Hallo Leute!
Mein Chef hätte gern, daß ich eine Arresthypothek in ein Wohnungsgrundbuch eintragen lasse. Ich hatte zunächst den Antrag auf Sicherungshypothek gestellt, da ich dachte, er meint diesen. Aber weit gefehlt! Jetzt hab ich hier geschaut und in meinem schlauen Buch von Haufe und nichts gefunden. Hat jemand mal ein Muster?
Ich glaube, der Antrag auf Sicherungshypothek war nicht ganz falsch, aber ich bin mir nicht sicher,wie der dingliche Arrest zu beantragen ist.
Kann mir jemand helfen? Bitte!!!
Liebe Grüße und schon mal einen schönen Feierabend!
Summer
Arresthypothek-Was ist das und wie geht das?
- Summerof77
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Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Arresthypothek ist eine zwangsweise eingetragene Sicherungshypothek.
Wortlaut Gesetz:
§ 932 ZPO
Arresthypothek
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
Wenn dir das morgen noch reicht, kann ich dir ein Muster geben.
Wortlaut Gesetz:
§ 932 ZPO
Arresthypothek
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
Wenn dir das morgen noch reicht, kann ich dir ein Muster geben.
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Danke, aber Herr Kreutzkam hilft ja nur zu der Vollstreckung weiter, nicht zur Hypothek.
Wenn Du ein Muster hättest, wäre das toll...ich probier mich daran, aber so zum Vergleich wäre das gaaaaanz lieb! *drück*
Summer
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Mh, wenn ich jetzt noch mal laaaangsaaaaam den § lese, dämmert mir, daß es sich DOCH um eine Sicherungshypothek handelt...Mann, warum kann sich der Boss eigentlich nur in Fremdwörtern ausdrücken?
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...weitere Überlegungen sind jetzt: Was ist ein Arrestbeschluß bzw. ist unser Urteil ein Arresturteil oder muß ich das erwirken? Und wie mache ich das?
Ich will nach Hause!
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DOCH!!!! Bitte!
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