Beantragung eines zweiten vollstreckbaren Ausfertigung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
RefaJBC2015
Forenfachkraft
Beiträge: 224
Registriert: 20.09.2015, 14:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

13.06.2018, 19:58

Hallo,

ich habe ausversehen den falschen Titel an den Schuldner ausgehändigt. Daraufhin habe ich eine zweite vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragt und darum gebeten von einer Anhörung des Schuldners abzusehen. Nun möchte das Gericht dass begründet wird warum davon abgesehen werden soll. Reicht es wenn ich schreibe zur Beschleunigung des Verfahrens? Wie kann man dass noch begründen?

Vielen Dank im Voraus
Sonnenblume1804
Forenfachkraft
Beiträge: 151
Registriert: 14.11.2017, 12:20
Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

13.06.2018, 20:56

Hallo:)

meines Erachtens kann man lediglich von einer Anhörung absehen wenn die Vollstreckung in Gefahr wäre (Schuldner räumt alle Konten leer / lässt Gegenstände verschwinden) aber nicht dann, wenn man das Verfahren beschleunigen will (um nicht solange auf den Titel zu warten).

Darüber hinaus, hast Du den Schuldner vorab mal aufgefordert Dir den Titel herauszugeben "812 BGB" unter Darlegung des Sachverhaltes und der noch offen stehenden Forderung / Restforderung? Weil dann wäre die erneute Beantragung "notwendig" und Du würdest die Kosten, meiner Meinung nach, erstattet bekommen, wenn man gleich eine anfordert dann trägt die der Gläubiger, also Mandant.

LG :-)
RefaJBC2015
Forenfachkraft
Beiträge: 224
Registriert: 20.09.2015, 14:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

13.06.2018, 21:21

Hallo,
vielen Dank, dass war mir nicht Bewusst. Nein, ich habe nich beim Schulder um Herausgabe gebeten da der Titel den ich übersandt habe sowieso schon entwertet ist und wir daher sowieso eines weitere Ausfertigung benötigen.
Sonnenblume1804
Forenfachkraft
Beiträge: 151
Registriert: 14.11.2017, 12:20
Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

13.06.2018, 21:37

Ja ok, durch die Entwertung bescheinigst Du ihm ja, dass er diesen vollständig bezahlt hat. Aber wie gesagt, wenn Du die Anhörung nur ungehen willst, damit Du schneller wieder den Titel hast, ist das meiner Meinung nach kein Grund. Hier müsste schon die Vollstreckung in Gefahr sein.

LG :-)
GVZ-Schickerin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6810
Registriert: 14.01.2016, 15:59
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in einer Rechtsabteilung

#5

14.06.2018, 08:10

Ich muss jetzt mal blöd fragen, wenn der Titel schon entwertet ist, warum benötigt Ihr dann eine zweite Ausfertigung? Dann ist er doch bezahlt sonst wird er doch auch nicht entwertet, sorry verstehe ich gerade nicht :kopfkratz .
Liebe Grüße

Sylvia

173



Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
Sonnenblume1804
Forenfachkraft
Beiträge: 151
Registriert: 14.11.2017, 12:20
Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

14.06.2018, 08:25

GVZ-Schickerin hat geschrieben:Ich muss jetzt mal blöd fragen, wenn der Titel schon entwertet ist, warum benötigt Ihr dann eine zweite Ausfertigung? Dann ist er doch bezahlt sonst wird er doch auch nicht entwertet, sorry verstehe ich gerade nicht :kopfkratz .
Die Themenstarterin hat mitgeteilt, ausversehen den falschen Titel herausgegeben zu haben. Demnach hat der Schuldner wohl ein Titel vollständig bezahlt und dieser ist zu entwerten. Jetzt wurde aber offensichtlich ein anderer Titel, welcher wohl noch nicht bezahlt wurde oder noch eine Restforderung vorhanden ist, entwertet und heraus gegeben.

So mein Verständnis.

LG:-)
GVZ-Schickerin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6810
Registriert: 14.01.2016, 15:59
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in einer Rechtsabteilung

#7

14.06.2018, 08:36

Sonnenblume1804 hat geschrieben:
GVZ-Schickerin hat geschrieben:Ich muss jetzt mal blöd fragen, wenn der Titel schon entwertet ist, warum benötigt Ihr dann eine zweite Ausfertigung? Dann ist er doch bezahlt sonst wird er doch auch nicht entwertet, sorry verstehe ich gerade nicht :kopfkratz .
Die Themenstarterin hat mitgeteilt, ausversehen den falschen Titel herausgegeben zu haben. Demnach hat der Schuldner wohl ein Titel vollständig bezahlt und dieser ist zu entwerten. Jetzt wurde aber offensichtlich ein anderer Titel, welcher wohl noch nicht bezahlt wurde oder noch eine Restforderung vorhanden ist, entwertet und heraus gegeben.

So mein Verständnis.

LG:-)
Sie schreibt:

"vielen Dank, dass war mir nicht Bewusst. Nein, ich habe nich beim Schulder um Herausgabe gebeten da der Titel den ich übersandt habe sowieso schon entwertet ist und wir daher sowieso eines weitere Ausfertigung benötigen"

Also ich verstehe das so, dass der Titel, der übersandt wurde schon entwertet ist, dann macht es aber m.E. ja nichts, da der andere Titel, der ja noch in ihren Händen ist, unbezahlt ist.

Oder es ist einfach noch zu früh für mich :augenreib.
Liebe Grüße

Sylvia

173



Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
Sonnenblume1804
Forenfachkraft
Beiträge: 151
Registriert: 14.11.2017, 12:20
Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#8

14.06.2018, 09:17

Doch das macht Sinn. Sowie ich die Themenstarterin verstanden habe, hat sie einen falschen Titel heraus gegeben an den Schuldner. Also demnach bestehen wahrscheinlich zwei unterschiedliche Titel gegen den Schuldner und einer ist bezahlt und der andere nicht und sie hat jetzt ausversehen den NICHT bezahlten heraus gegeben und dabei entwertet. Also muss sie hiervon ja eine zweite Ausfertigung beantragen.

Beispiel: Ich habe gegen den Schuldner ein VU und ein KFB. Das VU hat er vollständig bezahlt aber den KFB nicht und ich entwerte jetzt ausversehen den KFB und überlasse ihm diesen anstatt richtigerweise das VU. Dann brauch ich ja eine weitere vollstreckbare Ausfertigung sonst kann ich aus dem KFB ja nicht mehr vollstrecken. Da nützt es mir nichts, wenn ich noch das VU habe, das ist ja bezahlt.

Ansonsten macht für mich die Frage keinen Sinn :-D oder es war für mich gestern zu spät und jetzt ebenfalls zu früh :-D

LG:-)
GVZ-Schickerin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6810
Registriert: 14.01.2016, 15:59
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in einer Rechtsabteilung

#9

14.06.2018, 09:25

Sonnenblume1804 hat geschrieben:Doch das macht Sinn. Sowie ich die Themenstarterin verstanden habe, hat sie einen falschen Titel heraus gegeben an den Schuldner. Also demnach bestehen wahrscheinlich zwei unterschiedliche Titel gegen den Schuldner und einer ist bezahlt und der andere nicht und sie hat jetzt ausversehen den NICHT bezahlten heraus gegeben und dabei entwertet. Also muss sie hiervon ja eine zweite Ausfertigung beantragen.

Beispiel: Ich habe gegen den Schuldner ein VU und ein KFB. Das VU hat er vollständig bezahlt aber den KFB nicht und ich entwerte jetzt ausversehen den KFB und überlasse ihm diesen anstatt richtigerweise das VU. Dann brauch ich ja eine weitere vollstreckbare Ausfertigung sonst kann ich aus dem KFB ja nicht mehr vollstrecken. Da nützt es mir nichts, wenn ich noch das VU habe, das ist ja bezahlt.

Ansonsten macht für mich die Frage keinen Sinn :-D oder es war für mich gestern zu spät und jetzt ebenfalls zu früh :-D

LG:-)
Das ist mir alles schon klar, aber die Aussage war für mich etwas missverständlich ausgedrückt, aber sicher wird es so sein :mrgreen:.
Liebe Grüße

Sylvia

173



Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
Antworten