Sicherungshypothek eintragen lassen?

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Ahurani

#1

21.04.2006, 10:34

Hallo,

unser Schuldner hat 1/3 Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Können wir hier auch eine Sicherungshypothek eintragen lassen oder macht so etwas in diesem Fall keinen Sinn, da Erbengemeinschaft? Also die Zwangsversteigerung würden wir daraus nicht betreiben.
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Tweety
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#2

21.04.2006, 10:40

Hallo Ahurani,

wie hoch ist denn Eure Forderung? Sind schon andere vorrangige Hypotheken eingetragen? Oft stehen ja Banken zB drin.

Ansonsten macht es sicherlich Sinn, wenn eh abzusehen ist, dass das Haus zur Versteigerung kommt.
Ahurani

#3

21.04.2006, 12:25

Hallo,

ja, es ist noch eine Grundschuld eingetragen. Wie hoch die Valuta noch ist, ist mir nicht bekannt, das müsste ich erforschen, wenn es soweit sein sollte. Ich frag mich halt nur, ob man dem Mandanten überhaupt zur Eintragung raten sollte? Es geht hier um 900 EUR.
cerreto
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#4

21.04.2006, 12:43

Ob Du eine Sicherungshypothek eintragen lassen kannst, hängt davon ab, ob der Schuldner Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer ist.

Du schreibst anfangs, dass er 1/3 Miteigentümer sei. In diesem Fall kann an dem Miteigentumsanteil eine Sicherungshypothek eingetragen werden und anschließend der Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft gepfändet und scließlich die Teilungsversteigerung des gesamten Objekts beantragt werden.

Weiter schreibst Du aber etwas von Erbengemeinschaft. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft und Du kannst mit einem Titel gegen ein Mitglied der Erbengemeinschaft keine Sicherungshypothek ins Grundbuch bringen. Möglich wäre hier m.E. eine Pfändung und Verwertung des Erbteils.

Grundsätzlich gilt m.E.: Selbst wenn man eine Versteigerung nicht durchziehen will, hilft eine Anordnung der Zwangsversteigerung häufig schon als Druckmittel. Zurücknehmen kann man den Antrag doch immer noch, bevor höhere Kosten (Gutachten) entstehen.
Ahurani

#5

24.04.2006, 14:08

Hallo,

sorry, wenn ich mich etwas mißverständlich ausgedrückt habe. Ja, der Schuldner hat mit zwei anderen Erben das Grundstück geerbt. Ihm gehört also 1/3 davon.

Nach Deinen Ausführungen macht es aber wohl wenig Sinn, diesen Anteil jetzt zu pfänden oder? Ich meine es geht hier um 900 EUR und ich habe durch die Recherchen jetzt schon soviel Zeit investiert, keine Ahnung, ob ich das jetzt dem Mandanten überhaupt anraten sollte? Wenn, dann haben das sicher auch schon andere versucht, das VV ist von 2004!

Was meint Ihr? Versuchen oder eher sein lassen? Wie würde ich so einen Anspruch denn pfänden? Habt Ihr einen Tipp für eine solche Anspruchsbezeichnung? Herzlichen Dank im Voraus!!!!!
Johannsen
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#6

24.04.2006, 14:21

Ahurani hat geschrieben: Ja, der Schuldner hat mit zwei anderen Erben das Grundstück geerbt. Ihm gehört also 1/3 davon.
Dann wird er vermutlich mit den anderen Erben in Erbengemeinschaft eingetragen sein. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Wegen der gesamthänderischen Bindung kann auf einzelnen Anteilen daran keine Sicherungshypothek eingetragen werden (wie bei BGB-Gesellschaft auch), wie oben schon geschrieben.

Denkbar wäre die oben genannte Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs und Beantragung der Teilungsversteigerung. Ob sich das lohnt, kann anhand des Grundbuchs (entscheidend sind die eingetragenen Nennbeträge, nicht die tatsächliche Valutierung) und des mutmaßlichen Verkehrswertes des Grundstücks festgestellt werden. Teilungsversteigerungen können, da in der Regel eingetragene Belastungen zu übernehmen sind, schnell aussichtslos werden.
cerreto
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#7

24.04.2006, 15:11

Bei Pfändung des Erbteils wird diese im Grundbuch vermerkt. Selbst wenn Du anschließend nicht die Teilungsversteigerung beantragst, hast du wenigstens "den Fuß in der Tür". Ohne Dich geht dann bzgl. des Grundbesitzes nichts mehr. Selbst wenn dann in 10 Jahren die Erbengemeinschaft mal verkaufen will, kannst Du Deine Rechte geltend machen.

Muster gibts in den einschlägigen Formularbüchern. Kann ich Dir bei Bearf mailen.
Papillon
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#8

19.11.2008, 09:59

Ich habe gerade das selbe Problem.

http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=526075#526075

Wäre Euch für ein Muster geltend, da mich ja anscheinend mein Gefühl nicht getäuscht hat.

Danke!! :thx
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rena
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#9

05.09.2012, 09:37

Huhu,

mal ne doofe Frage, ich steige da noch nicht ganz durch.

Wo ist denn der Unterschied, ob jemand 1/3 Miteigentümer ist oder in Erbengemeinschaft lebt? Er ist doch dann so oder so Mit-Eigentümer bzw. wie erkenne ich hier den Unterschied, um zu entscheiden, ob Sicherungshypothek geht oder nicht???
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#10

09.10.2012, 10:09

Hilfe :(
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