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würde das Ding "Antrag auf Festsetzung der weiteren Vergütung gem. § 50 RVG" oder so nennen.
Dann einfach alle Gebühren auflisten (nach Tabelle § 13 RVG, also "normale" Gebühren), GW bleibt wie in dem ursprünglichen PKH-Antrag.
Dann einfach unten das abziehen, was ihr von der Staatskasse an PKH-Vergütung schon bekommen habt.
Das Ergebnis ist dann die weitere Vergütung nach § 50 RVG.
(so wie es Pepsi schon geschrieben hat)
Die Mandantin bezahlt ja jetzt Raten. Diese werden zunächst von der Staatskasse "einbehalten", bis der Betrag gedeckt ist, den ihr schon im Wege der PKH erhalten habt, und natürlich Gerichtskosten und so. Ist der Betrag gedeckt, erhaltet ihr aus den Raten der Mandantin die weitere Vergütung gemäß eurer Berechnung (oben). Deswegen der "neue Antrag".
Mit Kostenausgleichung hat das nichts zu tun. Wie kommst du darauf? Das hat doch nur was mit der Gegenseite zu tun, wenn z.B. ein Vergleich geschlossen wurde (Kostenquotelung).
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