Hallo,
hattet ihr auch schon mal so ein Fall??
Wir haben hier auf Arbeit immer ziemlich viel mit Beratungshilfe zu tun. Manchmal dauert es, bis die Mandanten ihre BRH-Unterlagen bei uns einreichen. (Schrecklich!, Naja...) Bevor diese da sind, schicken wir an die Gegenseite schon mal Schreiben, etc. . BRH-Unterlagen wurden dann später bei Gericht eingereicht.
Jetzt hat das Gericht die Beratungshilfe abgelehnt, mit der Begründung " ... es wurde zu spät beantragt und vorher wurde schon mit der Gegenseite kommuniziert ... etc. ..."
?? Das hatte ich jetzt so noch nicht erlebt!
Kennt ihr das? Und wo steht denn, dass man erst BRH beantragen muss und dann erst "loslegen kann" wenn BRH-Schein da ist??
Danke für eure lieben Antworten..
Juliane
BRH-Antrag kam zurück, da erst Schreiben an Gegenseite?
- Juliane1985
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 416
- Registriert: 02.03.2010, 08:42
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Advoware
Mit einem kurzen Schweifwedeln kann ein Hund mehr Gefühl ausdrücken, als mancher Mensch mit stundenlangem Gerede.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 776
- Registriert: 15.12.2008, 14:10
Ihr braucht nicht erst loslegen wenn der Schein da ist. Es gibt aber die Auffassung, dass der Antrag unterschrieben sein muss bevor ihr tätig werdet (was im Übrigen nichts mit der Möglichkeit der nachträglichen Einreichung des Antargs bei Gericht zu tun hat, wenn das Argument jetzt hier kommen sollte).
Da sie viel Beratunghilfe erledigen, gehe ich davon aus, dass bestimmt der Antrag mind. beim Beratungsgespräch unterzeichnet worden ist, oder etwa nicht?
Ansonsten, verweise auf die nachträgliche Beratungshilfe § 4 II Beratungshifeg.?
Ansonsten, verweise auf die nachträgliche Beratungshilfe § 4 II Beratungshifeg.?
Da sie viel Beratunghilfe erledigen, gehe ich davon aus, dass bestimmt der Antrag mind. beim Beratungsgespräch unterzeichnet worden ist, oder etwa nicht?
Ansonsten, verweise auf die nachträgliche Beratungshilfe § 4 II Beratungshifeg.?
Ansonsten, verweise auf die nachträgliche Beratungshilfe § 4 II Beratungshifeg.?