Wenn ich einen Pfüb machen würde wegen des Eigengeldes, ist dann die JVA mein Drittschuldner?
Hilfe
Schuldner in Haft und nun?
- schneeflocke
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1732
- Registriert: 25.11.2006, 16:59
- Wohnort: Mitten im Ruhrgebiet
- schneeflocke
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1732
- Registriert: 25.11.2006, 16:59
- Wohnort: Mitten im Ruhrgebiet
Danke kimmy.
Nur JVA oder auch noch das Bundesland als "Betreiber" der JVA. Oder die Justizkasse oder von wem auch immer das Eigengeld kommen mag.
Ich glaub, ich bin Morgen krank und übermorgen auch noch........
oder ich schul um....... ich werd Hausfrau, ich wander aus......
Nur JVA oder auch noch das Bundesland als "Betreiber" der JVA. Oder die Justizkasse oder von wem auch immer das Eigengeld kommen mag.
Ich glaub, ich bin Morgen krank und übermorgen auch noch........
oder ich schul um....... ich werd Hausfrau, ich wander aus......
Schneeflocke, dass bekommst Du schon hin hab mal gegoogelt und folgendes Urteil gefunden: BFH, Urteil vom 16. 12. 2003 - VII R 24/ 02.
Hierin geht es um Eigengeld. Dieses unterliegt nicht den Pfändungsbeschränkungen nach § 850 c ZPO.
Träger der JVA ist das Land, dieses vertreten durch den Generalstaatsanwalt - so habe ich das noch im Kopf...
Wenn Du es Dir einfach machen willst - so hab ichs ja auch gemacht, woher soll man das auch wissen?! -: Ich habe in der JVA angerufen und gesagt, Hallo, ich will bei euch pfänden, können Sie mir da weiterhelfen zwecks korrekter DS-Angabe. Wurde irgendwohin verbunden und hab das dann mitgeteilt bekommen.
Hierin geht es um Eigengeld. Dieses unterliegt nicht den Pfändungsbeschränkungen nach § 850 c ZPO.
Träger der JVA ist das Land, dieses vertreten durch den Generalstaatsanwalt - so habe ich das noch im Kopf...
Wenn Du es Dir einfach machen willst - so hab ichs ja auch gemacht, woher soll man das auch wissen?! -: Ich habe in der JVA angerufen und gesagt, Hallo, ich will bei euch pfänden, können Sie mir da weiterhelfen zwecks korrekter DS-Angabe. Wurde irgendwohin verbunden und hab das dann mitgeteilt bekommen.
Na da will ich auch mal noch was beisteuern:
Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Wenn Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.
Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z. B. nach § 309 AO, § 40 VwVG NW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 316 AO, § 45 VwVG NW) wird das Land als Drittschuldner vertreten bei der Pfändung und Abtretung sonstiger Ansprüche (hier also dem Eigengeld),
durch die Leitung der Behörde (JVA), die die geschuldete
Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages,
anzuordnen hat, und zwar auch nach dieser Anordnung.
Drittschuldner ist also das Bundesland, in dem sich die JVA befindet, vertreten durch den Leiter der JVA .............
Der Pfändungsantrag lautet bei uns:
Gepfändet werden sämtliche Ansprüche des Schuldners, die als
Eigengeld gutgeschrieben sind und künftig gutgeschrieben werden, mit
Ausnahme des unpfändbaren Unterschiedsbetrages nach § 51 IV 2
StVollzG zwischen dem tatsächlich vorhandenen und dem zu bildenden
Überbrückungsgeld (§ 51 I StVollzG).
Der von uns so beantragte PfÜB wurde erlassen und was soll ich sagen ... es wird tatsächlich Geld überwiesen.
Liebe Grüße
Der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes ist nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG pfändbar. Wenn Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO keine Anwendung.
Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z. B. nach § 309 AO, § 40 VwVG NW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 316 AO, § 45 VwVG NW) wird das Land als Drittschuldner vertreten bei der Pfändung und Abtretung sonstiger Ansprüche (hier also dem Eigengeld),
durch die Leitung der Behörde (JVA), die die geschuldete
Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages,
anzuordnen hat, und zwar auch nach dieser Anordnung.
Drittschuldner ist also das Bundesland, in dem sich die JVA befindet, vertreten durch den Leiter der JVA .............
Der Pfändungsantrag lautet bei uns:
Gepfändet werden sämtliche Ansprüche des Schuldners, die als
Eigengeld gutgeschrieben sind und künftig gutgeschrieben werden, mit
Ausnahme des unpfändbaren Unterschiedsbetrages nach § 51 IV 2
StVollzG zwischen dem tatsächlich vorhandenen und dem zu bildenden
Überbrückungsgeld (§ 51 I StVollzG).
Der von uns so beantragte PfÜB wurde erlassen und was soll ich sagen ... es wird tatsächlich Geld überwiesen.
Liebe Grüße
Mancher wartet bis die Zeit sich wandelt, mancher andere
sieht die Chance und handelt!
Träume nicht dein Leben, lebe deinen Traum!
sieht die Chance und handelt!
Träume nicht dein Leben, lebe deinen Traum!
Wenn der Schuldner in Strafhaft sitzt und seinen "Wohnsitz" dann in fast jedem Bundesland gezwungermaßen in der JVA hat, maschiert der GV mit einem Kombiauftrag tatsächlich in die JVA, stellt fest, dass nichts zu pfänden ist (Achtung, GV evtl. mal wegen den hinterlegten Wertgegenständen im Kombi extra beauftragen - es reicht ein Satz "bitten wir auch hinsichtlich des vom Schuldner eventuell noch hinterlegten Wertgegenständen bei der JVA-Leitung anzufragen und gegebenenfalls zu pfänden). Die maschieren da oft mal mit teuren Uhren oder so rein - bei manchen Schu. lohnt sichs.
Wenn nicht, terminiert der GV ganz normal einen EV-Termin. Ich hatte schon GV´s die sind da 2 - 3 x in der Woche in die JVA maschiert, weil sie ihren "Bezirk" halt dort hatten.
Wenn Haftbefehl ergeht ist während der Strafhaft erst mal Schluss. Manchmal erlassen die Pfl. gar keinen HB, weil sie eben argumentieren, er sitzt ja schon ein. Dann schön dahinter bleiben bis er wieder rauskommt und dann sofort die Verhaftung beantragen.
Außer Schuldner ärgern bringts aber wirklich nichts.
Eigengeld pfänden ist wesentlich besser - schon weil man dann auch schnell erfährt, wenn er verlegt oder entlassen wird.
Wenn nicht, terminiert der GV ganz normal einen EV-Termin. Ich hatte schon GV´s die sind da 2 - 3 x in der Woche in die JVA maschiert, weil sie ihren "Bezirk" halt dort hatten.
Wenn Haftbefehl ergeht ist während der Strafhaft erst mal Schluss. Manchmal erlassen die Pfl. gar keinen HB, weil sie eben argumentieren, er sitzt ja schon ein. Dann schön dahinter bleiben bis er wieder rauskommt und dann sofort die Verhaftung beantragen.
Außer Schuldner ärgern bringts aber wirklich nichts.
Eigengeld pfänden ist wesentlich besser - schon weil man dann auch schnell erfährt, wenn er verlegt oder entlassen wird.
- schneeflocke
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1732
- Registriert: 25.11.2006, 16:59
- Wohnort: Mitten im Ruhrgebiet
Gabi sagt: Außer Schuldner ärgern bringts aber wirklich nichts.
........doch Schneeflocke in den Wahnsinn treiben und verzweifeln lassen.
Danke Gabi
Danke monk
........doch Schneeflocke in den Wahnsinn treiben und verzweifeln lassen.
Danke Gabi
Danke monk
- schneeflocke
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1732
- Registriert: 25.11.2006, 16:59
- Wohnort: Mitten im Ruhrgebiet
Ich schlafe sowieso schon schlecht, und wenn ich sowas auf meinem Tisch liegen habe, ist es ganz vorbei........
Ich halte jetzt einfach die Luft an und warte ab was passiert.
Ich halte jetzt einfach die Luft an und warte ab was passiert.