Hallo Claudia,
ich fasse mal hier zusammen, weil ich mir nicht sicher bin, ob ich Deinen Sachverhalt so richtig verstanden habe: Ihr habt
1. eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767) - Gebühren klar nach VV 3100 ff. -
und
2. einen separaten Antrag auf einstweilige Einstellung § 769 Abs. 1 ZPO (ans Prozessgericht) gestellt. (oder habe ich das insoweit schon nicht richtig verstanden?)
Guck mal in Nr. 3328 Verfahrensgebühr über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung. Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet
Zur Kostenerstattung vgl. mal Gerold / Schmidt, 17 Auflage, VV 3328 RN 25.
Gruß Fiona
