Ich habe Akte vor mir, indem es einen Beschluss des AG Eus. gibt.
In diesem steht.
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse
(§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.)
Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Landeskasse nicht auferlegt.
(§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO.)
WAS soll mir dies sagen ?
Wem gegenüber kann ich die Sache abrechnen ?
Bußgeldsache, was deutet dies ....?
- butterflybabe
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Abrechnung eurer GEbühren gegenüber dem Mandanten.
Die Gebühren, sozusagen die Bearbeitungsgebühr bei der Verwaltungsbehörde, diese trägt die Staatskasse.Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Landeskasse nicht auferlegt
- PeeDee
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Das soll Dir sagen, dass die Gerichtskosten etc. die Staatskasse trägt, die RA-Gebühren oder irgendwelche anderen Auslagen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) des Mandanten aber nicht übernommen werden.
Heißt, gegenüber dem Mandanten abrechnen.
Heißt, gegenüber dem Mandanten abrechnen.
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Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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Bedeutet: Sache wird von der Bußgeldstelle nicht weiterverfolgt (gut für den Mandanten)
Abrechnen: Dem Mandanten bzw. seiner Rechtsschutz gegenüber (schlecht für den Mandanten )
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- PeeDee
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Glückwunsch... so ist das doch immer :twisted:
Könntest Du nachträglich vielleicht Beratungshilfe (geht meines Wissens auch für nur Beratung in OWi-Sachen) beantragen? Dann wären das zumindest mal 30 €, die ihr bekommt.
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@stein: Rechne doch nen kleinen Pauschalbetrag ab, kann er dann doch auch in kleinen Raten abbezahlen oder? Mach ich gelegentlich.
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stein, der zweite Satz ist entscheidend für euch, darauf musst du immer achten, wobei wiederum das Wort Auslagen entscheidend ist.. in Bußgeldsachen sind Kosten des Verfahrens nicht immer auch "Kosten des Angeklagtenstein hat geschrieben:Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse
(§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.)
Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Landeskasse nicht auferlegt.
(§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO.)