ZV - Schuldner verstorben
- tweety79
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 367
- Registriert: 10.10.2006, 17:17
- Beruf: Rechtsfachwirt
- Software: RA-Micro
Heute ist echt ein Sch...tag!!! Habe schon wieder ne Akte, wo ich null Peilung habe, was ich nun machen soll. Wir haben ZV-Auftrag gestellt und nun kommt vom GV ein Schreiben zurück, dass der Schuldner verstorben sei. Gleichzeitig teilte er uns den Nachlassverwalter mit. Was mach ich denn nun??? Muss ich den Nachlassverwalter anschreiben und ihm die Forderung mitteilen? Läuft das ähnlich wie bei einem Insolvenzverfahren? Wie Ihr seht, habe ich echt keinen Plan. (so langsam ist mir das echt peinlich, da ihr alle so schlau seid; woher habt ihr nur all das Wissen?) HILFE!!!
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -
Also ich würd den mal anschreiben. Schuldner werden ja die Erben jetzt und die musst zumindest mal rausfinden
edit: Wenn du die rausgefunden hast, musst den Titel umschreiben lassen mit Erbschein..... Dann kannste flott wieder den GV beauftragen
- tweety79
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 367
- Registriert: 10.10.2006, 17:17
- Beruf: Rechtsfachwirt
- Software: RA-Micro
Also doch so kompliziert?!? Ich dachte, wegen Verwalter ist das so ähnlich wie ein Insolvenzverfahren und man meldet dort die Forderung an. Hab ich wohl mal wieder falsch gedacht. Aber dafür habe ich auch mal wieder was dazugelernt. Danke StineP! Und den anderen natürlich auch. Den Erbschein muss ich ja dann noch beantragen, richtig? Hast Du da mal 'n Beispiel für mich StineP? *rotwerd* Habe so etwas noch nie gemacht - auch Titelumschreibung nicht. Wäre ich echt megadankbar!!!
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 171
- Registriert: 10.01.2007, 15:09
Hallo,
also du kannst als Gläubiger auch einen Erbschein beantragten. Das ist aber gar nicht so einfach. Du brauchst z.B. eine eidesstattliche Erklärung vom Mandanten, welche vom Notar beurkundet werden muss. Ist ein langer Weg, den ich leider auch nicht so genau kenne. Bin in unserer Sache drumherum gekommen.
also du kannst als Gläubiger auch einen Erbschein beantragten. Das ist aber gar nicht so einfach. Du brauchst z.B. eine eidesstattliche Erklärung vom Mandanten, welche vom Notar beurkundet werden muss. Ist ein langer Weg, den ich leider auch nicht so genau kenne. Bin in unserer Sache drumherum gekommen.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 171
- Registriert: 10.01.2007, 15:09
... oder guck mal im ZV-für Anfänger Rn. 48 Rechtsnachfolge durch Erbfall (§§ 727, 792)
- tweety79
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 367
- Registriert: 10.10.2006, 17:17
- Beruf: Rechtsfachwirt
- Software: RA-Micro
Ja danke, setze mich gleich mal ran!!! EIn Glück, dass wir dieses Buch vor kurzem gekauft haben, sonst würde ich jetzt mächtig auf dem Schlauch stehen *grins*
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 129
- Registriert: 09.02.2007, 12:34
- Beruf: ReFaWi
- Software: ReNoStar
- Wohnort: Sachsen
@tweety:
Du hast schon richtig gedacht. Du musst deine Forderung bei dem Verwalter anmelden. Es läuft so ähnlich wie bei einem Insolvenzverfahren. Die Vorschriften sind §§ 315 bis 331 InsO.
Durch das Nachlassinsolvenzverfahren wird die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt - siehe auch § 1975 BGB.
Du hast schon richtig gedacht. Du musst deine Forderung bei dem Verwalter anmelden. Es läuft so ähnlich wie bei einem Insolvenzverfahren. Die Vorschriften sind §§ 315 bis 331 InsO.
Durch das Nachlassinsolvenzverfahren wird die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt - siehe auch § 1975 BGB.