aus notarieller Kostenrechnung vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Binchen24
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#1

21.04.2017, 10:59

Hallöchen,

ich hab hier die Rechnung in vollstreckbarer Ausfertigung vorliegen. Diese ist bereits dem Schuldner zugestellt worden. Zu erst hat mein Chef wohl angeordnet, dass das ein PfÜB gemacht werden soll. Dieser ist ebenfalls zugestellt worden. Aber hat nichts gebracht. Nun soll ich ZV/VA machen. Ich bekomme doch für den PfÜB lediglich die GK erstattet aber nicht die Gebühren oder?

Liebe Grüße
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#2

21.04.2017, 12:39

So ist es, Anwaltskosten sind nach h.M. nicht zu erstatten,

z.B. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 05.04.1989 5 W 54/89 - juris):
"Beauftragt der Notar einen Rechtsanwalt damit, die Zwangsvollstreckung aus einer Kostenrechnung zu betreiben, so können die hierdurch entstehenden Anwaltskosten nicht als notwendige Kosten anerkannt werden, denn der Notar ist in der Lage, den Vollstreckungsauftrag in seiner Eigenschaft als Notar zu erteilen und deshalb verpflichtet, unnötige Kosten durch die Beauftragung eines Anwalts zu vermeiden."

AG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 1994 – 83 M 10108/94 –, juris):
"Der Anwaltsnotar, der aufgrund seiner vollstreckbaren notariellen Kostenrechnung nach KostO § 155 seine Kosten beitreibt, wird nicht als Rechtsanwalt, sondern weiterhin in seiner Eigenschaft als Notar tätig. Daher kann er für die Erteilung des Vollstreckungsauftrages keine Gebühr nach BRAGO § 57 (juris: BRAGebO) erstattet verlangen."

Weitere Entscheidungen zu dieser Frage in juris unter Suchbegriff "§ 155 KostO Anwaltskosten". Zur (sachlich nicht geänderten) Nachfolgevorschrift § 89 GNotKG gibt es noch keine Entscheidungen.
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