Muss KFA nach Berufungsverfahren an das Gericht stellen.
Ist dieser hier richtig? Bin mir total unsicher.
I. Instanz
Verfahrensgebühr 1,3 aus SW 3.403,08 €
abzgl. 0,65 GB aus vorgerichtlichem Streitwert 2.930,43 €
Summe der verrechneten Verfahrensgebühr
Terminsgebühr 1,2 aus SW 3.403,08 €
Auslagenpauschale
II. Instanz
Verfahrensgebühr 1,6 aus SW 3.403,08 €
Terminsgebühr 1,2 aus SW 3.403,08 €
Auslagenpauschale
Fahrtkosten
Abwesenheitsgeld
Zwischensumme
19 % MwSt.
RA-Gebühren
also ist diese Aufstellung so korrekt? in der ersten Instanz sind keine Fahrtkosten oder ABwesenheitsgeld angefallen, weil das Gericht der ersten Instanz in der Stadt des Kanzleisitzes war. In der zweiten Instanz musste der Anwalt in eine andere Stadt.
Euer okay für diesen KFA?
- Liesel
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Wurde die GG voll tituliert? Wenn ja, ist dein Antrag richtig. Evtl. noch GK.
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Sieht ganz richtig aus! Es wäre noch zu prüfen, ob ggf. eine Erhöhungsgebühr oder eine Einigungsgebühr angefallen sein könnte.
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- Liesel
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Du mußt im Kostenfestsetzungsverfahren die hälftige GG nur anrechnen, wenn sie entweder voll tituliert ist gegen den Gegner oder der Gegner diese bereits vollständig gezahlt hat. Ansonsten keine Anrechnung der GG.
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achso. also ich hab hier nichts gelesen, dass sie tituliert ist. Und wir haben die Geschäftsgebühr bisher nur von unserem Mandanten bzw. dessen RS erhalten. Also bisher nichts vom Gegner. Dann kann ich die Anrechnung also streichen und lasse eine 1,3 Verfahrensgebühr stehen. Mich machen solche Abrechnungen immer ganz wuschig, weil ich Angst habe, dass Cheffe wegen mir zu wenig Geld bekommt
- Liesel
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Mich wundert es, daß die RSV darauf nicht hingewiesen hat, wenn sie die GG bezahlt haben.
Insoweit bleibt die RSV auf den Rest sitzen.
Also müßtest du nochmals prüfen, ob ihr die GG mit eingeklagt habt und diese tituliert wurde. Wenn nicht, laß die Anrechnung im KfA weg.
Insoweit bleibt die RSV auf den Rest sitzen.
Also müßtest du nochmals prüfen, ob ihr die GG mit eingeklagt habt und diese tituliert wurde. Wenn nicht, laß die Anrechnung im KfA weg.
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aber wenn wir die mit eingeklagt haben und diese voll tituliert ist müsste ich doch im KFB dann müsste für die I. Instanz der Antrag doch so lauten oder?:
1,3 Geschäftsgebühr 1,3 aus SW: 2.930,43 €
Verfahrensgebühr 1,3 aus SW 3.403,08 €
abzgl. 0,65 GB aus vorgerichtlichem Streitwert 2.930,43 €
Summe der verrechneten Verfahrensgebühr
Terminsgebühr 1,2 aus SW 3.403,08 €
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Ich bin schlimm, ich weiß
1,3 Geschäftsgebühr 1,3 aus SW: 2.930,43 €
Verfahrensgebühr 1,3 aus SW 3.403,08 €
abzgl. 0,65 GB aus vorgerichtlichem Streitwert 2.930,43 €
Summe der verrechneten Verfahrensgebühr
Terminsgebühr 1,2 aus SW 3.403,08 €
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mein chef hat damals nur beantragt unter punkt 3: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Also nichts mit außergerichtliche Kosten. Werd ihn mal darauf hinweisen, dass er da in Zukunft daran denkt.
Also nichts mit außergerichtliche Kosten. Werd ihn mal darauf hinweisen, dass er da in Zukunft daran denkt.
- Liesel
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Nein, die GG hat im KfA nie was zu suchen! Der Beklagte ist doch im Rahmen des Schadensersatzes verpflichtet, die dem Kläger entstandene außergerichtlichen Gebühren komplett zu erstatten. Die GG ist - wenn sie komplett tituliert ist - auf die VG zur Hälfte anzurechnen.
Wenn allerdings keine Titulierung der GG erfolgte, mußt du sie im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht anrechnen.
Wenn allerdings keine Titulierung der GG erfolgte, mußt du sie im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht anrechnen.
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