Abgabe der VV gem. § 802 d ZPO bzw. Drittauskünfte

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Summerof77
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#1

17.09.2014, 11:35

Hallo! Ich komme aus dem Urlaub und habe hier eine Akte auf dem Tisch, bei der könnte ich laut :motz :

Ich habe da sowieso schon ewig auf eine Antwort vom GV gewartet. Ich habe einen Vollstreckungsauftrag erteilt und um Drittauskünfte ersucht. Diese waren mir sehr wichtig, da der Schuldner, eine GmbH, im Jahre 2012 die EV abgegeben hat und ich das natürlich nicht wusste :pfeif .

Der GV teilte dann (in meinem Urlaub) mit, dass ev bereits abgegeben wurde, wir das Protokoll anfordern könnten und er noch eine Mitteilung bräuchte, was mit den Drittauskünften sei. Einer meiner Chefs hat dann verfügt, den Antrag zurückzunehmen.... :motz

Jetzt sitze ich hier und weiß nicht weiter...Wenn ich jetzt wiederum das VA-Verfahren betreibe und die Drittauskünfte verlange, kann es mir ja vielleicht passieren, dass ich diese gar nicht mehr bekomme (ich habe da diverse Entscheidungen gefunden). Für eine erneute VV fehlen mir eigentlich die Beweise....außer, dass diese Firma eben in 2012 die EV abgegeben hat und jetzt immer noch existent ist - ohne Insolvenz, ohne weitere Einträge im Vollstreckungsportal und ohne Vermerke im Handelsregister. Kann ich daraus was konstruieren, wie z. B., eigentlich pleite, aber läuft trotzdem noch seit 2 Jahren, also neue Auftraggeber oder Einkünfte? Ich hoffe, ich habe mich ein bißchen verständlich ausgedrückt. Vielen Dank für Eure Hilfe! :thx
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#2

17.09.2014, 11:50

So lange die Sperrfrist aus 2012 noch läuft, besteht - soweit ich weiß - sowieso kein Anspruch auf Drittauskünfte. Ich hatte das Problem hier im letzten Jahr, wo der GVZ auf eine entsprechende Entscheidung des AG Lingen verwiesen hat. Da die Rechtsprechung zu der Frage, ob die Sperrfrist bei den "alten" EVs nach 2 oder 3 Jahren abläuft, uneinheitlich ist (dazu gibt es hier im Forum auch einen Thread mit den gesammelten Entscheidungen http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=62&t=63471), würde ich prüfen, wie die Gerichte in der für Deinen Fall zuständigen Region geurteilt haben. Evtl. bekommst Du dann schon in diesem Jahr die Abnahme der neuen Vermögensauskunft durch.
Du könntest übrigens auch noch im elektronischen Bundesanzeiger nach dem letzten veröffentlichen Jahresabschluss suchen (falls Schuldner zur Veröffentlichung verpflichtet ist).
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Summerof77
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#3

17.09.2014, 13:02

Ja, danke! Bundesanzeiger hatte ich noch nicht. :D

Wie ich ja selber schrieb, bin ich mir eben auch unsicher. Ich habe nur von einem Gerichten in S-H eine Entscheidung gefunden und die steht im Gegensatz zu dem Urteil aus Berlin/Brandenburg (welches die EV verneint). Ich habe jetzt doch mit rethorischem Geschick :lol: die erneute VV beantragt und hoffe, dass es funktioniert. Dank für den Sammelthread, den kannte ich noch gar nicht bezüglich der neuen Rechtsprechung) :thx
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Js123
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#4

13.02.2017, 11:32

:wink1

Der Schuldner ist zum Termin zur Abgabe der VAK nicht erschienen und wir hatten in unserem Auftrag Drittauskünfte beantragt. Jetzt hat die Gerichtsvollzieherin mitgeteilt, dass wir locker 6 Monate warten können, bis wir die Drittauskünfte bekommen.
Ist es möglich, dass wir jetzt schon den Haftbefehl bekommen können (hatten wir auch beantragt), weil der Schuldner ja nicht erschienen ist? Oder müssen wir abwarten, bis die Drittauskünfte vorliegen?

Vllt. kann mir ja jemand helfen :) Danke schon mal
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AliceImWunderland
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#5

13.02.2017, 12:26

Der Haftbefehl kann jetzt schon beantragt werden. Dies ist unabhängig von der Erteilung der Drittauskünfte.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#6

13.02.2017, 13:08

AliceImWunderland hat geschrieben:Der Haftbefehl kann jetzt schon beantragt werden. Dies ist unabhängig von der Erteilung der Drittauskünfte.
Hast Du den Titel zurückerhalten? Manche GV´s behalten diesen auch für die Einholung der Drittauskünfte.
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#7

13.02.2017, 13:17

samsara hat geschrieben:
AliceImWunderland hat geschrieben:Der Haftbefehl kann jetzt schon beantragt werden. Dies ist unabhängig von der Erteilung der Drittauskünfte.
Hast Du den Titel zurückerhalten? Manche GV´s behalten diesen auch für die Einholung der Drittauskünfte.
das läuft bei uns immer parallel - also während die Drittauskünfte eingeholt werden, wird auch der Haftbefehl beantragt - normal vom GV.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#8

13.02.2017, 14:05

icerose hat geschrieben:
samsara hat geschrieben:
AliceImWunderland hat geschrieben:Der Haftbefehl kann jetzt schon beantragt werden. Dies ist unabhängig von der Erteilung der Drittauskünfte.
Hast Du den Titel zurückerhalten? Manche GV´s behalten diesen auch für die Einholung der Drittauskünfte.
das läuft bei uns immer parallel - also während die Drittauskünfte eingeholt werden, wird auch der Haftbefehl beantragt - normal vom GV.
Dafür muss sie aber den Erlass des Haftbefehls mit beantragt haben.
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#9

13.02.2017, 14:21

Js123 hat geschrieben:Ist es möglich, dass wir jetzt schon den Haftbefehl bekommen können (hatten wir auch beantragt),
hat sie - sollte also eigentlich kein Problem sein. Möglich ist aber auch, dass der GV erst den Haftbefehl beantragt und danach die Drittauskünfte einholt - was doof wäre, aber dann wirklich bis zu 6 Monaten dauert. :roll:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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Js123
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#10

13.02.2017, 14:58

Danke für eure Hilfe :thx

@ samsara ich habe den Titel noch nicht zurückerhalten

Ich werde mal bei der GVin nachfragen, ob sie mir den Haftbefehl schon zuschicken kann
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
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