Hallo!
Hab auch mal wieder eine Frage. Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
Also, folgender Sachverhalt:
Wir haben einen Beschluss vorliegen, dass der Gegner Auskunft bezüglich des Versorgungsausgleichs zu erteilen. Diese Auskunft erteilt er nicht und es soll nun "vollstreckt" werden.
Ist es richtig, dass ich jetzt erst einen vollstreckbaren Beschluss beantragen muss, in dem ein Zwangsgeld bzw. Zwanghaft festgesetzt wird, § 888 ZPO? Oder wie gehe ich vor? Kann ich auch schon aus dem Beschluss, dass Auskunft erteilt werden muss, vollstrecken oder was muss ich beachten?
HILFE! Wäre lieb, wenn ihr mir helfen könntet.
LG Silke
Vollstreckung aus einem Auskunftsanspruch
- Sandra S.
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 632
- Registriert: 05.12.2006, 18:38
- Beruf: Rechtsfachwirtin
aus dem Beschluss selbst kannst du nicht vollstrecken.
Musst also einen Antrag nach § 888 ZPO stellen. Dann bekommst du einen Zwangsgeldbeschluss, in dem Zwangsgeld festgesetzt ist. Dann vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses anfordern und dann kanns losgehen!
Musst also einen Antrag nach § 888 ZPO stellen. Dann bekommst du einen Zwangsgeldbeschluss, in dem Zwangsgeld festgesetzt ist. Dann vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses anfordern und dann kanns losgehen!
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
Um das Thema hier mal wieder etwas aufleben zu lassen:
Ich hab eine vollstreckbare Ausfertigung eines Teilversäumnisurteils. Es geht um einen Auskunftsanspruch. Ich hab mittlerweile beantragt, dass gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft festgesetzt werden soll. Dies ist inzwischen geschehen. Der Beschluss liegt mir vor. Wie gehe ich jetzt weiter vor? Brauche ich davon jetzt wirklich auch wieder eine vollstreckbare Ausfertigung???? Und dann zum GVZ?? Bin grad ein klein wenig überfordert..
Vielen Dank für eure Hilfe.
Ich hab eine vollstreckbare Ausfertigung eines Teilversäumnisurteils. Es geht um einen Auskunftsanspruch. Ich hab mittlerweile beantragt, dass gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft festgesetzt werden soll. Dies ist inzwischen geschehen. Der Beschluss liegt mir vor. Wie gehe ich jetzt weiter vor? Brauche ich davon jetzt wirklich auch wieder eine vollstreckbare Ausfertigung???? Und dann zum GVZ?? Bin grad ein klein wenig überfordert..
Vielen Dank für eure Hilfe.
"Die Freiheit der Meinung setzt voraus, dass man eine hat."
Heinrich Heine
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Genau. Du brauchst eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses und die schickst Du dann weiter an den Gerichtsvollzieher mit der Bitte, doch bitte das Zwangsgeld zu vollstrecken. Und die eigenen Kosten für diese ZV-Auftrag nicht vergessen.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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Da hab ich mal gleich noch ne blöde Frage:
Was mach ich denn, wenn mein Schuldner die Haft über sich ergehen lässt? Beim eV-Verfahren gilt das ja wie ne abgegebene eV. Aber ich hab hier ne Stufenklage, dass heißt, der Rechtsstreit geht nicht weiter, wenn ich die Auskunft nicht bekomme..
Was mach ich denn, wenn mein Schuldner die Haft über sich ergehen lässt? Beim eV-Verfahren gilt das ja wie ne abgegebene eV. Aber ich hab hier ne Stufenklage, dass heißt, der Rechtsstreit geht nicht weiter, wenn ich die Auskunft nicht bekomme..
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Heinrich Heine
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- wissensdurst
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Habe grad nen Fall, da hat der Gegner das Zwangsgeld gleich bezahlt. Was nun? Wie kommt man denn jetzt an die Auskunft? Kann man noch einmal einen entsprechenden Antrag stellen und ein höheres Zwangsgeld androhen oder ggf. Zwangshaft?