Zwangsvollstreckung Bruttogehälter/-lohn

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jenny M.
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 15.07.2008, 19:30

#1

15.07.2008, 19:47

Hallo,

muss ich bei der Vollstreckung von Bruttolohn-/gehalt etwas beachten? Oder einen ganz normalen Vollstreckungsauftrag bzw. Pfüb?
GV Alt
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2006, 01:20
Wohnort: NRW

#2

16.07.2008, 01:15

Ganz normaler V.-Auftrag wg. des Brutto-Lohnes. Der Schuldner (Arb.-Geber) kann dann

a) an den GV brutto zahlen,
(wobei der GV den zuständigen Soz.-Kassen und dem Fi.-Amt von der Brutto-Zahlung Mitteilung macht, die dann vom Gläubiger die anfallenden Soz.-Abgaben und Steuern nachfordern), oder ....

b) an den GV nach Vorlage der Abrechnung netto zahlen
(wobei der Arb.-Geber dem GV die Abführung der Soz.-Abgaben und Steuern nachzuweisen hat).

Bei einem PfüB (Kto.-Pfändung?) müßte auch der titulierte Brutto-Betrag angesetzt werden. - Im Erfolgsfall wäre es Sache des Schuldners (Arb.-Gebers), die Soz.-Kassen und das Fi.-Amt über die Brutto-Zahlung zu informieren.
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