Auskunftsanspruch gegen Treuhänder

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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schachterlteufel
Kennt alle Akten auswendig
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#1

23.10.2009, 09:47

Hallo,

folgende Situation:

ein Schuldner hat die eV abgegeben und daher kein eigenes Bankkonto mehr.
Da er aber ein Gewerbe hat und manche Kunden unbar zahlen wollen, lässt er diese auf das Konto seiner Ehefrau bezahlen. Für dieses Konto hat er keine Verfügungsmacht.

Nun will der Gläubigervertreter im Wege der Stufenklage gegen die Ehefrau zunächst auf Auskunft und Rechnungslegung, dann auf Bestätigung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt und als Drittes auf Zahlung.

Begründung ist, der Schuldner hätte gegenüber seiner Frau einen Bereicherungsanspruch.

Was ist da dran?! Die Rechtspflegerin schüttelt auch den Kopf, aber weiß konkret auch nicht weiter... Ich hatte so etwas noch nie!!! :oops:

Hat jemand eine Idee?

Herzlichen Dank
Schachterteufel
BabyBen

#2

23.10.2009, 09:52

Das ist alles völlig richtig.

Zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau besteht ein Treuhandverhältnis, nach welchem der Beauftragte Treuhänder alles, was er in Ausübung seines Amtes erhält, an den Treugeber (Schuldner) herausgeben muss. Dieses ergibt sich aus dem Recht der Auftragsverhältnisse. Dieser Anspruch ist pfändbar.

Eine Rechnungslegungspflicht des Treuhänders besteht wohl im Rahmen des Treuhandverhältnisses auch.
schachterlteufel
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#3

23.10.2009, 10:11

Gilt das auch, wenn die Zahlungseingänge für den täglichen Bedarf bzw. die allgemeinen Kosten verwendet werden?!

Aus der eV ergibt sich nämlich, dass die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zu einem Überschuss in Höhe von ca EUR 1000 netto pro Monat führen...

Wie sieht es eigentlich bei Gewerbetreibenden mit der Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen aus?!
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