Ärger mit dem GV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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wirbelwind1977
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#1

23.02.2012, 19:29

Hallo Ihr Lieben,

ich hab da mal nen Problem und würde gerne wissen, wie ihr das klären würdet.

Der Schuldner hat die Hauptforderung bezahlt, jedoch eine Restforderung von ca. 36,00 € (Zinsen) blieb offen, trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung erfolgt keine Reaktion des Schuldners. Unser Mandant kann auf die Rest-Forderung nicht verzichten und bat um Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch wenn diese höher sind als die einzutreibende Forderung :pfeif

Ich habe dann also einen ZV-Auftrag gemacht und nun schreibt der GV:

"Ich bitte um Überprüfung der Forderungsaufstellung. Nach dem Urteilstenor kann Ihr Mandant nur Zinsen aus 6.250 € und nicht aus der vollständigen Summe beanspruchen.
Nach meiner Berechnung wurde die Forderung mit der Zahlung vom 16.02.2011 vollständig erledigt.
Anwaltskosten durften danach nicht mehr anfallen.
Der Titel ist an den Schuldner auszuhändigen.
Ihre vorgelegten Vollstreckungsunterlagen erhalten Sie anliegend zurück.

Die nachstehenden Kosten überweisen Sie bitte auf mein obiges Dienstkonto:

Kostenrechnung gem. GVKostK
Nicht erl. Amtshandlung KV604 12,50 €
Auslagenpauschale KV713 3,00 €
Summe 15,50 €"


Der Gerichtsvollzieher hatte Recht, aber der Mandant will trotz der nur noch in HÖhe von 4,29 € bestehenden Forderung die Einleitung der ZV :huepf und will die Rechnung des GV erstmal nicht zahlen, da ja sehrwohl noch eine Restforderung besteht und der GV tätig werden soll. Ich habe dem GV dann geschrieben:

Sehr geehrter Herr ....,

vielen Dank für die erteilten Hinweise.

Wir haben unsere Forderungsaufstellung entsprechend korrigiert und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass nach Zahlung des SChuldners am 16.02.2011 noch eine Restforderung in Höhe von 4,29 € bestand, die nun im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben ist. Einen entsprechend korrigierten Zwangsvollstreckungsauftrag fügen wir in der Anlage bei.

Ihre Rechnung vom 07.02.2012 reichen wir im Original zu unserer Entlastung zurück.


Daraufhin kam heute seine Antwort:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

unverständlich bleibt, warum Sie meine Kostenrechnugn vom 07.02.2012 wieder beifügen? Ich bitte um Überweisung.
Darüber hinaus, kann ich Ihrer Forderungsaufstellung nicht folgen und bitte den Basiszinssatz für den in Frage kommenden Zeitraum herzugeben.
Desweiteren bitte ich um Hergabe des Schreibens an den SChuldner, der ihn auf den Fehlbetrag nach seiner Überweisung hinweist, wegen der Pflicht zur Minimierung der Kosten (auch der Rechtsanwaltskosten).
Ihre vorgelegten Vollstreckungsunterlagen erhalten Sie anliegend zurück.


Ich habe mir das Forderungskonto in RA-Micro mal genauer angeschaut und siehe da, es fehlt wirklich die Angabe des genauen Basiszinssatzes. Es steht nur drin "5% über dem Basissatz". Also habe ich das Häkchen bei der Ansicht "Zinsberechnung zeilenweise ausweisen" gesetzt für den ganz genauen GV und nun will ich ihm diese Ansicht des Forderungskontos jetzt schicken. Mein Chef will aber trotzdem nicht die Rechnung des GV bezahlen, erst wenn er endlich seine Amtshandlung vollzogen hat.

Nun ist meine Überlegung, ob wir wirklich die Rechnung erstmal zurückweisen können und den GV bitten, diese Rechnung mit der nunmehr zu vollziehenden Amtshandlung zu verrechnen. ...

Die Sache ist echt lästig. Soviel Ärger für 4,29 €!!!
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Tanja
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#2

23.02.2012, 20:07

Das ist verzwickt. Aber warum spricht Dein Chef denn nicht selbst mal mit dem GV (telefonisch)? Das wäre doch vielleicht erst einmal am sinnvollsten, bevor noch mehr Porto mit Briefen hin und her verschwendet wird.
Liebe Grüße
Tanja
Jupp03/11

#3

23.02.2012, 20:16

Der GV hat seine Leistung erbracht; daher ist die Rechnung auch zu zahlen und kann auch nicht von dem Schuldner gefordert werden.
Zur Sache selbst erlaube ich mir keine weiteren Ausführungen.
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#4

23.02.2012, 20:18

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#5

24.02.2012, 09:21

Jupp03/11 hat geschrieben:Der GV hat seine Leistung erbracht; daher ist die Rechnung auch zu zahlen und kann auch nicht von dem Schuldner gefordert werden.
Zur Sache selbst erlaube ich mir keine weiteren Ausführungen.
:good
~ Grüßle ~
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#6

24.02.2012, 09:39

Erstmal meinen Vorpostern :zustimm

Und dazu :
Desweiteren bitte ich um Hergabe des Schreibens an den SChuldner, der ihn auf den Fehlbetrag nach seiner Überweisung hinweist, wegen der Pflicht zur Minimierung der Kosten (auch der Rechtsanwaltskosten)
.

ist zu sagen, dass das totaler Quatsch ist, weil die Kosten für dieses Aufforderungsschreiben, was er haben will, exakt dieselben wir für die Vollstreckung sind und sich mit der Maßnahme i.Ü. aufrechnen. Ob man also vorher mahnt - was man nicht muss - oder nicht, ändert in dem Fall nichts an den entstandenen Gebühren.
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wirbelwind1977
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#7

29.06.2012, 13:31

Kurzes Feedback:
Ich habe dem Gerichtsvollzieher alles ganz genau schriftlich erklärt, von wegen wir können hierauf nicht verzichten usw. und siehe da, er hat die Mini-Forderung tatsächlich eingetrieben!
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Tanja
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#8

29.06.2012, 14:39

Geht doch :daumen
Liebe Grüße
Tanja
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