Antrag auf Versagung der Restschuld

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Froschkoenig79
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#1

30.03.2009, 16:23

Hallo, vielleicht kann mir ja jemand helfen. Wir haben über den Insolvenzverwalter dessen Schlussbericht erhalten. In diesem beantragt er, das Insolvenzverfahren aufzuheben bzw. einzustellen, wobei er anregt, über den Antrag des Schuldners gemäß § 289 InsO zuvor zu entscheiden. Nach seinem Dafürhalten hat der Schuldner gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen und unrichtige Verzeichnisse vorgelegt.

Muss ich jetzt einen Antrag auf Versagung der Restschuld stellen? Kann man das formlos und muss ich diesen begründen? Kann mir evtl. jemand ein Muster geben? Fragen über Fragen .... ??
jenniver
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#2

30.03.2009, 18:31

Wenn grobe Verstöße des Schuldners vorliegen, würde ich einen Antrag auf Versagung stellen und diesen auch begründen. Denn ohne Begründung wird dieser wahrscheinlich zurückgewiesen werden.
Jean1985
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#3

22.01.2010, 14:32

Hallo!

Hab auch ne Frage bezüglich nem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.

Bei uns war der Sachverhalt wie folgt:

Wir wurden vom Gläubiger G beauftragt gegen den Schuldner S aufgrund eines Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung zu veranlassen (VB aus 1998, diverse frühere ZV-Versuche gingen damals ins Leere).

Wir haben entsprechend ZV/EV Antrag gestellt. Kurz darauf kam vom GVZ die Rückmeldung, dass der S sich mittlerweile im Insolvenzverfahren befindet. Wohlverhaltensphase läuft mittlerweile auch schon.

Ich frage mich jetzt, ob es nun möglich ist die Restschuldbefreiung gegen den S noch zu kippen. Immerhin hat er (ob wissentlich oder unwissentlich) einen rechtskräftigen Titel nicht angezeigt. Meiner Auffassung nach ist das schon ne grobe Geschichte.

Was meint Ihr dazu?

Danke schonmal!
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Kichererbse
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#4

22.01.2010, 14:43

Ich weiß bedauerlicherweise aus aktuellen Fällen, dass man damit leben muss. Der Schuldner kann bei so vielen Gläubigern, die er wahrscheinlich hat, den einen oder anderen schon mal vergessen. Warum das so war, hab ich schon wieder verdrängt, muss ich am Montag mal meinen Chef fragen. Jedenfalls ist der Gläubiger verpflichtet, regelmäßig auf dem neuesten Stand zu sein, also regelmäßig bei Insolvenzbekanntmachungen pp. gucken, ob da nicht was unterzugehen droht.
LG Kichererbse [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/e030.gif[/img]

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Jean1985
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#5

22.01.2010, 15:38

Als Gläubiger hat man keinen Spaß...

Aber trotzdem Danke!
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