Beratung, danach Widerspruch gegen MB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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light
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#1

02.11.2009, 12:57

Hallo,

hab hier eine Sache liegen, die ich abrechnen soll. Habe aber eine Frage dazu. Folgendes: Wir haben unseren Mandanten erstmal nur beraten. Eine weitere Beauftragung erfolgte nicht. Nach ca. 2 Monate kam er dann wieder an mit einem MB, dagegen haben wir dann Widerspruch eingelegt. Weiter ist nichts geschene. Wie rechne ich jezt ab?

Kann ich hier jetzt nur die 0,3 für den Widerspruch verlangen oder kann ich für die Beratung auch noch was abrechnen?
jenniver
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#2

02.11.2009, 13:04

Wenn ihr die Beratung noch nicht abgerechnet habt, könnt ihr diese abrechnen. Die Beratungsgebühr wird aber auf die 0,5 Gebühr angerechnet.
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sunshine24
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#3

02.11.2009, 13:05

0,3 ????

Nr. 3307 --> 0,5 VG

Jep, Beratung kannst du extra abrechnen.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#4

02.11.2009, 13:06

Die Beratungsgebühr wird aber auf die 0,5 Gebühr angerechnet.
Je nachdem, ob nicht was anderes vereinbart wurde :wink:
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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D@ni
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#5

02.11.2009, 13:51

Genau!
habt ihr eine Vergütungsvereinbarung für die Beratung getroffen?
Wenn nicht:

Beratungstätigkeit

- gemäß § 34 RVG höchstens 250,00 € zzgl. mwst
- Pte

Mahnverfahren
Gegenstandswert:

- 0,5 VG Nr. 3307 VV RVG
- PTe

- Mwst
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#6

02.11.2009, 13:54

D@ni hat geschrieben:Genau!
habt ihr eine Vergütungsvereinbarung für die Beratung getroffen?
Wenn nicht:

Beratungstätigkeit

- gemäß § 34 RVG höchstens 250,00 € zzgl. mwst
- Pte

Mahnverfahren
Gegenstandswert:

- 0,5 VG Nr. 3307 VV RVG
- PTe

- Mwst
^^ob bei der Beratung PTE angefallen sind, würde ich prüfen ;)^^
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!

Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
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#7

02.11.2009, 14:20

Ja... :-) ist klar..natürlich nur, wenn die angefallen sind (brief, fax,em-mail) :hofnarr
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#8

02.11.2009, 15:45

Beratungstätigkeit

- gemäß § 34 RVG höchstens 250,00 € zzgl. mwst
Das ist aber nur richtig, wenn der Mandant kein Verbraucher ist oder der Mandant Verbraucher ist und mehrere Beratungen in derselben Sache stattgefunden haben!

Ist der Mandant Verbraucher und erfolgte nur ein Beratungsgespräch, dann gibt es höchstens 190,00 € zzgl. MwSt (siehe letzter Satz in § 34 (1) RVG)
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#9

02.11.2009, 17:04

Ups ja klar ne 0,5, sorry wg dem Tippfehler.

Als Mdt. ist Verbraucher. Vereinbarung wurde nicht getroffen.

Ich würde jetzt dann so abrechnen:

0,55 für Beratung
+ Mwst

und dann:

0,5 für Widerspruch
+ Mwst

Aber wie mach ich das jetzt mit der Anrechnung. Wird komplett die ganze Beratungsgebühr angerechnet?
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#10

02.11.2009, 18:32

0,55 für Beratung
+ Mwst
Das gibt es nicht mehr! Die Beratungsgebühr ist passé!

Deswegen soll der RA ja auch auf einen Honorarvereinbarung hinwirken. Wenn es eine normallange Beratung war, würde ich die 190,00 € zzgl. MwSt ansetzen.

Bezüglich der Anrechnung machste des dann so (so würde ich das machen):

0,5 VG Nr. 3307
./. Beratung
Telekomm
MwSt
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