§888 ZPO Abrechnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
dasydasy
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#1

11.03.2015, 17:57

Hallo Ihr lieben,

folgender Fall ein Mandant beauftragte uns mit der Rückweisung 2er ZV Aufträge gem. §888 ZPO. Mdt hat VKH bewilligt bekommen. Kann ich jetzt nur die 3100abrechnen ( Plus 7002 & % Mwst.) ?? Oder noch ne andere Gebühr ?
Zuletzt geändert von dasydasy am 11.03.2015, 18:01, insgesamt 2-mal geändert.
dasydasy
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#2

11.03.2015, 18:00

3308 0,5 VG nicht die 3100 Sorry
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#3

11.03.2015, 18:00

888 ist - wie du richtig schreibst - ZV, daher 3309
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#4

11.03.2015, 18:02

OK, die dann aber 2x oder wir haben 2 Anträge gemacht bzgl. Rückweisung
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#5

11.03.2015, 18:05

Wenn es zwei getrennte Anträge sind, ja.
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#6

11.03.2015, 18:06

Ja waren es, hmm das sind dann nur 42,84 € ( VKH ) :( wenig.
Danke Dir für die schnelle Hilfe
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#7

02.05.2018, 12:22

Hallo zusammen!

Ich möchte mich hier eben mit dranhängen und keinen extra Beitrag verfassen. Ich habe folgendes Problem:

Es geht hier um ein Zivilverfahren das durch einen Vergleich abgeschlossen wurde. Es existiert hier auch schon ein entsprechender KFB. Der Gegner hat sich an dem Vergleich nicht gehalten und wir haben Antrag gem. § 888 ZPO gestellt.

Das Verfahren nach § 888 ZPO wurde dann ein wenig aufwendiger, es wurden Schriftsätze gewechselt und auch nochmal mit der Gegenseite telefoniert. Letztendlich wurde im Rahmen des Verfahrens nach § 888 ZPO nochmal ein Vergleich geschlossen und gem. § 278 VI ZPO festgestellt.

Unter Ziff. 3 des Vergleichs wird festgehalten, dass der Kläger (das ist die Gegenseite) die Kosten des Antragsverfahrens der Beklagten gem. § 888 ZPO, beginnend mit dem Antrag einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten (wir) trägt.

Wegen des KFA stehe ich nun ziemlich ratlos da. Ich tendiere natürlich zur Nr. 3309 VV RVG und gefühlsmäßig würde ich sagen dass die 3104 und 1003 VV RVG außen vor sind, dennoch würde die Nr. 3309 VV RVG dem Aufwand und eben auch dem Vergleich nicht entsprechend Rechnung tragen.

Ich hatte so eine Konstellation bisher noch nie und hoffe von euch hat jemand eine Idee und kann mir weiterhelfen.

Danke schonmal,

Salia
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#8

02.05.2018, 14:54

Wie wäre es mit 3309, 3310 und 1003?
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#9

02.05.2018, 16:53

Hallo, danke für Deine Antwort!

Also würdest Du auch sagen dass wir auf jeden Fall aus dem 31xx VV RVG raus sind? Wegen der EG bin ich mir auch einfach nicht sicher. Im Zivilverfahren haben wir schon einen KFB mit EG aus dem Wert der HS festgesetzt bekommen die auch bezahlt wurde. Bei dem Gedanken dass ich Gebühren doppelt ansetze stellen sich mir die Nackenhaare auf :kopfkratz und ich finde hierzu einfach nichts.
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Adora Belle
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#10

02.05.2018, 17:09

Du setzt nichts doppelt an, weil es sich um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt. Streitiges Verfahren ist im Abschnitt 1 geregelt, Vollstreckung im Abschnitt 3.
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