Hallo Zusammen!
Kann mir jemand weiterhelfen?
Wir haben eine Forderung gegen einen ehemaligen Mandanten: verheiratet, 1 minderjähriges Kind (16 Jahre). Gegen ihn haben wir eine Lohnpfändung ausgebracht incl. Nichtberücksichtigung der Ehefrau, da diese nach seiner Auskunft in der EV eigenes Einkommen in Höhe von monatlich EUR 800,00 hat.
Der Drittschuldner übersendet uns nunmehr die Lohnbelege der letzten 3 Monate. Demnach hat der Schuldner ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 1.766,55 und EUR 1.1.838,55. Allerdings sind dort noch div. Spesen und Verpfl.-Mehraufwendungen enthalten. Der Brutto-Fest-Lohn beträgt monatlich EUR 1.800,00.
Sehe ich das richtig, daß in der Tat der Drittschuldner nichts an uns auszahlen kann - trotz Nichtberücksichtigung der Ehefrau - weil a) noch 1 minderjähriges Kinder zu berücksichtigen ist, b) das Einkommen einfach zu niedrig ist und c) die Spesen usw. nicht pfändbar sind?
Ich habe keinen blassen Schimmer, wie ich als Gläubigervertreter die Berechnung des Arbeitgebers konkret überprüfen kann.
Weiß das irgend jemand ??
Berechnung pfändbarer Betrag im Pfüb
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Vielleicht kannst Du mit dem Pfändungsrechner was anfangen. Da steht auch drunter, was zu berücksichtigen ist und was nicht.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Anahid
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Öhm.....
Unpfändbar sind nach §850a ZPO:
Weihnachtsvergütungen bis 50% des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 €,
50% des Arbeitseinkommen durch Mehrarbeitsstunden,
Urlaubsgeld, wenn es den Rahmen des Üblichen (ein Monatsgehalt) nicht übersteigt,
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
Was meinst Du, was das ist? Auf Deutsch: Spesen sind unpfändbar, soweit diese tatsächlich angefallen sind und nur erstattet werden.
Unpfändbar sind nach §850a ZPO:
Weihnachtsvergütungen bis 50% des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 €,
50% des Arbeitseinkommen durch Mehrarbeitsstunden,
Urlaubsgeld, wenn es den Rahmen des Üblichen (ein Monatsgehalt) nicht übersteigt,
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
Was meinst Du, was das ist? Auf Deutsch: Spesen sind unpfändbar, soweit diese tatsächlich angefallen sind und nur erstattet werden.
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