Hi Ihr Lieben,
irgendwo hab ich es doch mal gelesen, dass diese Anträge auf Neuzustellung eines Mahnbescheides irgendwann an Gültigkeit verlieren bzw. das es eine Frist gibt, innerhalb deren man diesen Neuzustellungsantrag noch benutzen kann, ohne einen neuen Antrag auf Erlass eines MB zu stellen (und erneut Gerichtskosten zahlen zu müssen). Weiss die jemand? Der § wäre auch nett
Danke schonmal
Wie lange ist der Neuzustellungsantrag gültig?
- frischen79
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Wenn der MB noch nicht zugestellt wurde, hat der MB auch keine Wirkung und es wird auch keine Frist in Gang gesetzt. Das heißt hier, daß § 701 ZPO (und an den erinnerst Du Dich wahrscheinlich) hier nicht greift und demnach der Antrag auf Neuzustellung auch noch nach Ablauf der 6-Monatsfrist gestellt werden kann. (vgl. Zöller-Kommentar zu § 701 ZPO)
Wenn der MB aber schon zugestellt wurde und der Antrag auf Neuzustellung für den VB gilt, dann gilt hier § 701 ZPO:
"Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird."
Wenn der MB aber schon zugestellt wurde und der Antrag auf Neuzustellung für den VB gilt, dann gilt hier § 701 ZPO:
"Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird."
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- frischen79
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Hallo Shaya,
vielen Dank für Deine Antwort. An den 701 ZPO erinnere ich mich tatsächlich, der jedoch - Du hast es ja auch entsprechend wiedergegeben - was mit dem bereits zugestellten Mahnbescheid i.V.m. der Zustellung des VBs zu tun hat.
Kann ich mir es also so vorstellen, dass ich auch in zehn Jahren noch die Neuzustellung des (noch nicht zugestellten) MBs mittels des der Mitteilung über die Nichtzustellung beigefügt gewesenen Formulars "Antrag auf Neuzustellung" vornehmen könnte? (Mein G...was dür ein Satz:))
Schönen Feierabend erstmal
vielen Dank für Deine Antwort. An den 701 ZPO erinnere ich mich tatsächlich, der jedoch - Du hast es ja auch entsprechend wiedergegeben - was mit dem bereits zugestellten Mahnbescheid i.V.m. der Zustellung des VBs zu tun hat.
Kann ich mir es also so vorstellen, dass ich auch in zehn Jahren noch die Neuzustellung des (noch nicht zugestellten) MBs mittels des der Mitteilung über die Nichtzustellung beigefügt gewesenen Formulars "Antrag auf Neuzustellung" vornehmen könnte? (Mein G...was dür ein Satz:))
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Kannst Du rein theoretisch. Allerdings könnte es da erhebliche Probleme mit der Verjährung geben.Kann ich mir es also so vorstellen, dass ich auch in zehn Jahren noch die Neuzustellung des (noch nicht zugestellten) MBs mittels des der Mitteilung über die Nichtzustellung beigefügt gewesenen Formulars "Antrag auf Neuzustellung" vornehmen könnte?
- frischen79
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danke
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