Anfechtung durch Insolvenzverwalter zwei Jahre nach Zahlung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#11

13.07.2011, 16:56

Ist kein Verbraucherinsolvenzverfahren, ich habe ein IN Aktenzeichen.

Der Mandant will erst mal abwarten, ob er noch eine "Mahnung" bekommt und wird dann wohl zahlen, weil er es auf eine Klage nicht ankommen lassen möchte, was wohl auch nichts bringen würde, wenn ich eure Antworten hier richtig verstehe. Sorry, aber Inso-Sachen haben wir hier einmal im Jahr :oops:
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#12

13.07.2011, 17:00

Es kann ja immerhin möglich sein, dass der Insolvenzschuldner erst nach Antragstellung eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Oder, auch eine Möglichkeit, es bestehen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn und er hat weniger als 20 Gläubiger, auch dann würde das vereinfachte Insolvenzverfahren greifen (vgl. § 304 InsO)
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#13

13.07.2011, 17:02

Zahlen wird er müssen, würde ich auch empfehlen, da die Anfechtung berechtigt ist und der InsV sonst Klage einreichen wird. Euer Mandant soll anschließend aber wenigstens seine Forderung zur Tabelle anmelden. Dies allerdings ohne Zinsen.
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#14

13.07.2011, 17:09

:thx euch allen :blumen
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#15

13.07.2011, 22:50

Anfechten kann der Verwalter bei IN-Verfahren Zahlungen an den Gerichtsvollzieher, welche in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Er hat dafür bis zur Verjährung § 146 InsO Zeit und kassiert dann aber Eröffnung auch noch fett Zinsen, die meist höher sind, als die Zinsen, die er bei der Bank bekommt. Geduld zahlt sich für den Insolvenzverwalter immer aus.

Ich würde immer einen Nachweis der Zahlungsunfähigkeit verlangen. Denn erstens macht es dem Insolvenzverwalter schon mal richtig Arbeit und zweitens gibt es seltene Fälle, wo der Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit schlecht beweisen kann. Aber wenn der Nachweis erbracht ist, würde ich von einer Klage abraten. Bringt nix außer weiteren Kosten.
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#16

12.10.2017, 15:45

Hallo zusammen,

ich muss jetzt dieses Thema aufgreifen.

Ich habe hier eine Privatperson als Schuldner. Wir haben einen Vollstreckungsbescheid im Jahr 2000 erwirkt. Wir haben dann auch die Vollstreckung eingeleitet. Von Dezember 2000 bis Oktober 2013 zahlte der Schuldner monatliche Raten, danach war Schluss. Nunmehr am 28.09.2017 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nun gibt es ja seit dem 05.04.2017 das Reformgesetz der Insolvenzanfechtung. Daraus geht ja hervor, dass für Insolvenzverfahren, welche nach dem 05.04.2017 eröffnet wurden der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen (Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen) von zehn auf vier Jahre reduziert wurde. Hier handelt es sich um eine Mietzahlung für eine Wohnung. Muss ich dann damit rechnen, dass die Raten aus 2013 angefochten und zurückgefordert werden? Dann gibt es noch § 131 InsO.

Ehrlich gesagt verstehe ich auch § 131 InsO nicht so recht mit der inkongruente Deckung. Kann mir jemand helfen? Ich habe noch nicht so die große Erfahrung im Insolvenzverfahren :oops:.

Einer meiner Anwälte meinte, ich soll bloß nicht Rate schreiben sondern Zahlung. Man muss es etwas verschleiern, damit nicht gleich jeder drüber fällt. Aber ich kann die Zahlungen doch nicht unterm Tisch fallen lassen. Wie kann ich das aufziehen, dass es beim Insoverwalter durchgeht??

Danke schon einmal an Euch
Liebe Grüße

Sylvia

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#17

12.10.2017, 20:16

131 bezieht sich doch auf maximal drei Monate?
Nach 133 kannst du länger anfechten, wenn ihr (Gläubiger) von der Zahlungsunfähigkeit wusstet. Hat er (Verwalter) euch denn angeschrieben oder wo ist das Problem?
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#18

13.10.2017, 08:13

Nein wir sollen jetzt anmelden. Und ich soll möglichst vermeiden, dass es eine Anfechtung gibt. Aber die Raten muss ich ja nunmal angeben. Wir haben gegen den Schuldner zwangsvollstreckt. Dann zahlte er bis 2004 und dann erst wieder welche in 2013. Genau diese zwei Paragraphen bringen mich durcheinander. Er hat in 2013 zuletzt was gezahlt, also keine drei Monate vorher, von daher würde ich auch gem. § 131 sagen, keine Gefahr. Aber bei einer Zwangsvollstreckung, welche man unternommen hat, könnte man doch die Zahlungsunfähigkeit voraussetzen, oder?
Liebe Grüße

Sylvia

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#19

13.10.2017, 10:59

Du meldest doch nur eine Summe an die offen ist?? Was willst du denn für Raten angeben?
Darüber kannst du dir doch Gedanken machen wenn der V anficht. Macht er ja vielleicht gar nicht
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#20

19.10.2017, 08:50

Ich muss doch aber den Vollstreckungsbescheid beifügen, weil sich die ursprüngliche Forderung daraus ergibt und darauf wurden Ratenzahlungen geleistet. Die Kosten und Zinsen habe ich damit pflichtbewusst verrechnet, so das noch eine restliche Hauptforderung offen ist. Da ist doch dann eine Anfechtung vorprogrammiert. Mein Problem ist einfach nur, dass man hier der Auffassung ist, dass man das so machen soll, dass er keine Anfechtung stellt. Das geht m.E. nicht. Ich habe das Gefühl, dass hier die Anwälte anders denken als anderswo :patsch. Da ich in Insolvenzsachen nicht so bewandert bin, bin ich dann verunsichert :oops:.
Liebe Grüße

Sylvia

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