Zwangsvollstreckung von Brutto- bzw. Nettobeträgen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
MaryK1984
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 293
Registriert: 10.12.2006, 18:53
Beruf: ReFa
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#1

16.02.2009, 09:33

Also...
Vollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Forderung 600,00 € brutto abzüglich 72,00 € netto.
Der Schuldner hat diverse Raten geleistet und teilte jetzt mit, dass er den Nettobetrag vollständig bezahlt habe und die Abgaben direkt abgeführt hätte.

Mein Chef meint nun, dass, wenn er Zahlungen an Dritte leistet, also die Abgaben abführt, dies nichts an der Forderung des zugrunde liegenden Titels ändert. Geschuldet ist ein Bruttobetrag, den muss er auch bezahlen.

Der Schuldner und GV hat im Übrigen auch keine Belege dafür vorgelegt, dass er die Abgaben abgeführt hat.

Was mach in nun?
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#2

16.02.2009, 09:54

Tha, der Titel lautet über brutto, also: Vollstrecken.

Was anderes würde ich nur machen, wenn mir die Zahlung von Steuern/Sozialversicherungsbeiträgen nachgewiesen werden würde.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Benutzeravatar
Majo
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1167
Registriert: 12.02.2007, 16:20
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Mittelfranken

#3

16.02.2009, 16:30

steht in dem Vergleich nicht zusätzlich, dass die entsprechenden Gehaltsabrechnungen zu erteilen sind?
Andre Boine

#4

16.02.2009, 16:43

Die Vollstreckung läuft bezüglich der Abgaben auf den Brutto-Lohn, die an Dritte (Lohnsteuer-Finanzamt; KV-Beiträge) zu leisten sind ins Leere, wenn der Schuldner nachweist, dass er ordnungsgemäß abgeführt hat.

Hat er darüber hinaus an Euch den zustehenden Netto-Betrag ausgezahlt, ist alles in Butter.

Die unnötigen Vollstreckungskosten für eine Doppelte Vollstreckung könnt Ihr Euch sparen, oder besser solltet Ihr Euch sparen: der Schuldner muss weder für sinnlose Vollstreckungskosten aufkommen, noch muss er bereits geleistete Abgaben an Euch erneut leisten. Hier leigt Dein Chef falsch.


Also lasst Euch einfach die Gehaltsabrechnung und die Nachweise für ordnungsgemäße Abführung an Finanzamt und KV zuschicken, dann wars das.
MaryK1984
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 293
Registriert: 10.12.2006, 18:53
Beruf: ReFa
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#5

17.02.2009, 08:15

Und bei wem fordere ich jetzt den Nachweis an? Über den GVZ oder den Schuldner?
MaryK1984
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 293
Registriert: 10.12.2006, 18:53
Beruf: ReFa
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#6

09.03.2009, 06:14

:schieb
Vielen Dank für die bisherigen Antworten, aber wo fordere ich den Nachweis an? Direkt beim GVZ oder beim Schuldner? Der GVZ hat da bestimmt wieder keinen Bock drauf, das hab ich am Telefon schon gemerkt...
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#7

09.03.2009, 08:17

Ich würds vom Schuldner fordern, da das Abführen der entsprechenden Beiträge m.E. (bin aber kein Volsltreckungsfreak) ein Vollstreckungshindernis im Sinne der § 775 f. ZPO ist.

Weist er dat nich nach: vollstrecken....
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Antworten