Bearbeitungsgebühr für Löschungsbewilligung

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
The_Rabbit_333
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 57
Registriert: 18.05.2009, 17:54
Beruf: ReNo - mehr No als Re
Wohnort: NRW

#1

20.04.2010, 09:39

Hallo allerseits,

habe hier die Löschungsbewilligung einer Wohnungsbaugesellschaft vorliegen. Für diese ist im GB eine Auflassungsvormerkung eingetragen, welche nunmehr gelöscht werden soll. Das Recht kann nicht mehr ausgeübt werden (war befristet auf 15 Jahre).

Jetzt möchte die Wohnungsbaugesellschaft 200 Euro von unserer Mandantin als "Bearbeitungsgebühr" haben. Das hat mich etwas stutzig gemacht, weil (in der Zeit wo ich hier im Notariat bin) noch nie eine Wohnungsbaugesellschaft für die Erteilung einer LB Geld haben wollte bzw. meine ich mich dunkel erinnern zu können, dass Banken z. B. garkeine Gebühren für die Erteilung einer LB nehmen dürfen :?: Oder vertu ich mich da jetzt :oops:

Habe die Kostenrechnung der Gesellschaft schon weitergeleitet an die Mdt., da ich die LB brauche um für die Bank den gewünschten Rang im GB zu erreichen. Cheffe wusste leider auch nichts genaues. :|

Vielleicht hat ja jemand schonmal so einen Fall gehabt?

Liebe Grüße
Sarah
daner
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 25.11.2007, 12:49
Beruf: ReNo
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Bremen

#2

20.04.2010, 09:44

Hallo Sarah,

also die können eine Bearbeitungsgebühr nehmen... jede Gesellschaft macht das anders... hatte schon öfters solche Fälle... Obwohl ich sagen muss, dass 200 € ganz schön viel sind, aber wenn die meinen...

LG Anja
Jupp03/11

#3

20.04.2010, 09:57

Ich würde mal einen Blick in die Bewilligungsurkunde werfen.
Benutzeravatar
Trulla79
Forenfachkraft
Beiträge: 207
Registriert: 21.07.2009, 22:16
Beruf: ReNo
Wohnort: Berlin

#4

20.04.2010, 10:04

Hallo Sarah,
wenn ich Deine Beschreibung der Situatio richtig verstehe, müßte sich die Wohnungsbaugesellschaft vor 15 Jahren vertraglich zur Erteilung er Löschungsbewilligung verpflichtet haben. Daraus folgt für mich kein Recht auf Erhebung von Gebühren, es sei denn der Verkäufer hat es verschuldet, dass die WbG ihr Recht nicht mehr ausüben kann. Ne Extragebühr finde ich echt dreist. Würde auf jeden Fall im Kaufvertrag nachschauen.
The_Rabbit_333
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 57
Registriert: 18.05.2009, 17:54
Beruf: ReNo - mehr No als Re
Wohnort: NRW

#5

20.04.2010, 14:42

Hallo ihr,

dankeschön für die Antworten!

Also ich habe mir den Vertrag (von 1988) nochmals angesehen. Kann leider nur eine Verpflichtung der Käufer finden, eine entsprechende Vormerkung im GB eintragen zu lassen. Eine Verpflichtung der WbG, dass diese das Recht nach 15 Jahren löschen lassen muss kann ich nicht ersehen. Es steht nur drin, dass die WbG sich auf die Dauer von 15 Jahren ab Besitzübergang das Recht zum Wiederkauf des Grundstückes vorbehält [...]

Ich persönliche finde 200,00 € wirklich viel........ aber scheint ja dann wohl in Ordnung zu sein :|

:thx für eure Hilfe!

Liebe Grüße

Sarah
Benutzeravatar
mrsbloom
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 320
Registriert: 31.01.2007, 16:33
Beruf: gepr. Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

20.04.2010, 19:50

Habe ich jetzt etwas falsch verstanden? Wenn die Vormerkung auf 15 Jahre befristet war und diese Zeit nun abgelaufen ist, erlischt das Recht und das Grundbuch muss nur gem. § 22 GBO berichtigt werden. Dafür brauchst du gar keine Löschungsbewilligung.
Gruß Tina

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit.
Die glaubt niemand!
Max Frisch
Benutzeravatar
rebru82
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 598
Registriert: 01.12.2008, 09:08
Beruf: ReNo-Fachangestellter und bald ReFaWiNoFa :)
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Flensburg

#7

29.04.2010, 15:24

Ich habe derzeit einen ähnlichen Fall. Der Gläubiger, auch eine Wohnungsbaugesellschaft, will über 500 € netto als Bearbeitungsgebühr haben.

Ich habe daher mit dem Rechtspfleger Rücksprache gehalten. Gegen Vorlage einer Bescheinigung mit Nachweisen, dass die Bedingung erfüllt, aufgrund derer die Eintragung erfolgte, bzw. die Befristung abgelaufen ist, wird die Löschung ohne Löschungsbewilligung erfolgen. In meinem Fall war dies eine Bauverpflichtung, die sowohl bedingt als auch befristet war. Ich habe jetzt Fotos des Hauses vorgelegt mit einer Bescheinigung des Bauamtes, dass die Bebauung ordnungsgemäß erfolgte und wie auf Fotos erkennbar ein Haus gebaut wurde. Die Löschung ist daraufhin erfolgt.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
Antworten