Hallo ich habe folgenden Fall:
Wir haben Klage für den Fall der PKH-Bewilligung eingereicht. Diese wurde abgelehnt. Dagegen haben wir Beschwerde eingelegt. Was darf ich jetzt abrechnen?
Also für das PKH-Bewilligungsverfahren die Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG. Soweit ist es mir noch klar.
Aber darf ich für das Beschwerdeverfahren die Nr. 3500 VV RVG abrechnen oder nicht? Mich irritiert hier § 56 Abs. 2 RVG. Ich werde aus dem nicht schlau. Ich will natürlich nix abrechnen, was uns nicht zusteht.
Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss
- Liesel
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Du kannst hier die 3500 abrechnen. § 56 Abs. 2 RVG hat damit gar nichts zu tun.
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Hm dacht ich auch zuerst, aber dann hab ich noch im Internet gesucht und hab folgenden Kommentar gefunden:
"Die Festsetzungs-, Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sind nach § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Der RA erhält ebenfalls keine Vergütung. Gegen die Festsetzung kann der RA gem. § 56 I RCG die Erinnerung einlegen."
Jetzt weis ich nicht, ob damit gemeint ist, dass für ein Beschwerdeverfahren bei dem es um Fehler bei der PKH-Abrechnung geht, keine Gebühren anfallen. Oder, ob darunter auch mein Fall fällt.
Bin mir jetzt mit der Abrechnung doch sehr unsicher...
"Die Festsetzungs-, Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sind nach § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Der RA erhält ebenfalls keine Vergütung. Gegen die Festsetzung kann der RA gem. § 56 I RCG die Erinnerung einlegen."
Jetzt weis ich nicht, ob damit gemeint ist, dass für ein Beschwerdeverfahren bei dem es um Fehler bei der PKH-Abrechnung geht, keine Gebühren anfallen. Oder, ob darunter auch mein Fall fällt.
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§ 56 RVG regelt doch die Erinnerung / Beschwerde gegen die Festsetzung nach § 55 RVG, also Erinnerung / Beschwerde gegen die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung. Bei dir geht es doch um die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH. Da kannst du auf jeden Fall die 3500 abrechnen.
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Ok super vielen vielen Dank, jetzt kann ich beruhigt die Rechnung stellen
Diese §§ sind manchmal echt noch total verwirrend für mich...
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