Hallo,
muss ich bei der Vollstreckung von Bruttolohn-/gehalt etwas beachten? Oder einen ganz normalen Vollstreckungsauftrag bzw. Pfüb?
Zwangsvollstreckung Bruttogehälter/-lohn
Ganz normaler V.-Auftrag wg. des Brutto-Lohnes. Der Schuldner (Arb.-Geber) kann dann
a) an den GV brutto zahlen,
(wobei der GV den zuständigen Soz.-Kassen und dem Fi.-Amt von der Brutto-Zahlung Mitteilung macht, die dann vom Gläubiger die anfallenden Soz.-Abgaben und Steuern nachfordern), oder ....
b) an den GV nach Vorlage der Abrechnung netto zahlen
(wobei der Arb.-Geber dem GV die Abführung der Soz.-Abgaben und Steuern nachzuweisen hat).
Bei einem PfüB (Kto.-Pfändung?) müßte auch der titulierte Brutto-Betrag angesetzt werden. - Im Erfolgsfall wäre es Sache des Schuldners (Arb.-Gebers), die Soz.-Kassen und das Fi.-Amt über die Brutto-Zahlung zu informieren.
a) an den GV brutto zahlen,
(wobei der GV den zuständigen Soz.-Kassen und dem Fi.-Amt von der Brutto-Zahlung Mitteilung macht, die dann vom Gläubiger die anfallenden Soz.-Abgaben und Steuern nachfordern), oder ....
b) an den GV nach Vorlage der Abrechnung netto zahlen
(wobei der Arb.-Geber dem GV die Abführung der Soz.-Abgaben und Steuern nachzuweisen hat).
Bei einem PfüB (Kto.-Pfändung?) müßte auch der titulierte Brutto-Betrag angesetzt werden. - Im Erfolgsfall wäre es Sache des Schuldners (Arb.-Gebers), die Soz.-Kassen und das Fi.-Amt über die Brutto-Zahlung zu informieren.