Vermögensverzeichnis

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rosa

#31

19.01.2008, 00:49

ja darum geht es ja auch nicht bino, sondern wenn man vorher eine abschrift beantragt hat, es aber keine gab, man ja dafür - wie ich jetzt lernen musste eine gebühr bekommt- und danach einen zv und ev antrag stellt und die ev dann auch abgenommen wird. dann müsste man ja 2mal die ev gebühr bekommen.... seltsam alles, sehr seltsam
StineP

#32

19.01.2008, 09:50

eben nicht...

Wenn du die eV beantragst und der GV die in deinem Namen abnimmt, dann bekommst du sofort beim Termin die Gebühr (also bei Anberaumung des eV-Termins)

Wenn jemand vor dir da war, bekommst du die eben erst mit Antrag auf Übersendung des VVs.. bzw. durch dessen Zusendung. Schließlich stellt man in nem Kombi-Antrag ja meist auch den Antrag, das VV zuzusenden, sofern ein solches besteht.

Ich find das jetzt eigentlich logisch *gg
tiko73

#33

19.01.2008, 19:40

Wenn du das VV anforderst, aber der Sch. noch keines abgegeben hat und du dann die eV abnehmen lässt, erhältst du insgesamt die Gebühr nur einmal. Die Gebühr für die Anforderung des VV geht in dem Falle dann voll in der Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eV auf.
Das müsste eigentlich auch an der genannten Stelle im RVG für Anfänger 13. Aufl. stehen.
Nauja

#35

20.01.2008, 12:31

tiko73 hat geschrieben:Wenn du das VV anforderst, aber der Sch. noch keines abgegeben hat und du dann die eV abnehmen lässt, erhältst du insgesamt die Gebühr nur einmal.
Die Konstellation, über die ich mich gewundert hatte, war eher:

Ich frage beim Gericht an, ob Schuldner eV abgegeben hat mit der Bitte um ggf. Übersendung des VV.
Dann kommt die Antwort NEIN, hat er nicht.
Für die Anforderung ist aber bereits die Gebühr entstanden.
Nun mach ich ZV und habe ggf. Erfolg.

So war die ursprüngliche Überlegung, aber bei mir hat es jetzt auch KLICK gemacht (mein Bauchgefühl war ja auch von Anfang an, der Meinung, es ginge nicht hier 2 Gebühren zu kriegen): Die Frage, ob eV abgegeben ist, löst noch keine eV-Gebühr aus, sie gehört zur Vorbereitung der ZV und geht daher in der ZV-Gebühr auf. Die Anforderung des VV ist ja nur für den Fall, dass eine eV voliegt, also bedingt - es ist also genau wie beim Kombiantrag.
StineP

#36

20.01.2008, 12:36

ah - jetzt kapier ich das mit der doppelten Gebühr auch.

Deswegen sagten wir ja auch nicht nur mit Antrag, sondern vielmehr mit der Übersendung.

Die Gebühr für die eV bekommst du ja auch nicht erst beim Antrag im Kobiauftrag, sondern, wenn der Termin zur Abgabe der eV anberaumt wird... Es sind also immer zwei Dinge, die vorhanden sein müssen: 1. Antrag, 2. entweder Übersendung Vermögensverzeichnis oder Anberaumung des eV-Termins, ne?

Eigentlich nachvollziehbar.
Nauja

#37

20.01.2008, 12:42

JO! Aber manchmal hat man einfach ein Brett vor'm Kopf ;)
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