Hallo...!
Ich habe genau das gleiche Problem.. hat vielleicht jemand zwischenzeitlich eine Lösung parat?
Nr. 4302 wird abgelehnt.. habe ich versucht.. Begründung: Die Vorbemerkung 4.3 sagt dazu "Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.".
Da wir ja die PbV letztendlich erhalten haben, kriegen wir also keine Gebühr Nr. 4302 VV RVG.
Aber in dem Beschluss über die nunmehrige Beiordnung als Pflichtverteidiger steht: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt".
Warum schreiben die so einen Satz, wenn man letztendlich doch nichts abrechnen kann?

Damit das die Kostenentscheidung in dem Beschluss steht, haben wir übrigens auch schon arguementiert, dazu sagt der Bezirksrevisor: "Der Umstand, dass der Beschluss eine Kostenentscheidung enthält, lässt keine Gebühr entstehen".
Irgendeine Gebühr muss es doch dafür geben.. ich soll jetzt jedenfalls herausfinden, was wir abrechnen können.. aber ich finde nichts passendes.. daher bitte ich euch dringend um HILFE!!
Vielen Dank!!!!