Ratenzahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung
Immer wieder strittig: Die "Einigungsgebühr"
Lt. RvG entsteht die Gebühr nach Nr. 1000 für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Bei einer Ratenvereinbarung in der Zv wird weder "der Streit noch die Ungewissheit der Parteien" über ein Rechtsverhältnis beseitigt. - Die Forderung ist tituliert; darüber besteht weder Streit noch eine Ungewissheit.
Nach "altem Recht" (BRAG0) gab es bei Ratenvereinbarungen u.U. die sogen. Vergleichsgebühr. Sie entstand nach einheitl. Rechtsprechung nur dann, wenn ein "gegenseitiges Nachgeben" vorlag, wenn z.B. der Schu. in der Vereinbarung seinen Lohn oder sonstige Forderungen abtrat.
Eine nach "neuem Recht" (RvG) innerhalb der Zv vereinbarte Ratenzahlung löst grundsätzlich keine Gebühr nach Nr. 1000 aus, da durch die Vereinbarung weder ein Streit noch die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. - Wie gesagt: Es liegt bereits ein Titel vor, bei dem weder ein Streit noch eine Ungewissheit zu beseitigen sind.
Fazit:
Eine im "täglichen Geschäft der Zv" mit dem Schu. allgemein vereinbarte Ratenzahlung löst keine Gebühr nach Nr. 1000 aus und wird durch den GV abgesetzt und wg. § 788 ZP0 (Schu. haftet nur für die notwendigen Kosten der Zv) nicht beigetrieben.
Eine Ausnahme regelt eine BGH-Entscheidung, wonach der Schuldner für die Kosten nach Nr. 1000 RvG haftet, wenn er sie in einer schriftl. Vereinbarung ausdrücklich übernommen hat.
Lt. RvG entsteht die Gebühr nach Nr. 1000 für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Bei einer Ratenvereinbarung in der Zv wird weder "der Streit noch die Ungewissheit der Parteien" über ein Rechtsverhältnis beseitigt. - Die Forderung ist tituliert; darüber besteht weder Streit noch eine Ungewissheit.
Nach "altem Recht" (BRAG0) gab es bei Ratenvereinbarungen u.U. die sogen. Vergleichsgebühr. Sie entstand nach einheitl. Rechtsprechung nur dann, wenn ein "gegenseitiges Nachgeben" vorlag, wenn z.B. der Schu. in der Vereinbarung seinen Lohn oder sonstige Forderungen abtrat.
Eine nach "neuem Recht" (RvG) innerhalb der Zv vereinbarte Ratenzahlung löst grundsätzlich keine Gebühr nach Nr. 1000 aus, da durch die Vereinbarung weder ein Streit noch die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. - Wie gesagt: Es liegt bereits ein Titel vor, bei dem weder ein Streit noch eine Ungewissheit zu beseitigen sind.
Fazit:
Eine im "täglichen Geschäft der Zv" mit dem Schu. allgemein vereinbarte Ratenzahlung löst keine Gebühr nach Nr. 1000 aus und wird durch den GV abgesetzt und wg. § 788 ZP0 (Schu. haftet nur für die notwendigen Kosten der Zv) nicht beigetrieben.
Eine Ausnahme regelt eine BGH-Entscheidung, wonach der Schuldner für die Kosten nach Nr. 1000 RvG haftet, wenn er sie in einer schriftl. Vereinbarung ausdrücklich übernommen hat.
- Bibi
- Kennt alle Akten auswendig
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- Registriert: 05.12.2007, 08:45
- Beruf: ReNoFa / ungelernte Bürovorsteherin
- Software: RA-Micro
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Frau Baumgärtel sieht das anders. In einem ihrer RVG-Seminare hat sie uns extra darauf hingewiesen, dass es nach dem RVG einfacher ist die Gebühren für Ratenzahlungsvereinbarungen erstattet zu bekommen und ich glaube doch, dass in jeder Vereinbarung mit aufgenommen wird, dass der Schuldner die Vereinbarungskosten übernimmt.
Ich hatte bisher auch noch keine Probleme diese Kosten beigetrieben zu bekommen. Ich rechne übrigens eine 1,0 Einigungsgebühr ab, da über den Grund des Streits ja bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war.
Ich hatte bisher auch noch keine Probleme diese Kosten beigetrieben zu bekommen. Ich rechne übrigens eine 1,0 Einigungsgebühr ab, da über den Grund des Streits ja bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
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- Wohnort: NRW
Wenigstens ein GV, der die Rechtsprechung kennt. Mir hat grad einer die Kosten rausgestrichen, weil die nicht eintreibbar wären, obwohl wir eine unterzeichnete Vereinbarung haben, aus der sich auch die Übernahme der Kosten ergibt.
Ich hab ihn jetzt mal in Kenntnis gesetzt, mal schauen, ob er jetzt beitreibt.
Ich hab ihn jetzt mal in Kenntnis gesetzt, mal schauen, ob er jetzt beitreibt.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"