste hier laut Pfüb ein unpfändbarer Betrag von 900 € bleiben. der ist zwar falsch (da ist mir klar ist, was und wie ich hier machen muss, daher schreib ich da jetzt mal nichts mehr weiter was zu), aber unterstellt, der wäre richtig: ich frage mich, ob der Arbeitgeber hier nicht auch den unpfändbaren Anteil nach § 850a Nr. 3 ZPO hätte berücksichtigen müssen oder geht das auch wieder nur über einen Antrag beim Gericht? bzw. wäre hier ja nur der Differenzbetrag zwischen § 850c und § 850d ZPO pfändbar?

ich hoffe ich konnte das jetzt irgendwie verständlich ausdrücken. :kopfkratz
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#2

20.07.2015, 12:51

Da der Schuldner unpfändbare Beträge erhält, wirst Du nach der Nettomethode leider das Gehalt neu berechnen müssen und dann den pfändbaren Betrag ermitteln können.

Hat der Unterhaltsgläubiger nur laufenden Unterhalt oder auch Rückstand gepfändet? Bei nur laufendem wird auch nur dieser abgezogen und der Rest geht an den IV.
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#3

20.07.2015, 13:00

Ich vermute, dass der Inso-Verwalter deine Ansicht zur Unpfändbarkeit von Nacht- und Sonntagszuschlägen nicht teilt und daher auf einen höheren pfändbaren Betrag kommt...
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#4

20.07.2015, 15:11

Also ich hab mal wg. dem Betrag für den Insolvenzverwalter in der bis 30.06.2015 gültigen Tabelle geguckt. Der Betrag von 485,83 € errechnet sich bei einem Nettoeinkommen von 2410,00 € bis 2419,99 € bei einer unterhaltspflichtigen Person.

Also scheint der ein Kind zu unterschlagen und wie der auf den Netto-Betrag kommt, weiß ich auch nicht.
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#5

20.07.2015, 15:24

:thx euch allen, das hilft mir alles schon mal weiter.
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