Verkehrsanwälte Info
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein
01/2008
09. Januar 2008
teilt mit:
Gutachten der Rechtsanwaltskammer Kassel zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5
Die Rechtsanwaltskammer Kassel legt in ihrem Gutachten vom 19.04.2007 fest, wann die Schwellengebühr in Höhe von 1,3 gefordert werden kann. Dies ist nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer dann der Fall, wenn ein regelmäßiger und durchschnittlicher Arbeitsumfang behauptet und im Bestreitensfall bewiesen werden kann. Ein solcher regelmäßiger Bearbeitungsumfang ("Tätigkeitskern") liegt dann vor, wenn:
ein persönliches oder telefonisches Erstgespräch mit dem Auftraggeber geführt wird,
in diesem Erstgespräch Haftungsgrund und Schadenshöhe festgestellt werden,
die sich daraus ergebende Beurteilung der Rechtslage erfolgt,
der Anwalt die Schadensregulierung steuernde tatsächliche Hinweise oder rechtliche Ratschläge an den Auftraggeber erteilt,
der Anwalt das Anspruchsschreiben an den gegnerischen Haftpflichtversicherer mit der Darlegung von Haftungsgrund und Schadenspositionen mit Dokumentation fertigt,
der Rechtsanwalt die Reaktion des Abrechnungsschreibens des Haftpflichtversicherers überwacht und dem Mandanten bewertend weiterleitet,
der Rechtsanwalts seine Vergütung unter Anwendung der Vorschriften des RVG abrechnet und den Vollzug der Vergütungsberechnung überwacht.
Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3 auf 1,5 kommt dann in Betracht, wenn die Tätigkeit "besonders" umfangreich und schwierig war. Dieses Erfordernis ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund des Vortrages der Parteien zu prüfen. Da zu viele Kriterien hierfür denkbar sind, sah sich die Rechtsanwaltskammer nicht in der Lage, einen abschließenden "Katalog" oder einen Mindeststandard zu formulieren. Sie bejaht jedoch dann, wenn zusätzlicher Schriftverkehr notwendig ist, sowie Gespräche mit Zeugen geführt werden müssen, das Vorliegen einer über den durchschnittlichen und regelmäßigen Bearbeitungsumfang hinausgehenden Tätigkeit. http://verkehrsanwaelte.de/news/news01_2008_punkt2.pdf, PDF-Datei (160 KB)
Geschäftsgebühr 1,5 - Gutachten RAK Kassel
- Curry
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Na dann hoffen wir doch mal, dass die Rechtsschutzversicherungen das nun endlich auch alle einsehen werden...
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Ich wage es nicht zu hoffen... ich hab erst gestern noch mal wieder nen Schreiben machen müssen, dass 1,3 angemessen ist.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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Ich habe mir mal erlaubt, das in den Rechtsprechungsbereich -> Gebührenrecht zu verschieben und als News anzupinnen, damit es besser auffällt.
Hierzu noch ein paar andere Urteile:
LG SAARBRÜCKEN
03.03.2005
14 O 458/04
Eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 ist dann angemessen, wenn der Rechtsanwalt eine Angelegenheit bearbeiten muss, bei der der geschädigte Architekt durch einen Verkehrsunfall gehindert wurde, wegen wochenlanger 100 % Arbeitsunfähigkeit seine selbständige Tätigkeit auszuüben und dadurch ein Verdienstausfall in Höhe von 40.000,-- Euro zu beklagen war.
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer durch Anerkenntnis erklärt hat, dass er sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall erstatten wird.
Seitenanfang
AG GEMÜNDEN
18.10.2006
AZ: 10 C 74/06
Aus den Gründen: (...Der Schaden der Klägerin umfasst die im Zusammenhang der Schadensregulierung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Diese Kosten sind mit einer Gebühr von 1,8 nach dem RAVergütG zutreffend bemessen, weil die Angelegenheit angesichts des Regulierungsverhaltens der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung überdurchschnittlich umfangreich und überdurchschnittlich schwierig war und lediglich eine 1,5-Gebühr dies nicht hinreichend berücksichtigt...).
AG KEMPTEN
01.02.2005
AZ: 13 C 450/04
Der Ansatz einer 1,8-Geschäftsgebühr für eine Unfallschadenabwicklung kann gerechtfertigt sein und ist jedenfalls nicht als unbillig gem. § 14 I S.4 RVG anzusehen, da eine Rechtsanwaltsgebühr bis zu 20% über der angemessenen Gebührenhöhe rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aus den Gründen: (...Nach dem Sachvortrag der Parteien hält das Gericht eine gegenüber der 1,3-fachen Mittelgebühr leicht erhöhte Geschäftsgebühr von 1,5 für angemessen.
Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Rahmengebühr noch höher anzusetzen war, hat das Gericht allerdings nicht.
Trotz der Tatsache, dass der Gebührenansatz von 1,8 damit zu hoch bemessen war, kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Gesamtabwägung aber keine unbillige Gebührenbestimmung im Sinne des § 14 I S.4 RVG vorgeworfen werden.
Denn er ist mit dem von ihm gewählten Gebührenansatz gegenüber der angemessenen Gebühr um lediglich 20% abgewichen...).
LG SAARBRÜCKEN
03.03.2005
14 O 458/04
Eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 ist dann angemessen, wenn der Rechtsanwalt eine Angelegenheit bearbeiten muss, bei der der geschädigte Architekt durch einen Verkehrsunfall gehindert wurde, wegen wochenlanger 100 % Arbeitsunfähigkeit seine selbständige Tätigkeit auszuüben und dadurch ein Verdienstausfall in Höhe von 40.000,-- Euro zu beklagen war.
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer durch Anerkenntnis erklärt hat, dass er sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall erstatten wird.
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AG GEMÜNDEN
18.10.2006
AZ: 10 C 74/06
Aus den Gründen: (...Der Schaden der Klägerin umfasst die im Zusammenhang der Schadensregulierung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Diese Kosten sind mit einer Gebühr von 1,8 nach dem RAVergütG zutreffend bemessen, weil die Angelegenheit angesichts des Regulierungsverhaltens der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung überdurchschnittlich umfangreich und überdurchschnittlich schwierig war und lediglich eine 1,5-Gebühr dies nicht hinreichend berücksichtigt...).
AG KEMPTEN
01.02.2005
AZ: 13 C 450/04
Der Ansatz einer 1,8-Geschäftsgebühr für eine Unfallschadenabwicklung kann gerechtfertigt sein und ist jedenfalls nicht als unbillig gem. § 14 I S.4 RVG anzusehen, da eine Rechtsanwaltsgebühr bis zu 20% über der angemessenen Gebührenhöhe rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Aus den Gründen: (...Nach dem Sachvortrag der Parteien hält das Gericht eine gegenüber der 1,3-fachen Mittelgebühr leicht erhöhte Geschäftsgebühr von 1,5 für angemessen.
Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Rahmengebühr noch höher anzusetzen war, hat das Gericht allerdings nicht.
Trotz der Tatsache, dass der Gebührenansatz von 1,8 damit zu hoch bemessen war, kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Gesamtabwägung aber keine unbillige Gebührenbestimmung im Sinne des § 14 I S.4 RVG vorgeworfen werden.
Denn er ist mit dem von ihm gewählten Gebührenansatz gegenüber der angemessenen Gebühr um lediglich 20% abgewichen...).
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@ Schlaubi:
Kann man sich dieses Gutachten irgenwo ausdrucken oder so? Also in einer Form die ich einer Versicherung vorlegen kann?
(über den Link im Thread komm ich leider nicht ran da nicht angemeldet)
Danke
Conny
Kann man sich dieses Gutachten irgenwo ausdrucken oder so? Also in einer Form die ich einer Versicherung vorlegen kann?
(über den Link im Thread komm ich leider nicht ran da nicht angemeldet)
Danke
Conny
So hier noch die Datei zum download:
Zuletzt geändert von Gast am 11.01.2008, 09:54, insgesamt 1-mal geändert.
Sorry, das war die falsche Datei!!!
Hier nun die richtige:
Hier nun die richtige:
- Dateianhänge
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- news01_2008_punkt2.pdf
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Dazu noch ein Sammelsurium, dass bei durchschnittlichen Sachen eine 1,3 GG angesetzt werden kann:
AG Aachen, Urteil v. 20.12.2004 – Az. 84 C 591/04 -, Anwaltsblat0 2005, 223: 1,3 Geschäftsgebühr bei Toleranzgrenze von 20 % (Auftraggeber hatte ein überdurchschnittliches Einkommen).
AG Bielefeld, Urteil v. 28.12.2004 – Az. 5 C 1041/04 – Anwaltsblatt 2005, 223: 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher Unfallregulierung; hierzu auch Otto, NJW 2004, 1420.
AG Bielefeld, Urteil v. 28.12.2004 – Az. 41 C 1221/04, Anwaltsblatt 2005, 223: 1,3 Geschäftsgebühr selbst wenn der Umfang und die Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit im unteren Bereich liegt; Haftpflichtversicherung habe die Umstände vorzutragen, die unterdurchschnittlich seien.
AG Frankenthal (Pfalz), Urteil v. 10.01.2005 – Az. 3 c C 252/04, RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Angelegenheiten; in Durchschnittsfällen kein eigener Gebührenrahmen mit Regelgebühr von 0,9.
AG Gelsenkirchen, Urteil v. 01.02.2005 – Az. 32 C 4/05 – RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr bei Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls; erhebliche Anhebung der Geschäftsgebühr ist vom Gesetzgeber gewollt gewesen.
AG Gießen, Urteil v. 01.02.2005 – Az. 46 C 2379/04 – RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr bei nicht schwieriger und nicht umfangreicher Verkehrsunfallschadensregulierung.
AG Hamburg-Barmbek, Urteil v. 18.01.2005 – Az. 814 C 328/04, RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr auch, wenn keine schriftsätzliche Auseinandersetzung über Sach- und Rechtslage stattgefunden hat.
AG Hagen, Beschluss v. 03.01.2005, Az. 19 C 572/04 – Anwaltsblatt 2005, 223: 1,3 Gebühr im Regelfall.
AG Heidelberg, Urteil v. 21.01.2005 – Az. 26 C 507/04 – RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher Verkehrsunfallsache.
AG Iserlohn, Urteil v. 11.02.2005 – Az. 40 C 463/04 – RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr auch bei einfachen Sachen.
AG Jülich, Urteil v. 13.12.2004 – Az. 4 C 447/04, RVGreport 2005, 63: 1,3 Gebühr bei durchschnittlicher Angelegenheit; Prüfung der Mithaftung und Bearbeitung von Einwendungen der Haftpflichtversicherung stellen durchschnittliche Angelegenheit dar.
AG Karlsruhe, Urteil v. 14.12.2004 – Az. 5 C 440/04 – RVGreport 2005, 61: 1,3 Geschäftsgebühr auch bei einfacher Schadensregulierung.
AG Kehlheim, Urteil v. 17.12.2004 – Az. 3 C 929/04 – RVGreport 2005, 62: 1,3 Geschäftsgebühr bei üblicher Schadensregulierung unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze von 20%.
AG Landstuhl, Urteil v. 23.11.2004 – Az. 4 C 189/04 – AnwBl 2005, 224: 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher Angelegenheit und zügiger Abwicklung; 1,3 Geschäftsgebühr ist im Regelfall angemessen, eine überdurchschnittliche Gebührenanhebung gegenüber der BRAGO ist vom Gesetzgeber gewollt.
AG Lüdenscheid, Urteil v. 30.12.2004 – Az. 92 C 321/04 – RVGreport 2005, 109: 1,3 Geschäftsgebühr auch bei einfach gelagerten Angelegenheiten.
AG Lörrach, Urteil v. 15.02.2005 – Az. 4 C 2400/04 – RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr auch bei einfach gelagerten Fällen.
AG München, Urteil v. 29.12.2004 – Az. 343 C 32462/04 – RVGreport 2005, 62: 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlichen Angelegenheiten; durchschnittliche Angelegenheit auch bei Streit um Privatgutachtenkosten und bei geringer Schadenshöhe.
AG Aachen, Urteil v. 20.12.2004 – Az. 84 C 591/04 -, Anwaltsblat0 2005, 223: 1,3 Geschäftsgebühr bei Toleranzgrenze von 20 % (Auftraggeber hatte ein überdurchschnittliches Einkommen).
AG Bielefeld, Urteil v. 28.12.2004 – Az. 5 C 1041/04 – Anwaltsblatt 2005, 223: 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher Unfallregulierung; hierzu auch Otto, NJW 2004, 1420.
AG Bielefeld, Urteil v. 28.12.2004 – Az. 41 C 1221/04, Anwaltsblatt 2005, 223: 1,3 Geschäftsgebühr selbst wenn der Umfang und die Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit im unteren Bereich liegt; Haftpflichtversicherung habe die Umstände vorzutragen, die unterdurchschnittlich seien.
AG Frankenthal (Pfalz), Urteil v. 10.01.2005 – Az. 3 c C 252/04, RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Angelegenheiten; in Durchschnittsfällen kein eigener Gebührenrahmen mit Regelgebühr von 0,9.
AG Gelsenkirchen, Urteil v. 01.02.2005 – Az. 32 C 4/05 – RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr bei Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls; erhebliche Anhebung der Geschäftsgebühr ist vom Gesetzgeber gewollt gewesen.
AG Gießen, Urteil v. 01.02.2005 – Az. 46 C 2379/04 – RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr bei nicht schwieriger und nicht umfangreicher Verkehrsunfallschadensregulierung.
AG Hamburg-Barmbek, Urteil v. 18.01.2005 – Az. 814 C 328/04, RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr auch, wenn keine schriftsätzliche Auseinandersetzung über Sach- und Rechtslage stattgefunden hat.
AG Hagen, Beschluss v. 03.01.2005, Az. 19 C 572/04 – Anwaltsblatt 2005, 223: 1,3 Gebühr im Regelfall.
AG Heidelberg, Urteil v. 21.01.2005 – Az. 26 C 507/04 – RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher Verkehrsunfallsache.
AG Iserlohn, Urteil v. 11.02.2005 – Az. 40 C 463/04 – RVGreport 2005, Heft 4: 1,3 Geschäftsgebühr auch bei einfachen Sachen.
AG Jülich, Urteil v. 13.12.2004 – Az. 4 C 447/04, RVGreport 2005, 63: 1,3 Gebühr bei durchschnittlicher Angelegenheit; Prüfung der Mithaftung und Bearbeitung von Einwendungen der Haftpflichtversicherung stellen durchschnittliche Angelegenheit dar.
AG Karlsruhe, Urteil v. 14.12.2004 – Az. 5 C 440/04 – RVGreport 2005, 61: 1,3 Geschäftsgebühr auch bei einfacher Schadensregulierung.
AG Kehlheim, Urteil v. 17.12.2004 – Az. 3 C 929/04 – RVGreport 2005, 62: 1,3 Geschäftsgebühr bei üblicher Schadensregulierung unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze von 20%.
AG Landstuhl, Urteil v. 23.11.2004 – Az. 4 C 189/04 – AnwBl 2005, 224: 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher Angelegenheit und zügiger Abwicklung; 1,3 Geschäftsgebühr ist im Regelfall angemessen, eine überdurchschnittliche Gebührenanhebung gegenüber der BRAGO ist vom Gesetzgeber gewollt.
AG Lüdenscheid, Urteil v. 30.12.2004 – Az. 92 C 321/04 – RVGreport 2005, 109: 1,3 Geschäftsgebühr auch bei einfach gelagerten Angelegenheiten.
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Zuletzt geändert von 13 am 21.02.2010, 18:07, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
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