@Andreas
Da ich zur Zeit fleißig meine RVG-Kenntnisse auffrische, möchte ich gerne eine richtig knifflige RVG-Aufgabe von Dir lösen.
LG Tine
RVG-Übungen
Das muß ich heute mangels Zeit erst mal zurückstellen.
Aber ich gehe mal davon aus, daß die Aufgabe auch gerne von jemand anderem kommen kann ?
Wäre nett, wenn jemand Tine mal auf die Probe stellt, sie will es nicht anders
- Tine
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Guten Morgen,
ist doch voll in Ordnung, muß ja nicht immer alles sofort sein. Gerne kann mir auch ein anderer eine Aufgabe stellen.
Also an alle, her mit den kniffligen Aufgaben!
ist doch voll in Ordnung, muß ja nicht immer alles sofort sein. Gerne kann mir auch ein anderer eine Aufgabe stellen.
Also an alle, her mit den kniffligen Aufgaben!
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hihihi diese "knifflige" Aufgabe will ich sehen und natürlich mit lösen
L.G. Chrissy
- dundine
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Frau L lebt getrennt von ihrem Ehemann. sie beauftragt ra für das gemeinsame kind monatlichen unterhaltsanspruch von 310 euro gegen ihren mann gerichtlich festsetzen zu lassen. im termin einigt man sich auf monatliche zahlung von 280 euro. der vergleich wird protokolliert. einen monat später reicht der ra von HERRN L bei gericht den antrag auf regelung des umgangs mit seinem kind ein. nach streitiger verhandlung bestimmt das gericht das besuchsrecht durch urteil.
so nun fang mal an. kenn die lösung schon, aber hab keine ahnung wie ich da drauf kommen soll
so nun fang mal an. kenn die lösung schon, aber hab keine ahnung wie ich da drauf kommen soll
- Tine
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So hier kommt meine ausführliche Lösung!
Kindesunterhalt und Umgangsrecht sind hier selbständige Verfahren. Es handelt sich nicht um dieselbe Angelegenheit.
Wertvorschriften ZPO, GKG und ZPO. (FGG-Verfahren)
Kindesunterhalt
Streitwert: 310 € x 12 = 3.720,00 € (§ 621 I 1 Nr. 4 ZPO, § 42 I 1 GKG)
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3100 VV
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3102 VV
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 1003 VV
Postentgelte Nr. 7002 VV
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV
Umgangsrecht
Streitwert: Regelwert 3.000,00 € (§ 621 I Nr. 2 ZPO, § 30 II, III KostO)
oder der geringere Wert (nach der Rspr.) 1.500,00 €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3100 VV
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3102 VV
Postentgelte Nr. 7002
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV
ne, oder???
Ich glaube hier geht es doch um eine einstweilige Anordnung, bin mir gerade unsicher, deshalb hier noch eine Lösung für die Anordnung (Antrag auf Regelung ....)
Streitwert: 500,00 € (§§ 23 III S. 1, 24 S. 1 RVG)
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3100 VV
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3102 VV
Postentgelte Nr. 7002
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV
fertisch!!!!
Nun bin ich ja gespannt, ob ich die Aufgabe halbwegs richtig gelöst habe.
Viele Grüße
Tine
Kindesunterhalt und Umgangsrecht sind hier selbständige Verfahren. Es handelt sich nicht um dieselbe Angelegenheit.
Wertvorschriften ZPO, GKG und ZPO. (FGG-Verfahren)
Kindesunterhalt
Streitwert: 310 € x 12 = 3.720,00 € (§ 621 I 1 Nr. 4 ZPO, § 42 I 1 GKG)
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3100 VV
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3102 VV
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 1003 VV
Postentgelte Nr. 7002 VV
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV
Umgangsrecht
Streitwert: Regelwert 3.000,00 € (§ 621 I Nr. 2 ZPO, § 30 II, III KostO)
oder der geringere Wert (nach der Rspr.) 1.500,00 €
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3100 VV
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3102 VV
Postentgelte Nr. 7002
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV
ne, oder???
Ich glaube hier geht es doch um eine einstweilige Anordnung, bin mir gerade unsicher, deshalb hier noch eine Lösung für die Anordnung (Antrag auf Regelung ....)
Streitwert: 500,00 € (§§ 23 III S. 1, 24 S. 1 RVG)
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3100 VV
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG Nr. 3102 VV
Postentgelte Nr. 7002
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV
fertisch!!!!
Nun bin ich ja gespannt, ob ich die Aufgabe halbwegs richtig gelöst habe.
Viele Grüße
Tine