Ausreichend für eV nach § 903 ZPO?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Badeschlappe26
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#1

21.02.2011, 15:06

Ich habe hier ne eV vor mir zu liegen. Der Schuldner gibt an, Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von insgesamt etwa 1.000,00 Euro zu haben, und zwar ist er einmal GF eines Fitnessclubs und zum Anderen gibt er den Betrieb eines Ladens an - hier ist er einer der Gesellschafter einer GbR. Nun weiß ich aber, dass der Laden dicht ist und auch nicht nur umgezogen, sondern zu. Reicht mir das für ne Nachbesserung aus?!?

Außerdem gibt er unter "Außenstände": "JA, habe ich auf der nachfolgenden Seite aufgeführt" an - handschriftlich dahinter "etwa 1.000,00 Euro"!. Auf der Seite, wo dann die Außenstände reingehören, steht aber nix, die ist leer und fett durchgestrichen. Hm, reicht das vielleicht?

Danke schonmal.
Es grüßt

die Schlappe
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Ernie

#2

21.02.2011, 15:10

"Weißt Du das nur" oder kannst Du das auch irgendwie belegen (z. B. Gewerbe-/Handelsregisternachweis)?
Jupp03/11

#3

21.02.2011, 15:13

Von wann ist die eV?
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Badeschlappe26
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#4

21.02.2011, 15:36

Die eV ist von 2008 - ich weiß, es ist bald eine neue fällig. Aber ich mag lieber die erste sein, die seine neuen Einkünfte kennt und weitere Außenstände erfährt, als wenn im Juni alle anderen Gläubiger wieder gleichzeitig aktiv werden. Und es sind eine Menge anderer Gläubiger.

Dass der Laden dicht ist, weiß ihr mehr privat - ich wohne fast daneben. Amtlich habe ich das nicht.
Es grüßt

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Ernie

#5

21.02.2011, 15:56

Ich würde abwarten!
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Badeschlappe26
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#6

21.02.2011, 15:57

Meinste, hat keinen Sinn? :cry:
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Jupp03/11

#7

21.02.2011, 16:33

mach neuen ZV mit dieser Begründung, geht immer durch:

Der Schuldner hat zuletzt am __.__.2008 die Vermögensversicherung abgegeben; diese befindet sich bei den anliegenden Unterlagen. Der Schuldner ist nach seinen Angaben in der Vermögensversicherung selbständiger Gewerbetreibender. Wir verweisen auf die Entscheidungen:

1.
Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 08.12.1999, 1 c T 510/99,

2.
DGVZ 1999, 159,

wonach die Frage der erneuten Abgabe der Vermögensversicherung nach einem Zeitraum von 21 Monaten bejaht wird. Bei Selbständigen ist nach einem gewissen Fristablauf nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten, dass ein Vermögenserwerb stattgefunden hat. Bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen von Gläubiger und Schuldner ist dieser Antrag als begründet anzusehen, so dass wir um entsprechende Erledigung bitten dürfen.
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#8

21.02.2011, 17:06

Na, datt klingt ja super! Danke, danke, danke!!!!! :wink:
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silvester
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#9

22.02.2011, 06:51

Nur mit der Begründung ist aber auch eine Ablehnung des Auftrages möglich. Die Tatsache, dass ein Gewerbetreibender nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sein Gewerbe fortsetzt, lässt noch nicht auf einen neuen Vermögenserwerb schließen, der zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ver-pflichtet.
OLG Stuttgart, Beschluss v. 1. 3. 2001 – 8 W 352/2000 – DGVZ 2001, 116; AG Bergisch Gladbach vom 21.11.2001 AZ.: 30 M 3384/2001 DGVZ 2002, 79; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2002 – 15 W 133/01 – Rpfleger 2002, 466;
Ich würde hier zusätzlich auf die Schließung des Ladens hinweisen und dies ggf. mit einer Auskunft des Gewerbeamtes belegen.
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#10

22.02.2011, 10:51

Wollte grad anfangen, da fiel mir noch was auf:

Wir haben gleich mit Übersendung der eV vom Gericht angefangen - ich habe also gar keine Unpfändbarkeitsbescheinigung vom GVZ. Geht eV nach 903 da trotzdem oder muss ich jetzt ZV mit eV-903 kombinieren? Wäre doch unnötig Kosten verursachend, oder?
Es grüßt

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