Berechnung pfändbarer Betrag durch den Drittschulder?

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BiancaB
Forenfachkraft
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#1

15.03.2013, 10:29

Hallo zusammen,

unsere Partei (Arbeitgeber) hat 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner erhalten in welchem das Arbeitseinkommen eines Mitabeiters wegen laufendem Unterhalt gepfändet wird.

in dem Pfüb hieß es: 860,00 Unterhaltsrückstand für die Zeit Juni 2009, August 2009 und September bis November 2009, Da nach der Unterhaltstabelle lediglich ein Prozentsatz von 90,3 % des Mindestunterhaltes (entsprach alter Prozentsatz 108,5 des Regelunterhaltes) geschuldet ist, kann aus der Urkunde des Jugendamtes lediglich ein Betrag in Höhe von € 172,00 € monatlich zahlbar am 1. jedes Monats, laufend ab Dezember 2009, vollstreckt werden.

Diesen Betrag hat unsere Partei auch monatlich ausgezahlt.

Jetzt bekommt unsere Partei eine Drittschuldnerklage zugestellt in der Kläger (mdj. Kind des Schulders) rückständigen Unterhalt verlangt.

Begründet wird dies damit, dass zum 01.01.2010 eine Anpassung der Unterhaltshöhe erfolgte und sich der Zahlbetrag von € 172,00 auf € 195,00 erhöht hat. am 22.10.2010 ist das mdj. Kind 6 jahre alt geworden, so dass sich ab diesem zeitpunkt der Zahlbetrag auf € 254,00 erhöht hat.

Unserer Partei zahlte jedoch aus Unwissenheit die ganze Zeit den Betrag von € 172,00. Die Gegenseite sagt nun, dass unsere Partei es versäumt hätte den angepassten Unterhalt zu zahlen und es jedem Drittschuldner zuzumuten wäre, den Gläubigervertreter (ob Jugendamt oder Rechtsanwalt) um Auskunft zur Höhe des zu entrichtenden Unterhaltes zu fragen. Auch Drittschuldner müssten sich mit den gesetzlichen Bestimmungen beschäftigen.

Unsere Partei meint, dass in dem Pfüb lediglich ein Betrag von monatlich 172,00 € für den laufenden Unterhalt gepfändet sei und sie daher nicht verpflichtet sei, mehr zu überweisen.

Die gegesneite argumentiert so: Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist eben nicht der Unterhalt in Höhe von 172,00 € geltend gemacht, sondern ausdrücklich klargestellt, dass nach der Unterhaltstabelle elediglich ein Prozentsatz von 90,3 des Mindestunterhaltes (entsprach alter Prozentsatz 108,5 des Regelunterhaltes) geschuldet ist.

Wie gesagt unsere Partei hat nunmehr vom Arbeitsgericht eine Drittwiderklage mit Stellungnahme von 2 Wochen erhalten.

Mein Chef sagt nun ich sollte mich darum kümmern, wäre ja eien Vollstreckungsangelegenheit. Hat er ja auch recht mit, aber ich weiß weder wo ich es nachschlagen kann.

kann mir jemand mit Verweisen helfen auf die ich mich beziehen kann oder kennt jemand so einen Fall aus der Praxis und kann mir helfen? Hat unsere Partei vor dem Arbeitsgericht eine Chance das die Klage abgewiesen wird?

Vielen Dank!
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Anahid
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#2

15.03.2013, 11:19

Grundsätzlich ist das zwar eine "Vollstreckungsangelegenheit", aber meiner Meinung nach ist das, was Du hier möchtest, Rechtsberatung und um die sollte sich doch mal lieber Dein Chef kümmern.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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