Abrechnung der Fahrtkosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ellimorelli
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#11

16.12.2009, 19:24

jetzt bin ich mir aber immer noch nicht sicher, ob ich nun der Mandantin über die Fahrtkosten ne Rechnung stellen kann/ darf?
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rit-sch
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#12

16.12.2009, 20:50

Ob du das darfst/kannst, ist wohl nicht aufsschlaggebend. Letzten Endes ist das die Entscheidung deines Chefs. Er hält schlussendlich den Kopf dafür hin.

Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass er es nicht dürfte wegen der Sperrwirkung (§ 122 ZPO).
Liebe Grüße
Rita


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#13

16.12.2009, 21:27

Gähn - irgendwie ließ mich das nicht los, drum hab ich mich jetzt so spät abends doch nochmal eingeloggt...
« cjdenver » hat folgendes geschrieben:« cjdenver » hat folgendes geschrieben:
im übrigen wird pkh immer nur in höhe der vergütung eines gerichtsansässigen rechtsanwalts gewährt...
Die Quelle, woraus sich das ergibt, hätte ich gerne mal gewusst...
wie siehts mit § 121 Abs. 3 ZPO aus?

und zu der Diskussion um § 122 ZPO, wo steht:

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
1.[...]
2.[...]
3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.


- hier geht es (zumindest wie ich das verstehe) nur um die Vergütung die nach § 121 ZPO entsteht. Die Reisekosten sind im vorliegenden Fall aber eben NICHT Bestandteil der Vergütung die durch die PKH erfasst sind, drum sollte ein Anspruch gegen die Partei dahingehend auch bestehen

Oder lieg ich da falsch?

Gruß in die Nacht,

schlafloser Chris
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#14

16.12.2009, 21:39

Tja, genauso hat meine Ex-Chefin damals auch gedacht. Dass nämlich die Fotokopiekosten nicht Bestandteil der Vergütung, die durch die PKH erfasst ist, sind.

Aber mal ehrlich: Wenn man das so sehen würde, wäre auch die Wahlanwaltsvergütung von der PKH-Bewilligung nicht erfasst, und die kann man keinesfalls dem Mandanten in Rechnung stellen. Demnach sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Prozess stehen, für den PKH bewilligt wurde, nicht gegenüber dem Mandanten in Rechnung zu stellen.
Liebe Grüße
Rita


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#15

16.12.2009, 22:10

ich kann deshalb auch nicht schlafen. Bin deshalb total hin und her gerissen. Was sag ich morgen meinen Chef. Will ihn ja nun auch nicht irgendwo rein rennen lassen.
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rit-sch
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#16

16.12.2009, 23:36

Ich würde ihn nett auf die Sperrwirkung des § 122 ZPO hinweisen. Dann soll er sich darüber mal selbst schlau machen (er ist schließlich der Anwalt).

Wie er sich dann entscheidet, liegt nicht in deiner Verantwortung.
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#17

17.12.2009, 09:37

jo, ist glaub ich das beste es ihm zu sagen. wobei ich einen unterschied zwischen kopierkosten und reisekosten sehen - erstere sind generell als auslagen abzugsfähig, reisekosten aber nicht. aber im endeffekt isses seine entscheidung...

viel spass!
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#18

17.12.2009, 10:43

und wie muss so eine Rechnung nun aussehen? Auch mit Ust?
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#19

17.12.2009, 11:08

wobei ich einen unterschied zwischen kopierkosten und reisekosten sehen - erstere sind generell als auslagen abzugsfähig, reisekosten aber nicht.
Was heißt abzugsfähig? Du meinst wohl abrechenbar. Na egal. Damals (war ja auch in grauer Vorzeit) waren die Kopiekosten in der PKH-Liquidation nicht abrechenbar.
und wie muss so eine Rechnung nun aussehen? Auch mit Ust?
Solltest du tatsächlich eine Rechnung erstellen, natürlich mit Ust.
Liebe Grüße
Rita


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#20

17.12.2009, 11:35

Was heißt abzugsfähig? Du meinst wohl abrechenbar. Na egal. Damals (war ja auch in grauer Vorzeit) waren die Kopiekosten in der PKH-Liquidation nicht abrechenbar.
Nee, ich meinte notwendige Kosten. Denn Kopiekosten sind notwendige Kosten und stellen daher aussergerichtliche Kosten dar. Die Reisekosten sind aber keine notwendigen Kosten (eben weil eigentlich nur ein am Gerichtssitz ansässiger RA beigeordnet werden soll), von daher können sie generell nicht als aussergerichtliche Kosten festgesetzt werden. Und das ist für mich auch der Unterschied:

Während der Beiordnung darf der RA keine "Ansprüche auf Vergütung" geltend machen; hierzu gehören die Kopierkosten, da sie notwendig sind. Die Reisekosten sind aber dem Grundsatz nach keine Vergütungsansprüche, sondern wurzeln aus dem individuellen Vertrag zwischen RA und Mandant, dass er, obwohl er nicht am Gerichtssitz ansässig ist, dennoch beauftragt wurde. Diese Kosten entstehen also ausserhalb der Beiordnung und sollten daher in Rechnung gestellt werden dürfen - imho.
Solltest du tatsächlich eine Rechnung erstellen, natürlich mit Ust.
Ehrlich? Stellt ihr Auslagen zzgl. USt in Rechnung? Das seh ich aber anders. Dem Anwalt sind die Auslagen zu erstatten, aber er darf darauf nicht noch USt. erheben, denn es sind ja lediglich Auslagen, nicht aber erbrachte Leistungen.
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