Hallo ich habe mal eine dringende Frage.
Wir haben einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht erwirkt. Einmal soll die Gegenseite Lohn zahlen und dann die kompletten Arbeitspapiere ausfüllen + Lohnbescheinigungen erstellen und zusenden. Beides hat sie nicht getan.
Habe ZV-Auftrag + Abnahme e.V. gemacht. Gegner hat sich nicht gerührt. Haftbefehl wurde beantragt und erlassen und auf einmal hat der Gegner gezahlt. Den Rest hat er nicht erledigt. Daraufhin haben wir beantragt, ihm Zwangsgeld bzw. Zwangshaft aufzuerlegen. Dies ist bewilligt wurden.
1. Das Zwangsgeld vollstecke ich ja auch durch ZV-Auftrag oder?
2. Was für Gebühren kriege ich? Die nach der 3309 RVG oder? Und gehört der Antrag auf Zwangsgeld sowie die Vollstreckung hieraus zusammen oder kriege ich dafür 2 x Gebühren?
Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!
Beantragung Zwangsgeld + Vollstreckung!
- Grübchen
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So ist der Antrag schon mal
überreiche ich namens und in Vollmacht des Gläubigers der Gläubigerin erneut die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des ??? vom ???, Az: ???, nebst Zustellbescheinigung.
Namens und in Vollmacht des Gläubigers der Gläubigerin beantrage ich,
das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von ____ EUR nebst den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung sowie der weiter durch dieses Verfahren entstehenden Kosten im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung beizutreiben und das Zwangsgeld nach § 261 Ziffer 3 GVGA an die Staatskasse abzuführen.
Begründung:
Der Gläubiger Die Gläubigerin betreibt wegen einer unvertretbaren Handlung gegen die Schuldnerpartei die Zwangsvollstreckung aus dem ??? vom ???, Az: ???.
Nachdem die Schuldnerpartei die ihr obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom ??? ein Zwangsgeld in Höhe von ??? EUR, ersatzweise ??? Tage Haft je ??? EUR festgesetzt, ohne dass die Schuldnerpartei hierauf mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung reagiert hätte.
Damit sind die Voraussetzungen für die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes gegeben, so dass antragsgemäß zu verfahren ist.
Es wird gebeten, eine vollständige Abschrift des Vollstreckungsprotokolls nach hier zu senden.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
Rechtsanwalt
überreiche ich namens und in Vollmacht des Gläubigers der Gläubigerin erneut die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des ??? vom ???, Az: ???, nebst Zustellbescheinigung.
Namens und in Vollmacht des Gläubigers der Gläubigerin beantrage ich,
das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von ____ EUR nebst den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung sowie der weiter durch dieses Verfahren entstehenden Kosten im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung beizutreiben und das Zwangsgeld nach § 261 Ziffer 3 GVGA an die Staatskasse abzuführen.
Begründung:
Der Gläubiger Die Gläubigerin betreibt wegen einer unvertretbaren Handlung gegen die Schuldnerpartei die Zwangsvollstreckung aus dem ??? vom ???, Az: ???.
Nachdem die Schuldnerpartei die ihr obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom ??? ein Zwangsgeld in Höhe von ??? EUR, ersatzweise ??? Tage Haft je ??? EUR festgesetzt, ohne dass die Schuldnerpartei hierauf mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung reagiert hätte.
Damit sind die Voraussetzungen für die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes gegeben, so dass antragsgemäß zu verfahren ist.
Es wird gebeten, eine vollständige Abschrift des Vollstreckungsprotokolls nach hier zu senden.
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LG Grübchen
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Jep.refaworld hat geschrieben: 1. Das Zwangsgeld vollstecke ich ja auch durch ZV-Auftrag oder?
Unterschiedliche Angelegenheiten - zweimal Gebühren.refaworld hat geschrieben: 2. Was für Gebühren kriege ich? Die nach der 3309 RVG oder? Und gehört der Antrag auf Zwangsgeld sowie die Vollstreckung hieraus zusammen oder kriege ich dafür 2 x Gebühren?
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@Grübchen: Besondere Angelegenheiten und einmal Gebühren?
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Hm, löschen ist aber nicht die feine Art. Jetzt steht meine Frage da und keiner weiß warum. Ok, ist auch egal.
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Nö, als meine Frage eingestellt wurde, war dein´s noch drin. Ist auch egal. Ansonsten sind wir uns ja einig.
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Warum 2 Gebühren? Wo habt ihr das denn gefunden? In dem Beschluss über das Zwangsgeld steht auch drin
...
6. Der Verfahrenswert wird auf 600 € festgesetzt.
Gilt der Wert dann für beide Gebühren?
...
6. Der Verfahrenswert wird auf 600 € festgesetzt.
Gilt der Wert dann für beide Gebühren?
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Den Zwangsgeldantrag rechnest du nach dem festgesetzten SW ab und die Vollstreckung nach der zu vollstreckenden Forderung.
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