Erklärung nach dem Geldwäschegesetz

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Lucie
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#1

14.03.2007, 12:57

Also, wir bekommen gleich einen größeren Bargeldbetrag vom Gegner für den Mandanten. "Le Chef" meint, die Erklärung nach dem Geldwäschegesetz müsste ab einem bestimmten Betrag abgegeben werden, früher wären es 20.000 DM gewesen. Glaubt er.

Glaube ist mangelndes Wissen!

Weiß jemand den derzeit gültigen Betrag?
PROBLEM ist nur ein unschönes Wort für HERAUSFORDERUNG
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Curry
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#2

14.03.2007, 13:00

Kann es vielleicht § 3 GwG sein? Dann wären es 15.000 EUR
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Lucie
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#3

14.03.2007, 13:24

Ah, gut, Dankeschön. :wink1 Irgendwie hab ich hier eine ganz alte Version von dem Gesetz *grübel*
PROBLEM ist nur ein unschönes Wort für HERAUSFORDERUNG
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Pepsi
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#4

14.03.2007, 19:37

oh gott, was muss man denn da machen..

gilt das pro Betrag, oder für die ganze Angelegenheit??
Jimmy
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#5

14.03.2007, 21:31

Das gilt pro Betrag. Eigentlich muss man nichts besonderes machen. Die Bank müsste evtl. "aktiv" werden.
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Pepsi
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#6

15.03.2007, 08:33

von sich aus? also fragen die dann an oder was?
hexchen
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#7

15.03.2007, 08:39

Ganz ruhig, guckt euch den § 3 GwG erstmal an, das gilt für RAe nur bei den dort genannten Tätigkeiten, also z. Bsp. wenn RA-Anderkonto eröffnet wird usw..
Jimmy
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#8

15.03.2007, 08:41

Nein fragen werden die nicht. Die werden dann nur eine "Anzeige" machen, wenn sie (die Bank) den Verdacht haben, dass Geld gewaschen wird.
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