Ist hier die Verjährung eingetreten

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Heike19
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#1

11.11.2009, 12:16

Hallo zusammen,

es ist wieder Jahresende und die "Uraltakten" kommen wieder zum Vorschein :shock:

Nun habe ich zwei Akten auf dem Tisch, wo ich nicht so recht weiß, ob diese schon verjährt sind. Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.

Akte 1
Mandant ist eine Firma und Schuldner ist auch eine Firma
Rechnung datiert vom 11.10.2005
Mahnbescheid wurde am 28.03.2007 beantragt
Widerspruch erfolgte am 12.04.2007
Anspruchsbegründung erfolgte bislang nicht
Anspruch verjährt?


Akte 2
Mandant ist eine Firma und Schuldner ist auch eine Firma
Rechnung datiert vom 29.12.2006
Mahnbescheid wurde am 19.02.2007 beantragt
Widerspruch erfolgte am 08.03.2007
Anspruchsbegründung erfolgte bislang nicht
Anspruch verjährt?

Vielen Dank schon mal im Voraus :wink:
StineP

#2

11.11.2009, 12:36

Akte 1: Hemmung - 6 Monate nach der letzten "Aktion" im Mahnverfahren läuft sie weiter.

Akte 2:
selbe Konstellation.

Grundlagen:

§§ 203 ff. BGB
Heike19
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#3

11.11.2009, 13:48

Bringt mich nicht so richtig weiter :oops:

Verjährung ist nicht mein Ding.

Kann mir keiner Sache verjährt ja oder nein?
StineP

#4

11.11.2009, 13:55

Verjährung ist nicht mein Ding.

Dann lernst du es jetzt.



Beispiel...

Rechnung am 1.5.2005

Verjährung beginnt: mit ablauf des Ende des Jahres, in dem der anspruch entstanden ist... als am

1.1.2006....

Am 1.7.2007 - die Verjährung lief also bereits anderthalb Jahre - wird MB beantragt.

Hemmung! Heißt: Die Verjährung "pausiert"...

Da wird zwar Widerspruch eingelegt, aber keine Klagebegründung eingereicht. Das letzte Schreiben vom Gericht datiert vom 1.12.2007....

..... warte 6 Monate und dann läuft die Verjährung weiter... sie war also vom 1.7.07 bis 31.04.2008) gehemmt... Ab jetzt würden 1,5 Jahre ja noch drauf kommen..... Na, Verjährung denn jetzt schon eingetreten?


Sorry, aber nicht vergessen, selbst zu denken. Lies § 204 BGB!

Antworten vorgeben, bringt dich nicht weiter.
Heike19
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#5

11.11.2009, 14:14

Also wäre meine 1. Akte wie folgt:

Verjährung beginnt zum 01.01.2006
Verjährung ist vom 28.03.2007 bis 01.11.2007 gehemmt (letztes Schreiben vom Gericht ist vom 17.04.07)
also müsste diese Akte zum 31.12.2009 verjähren
Richtig ??
LG Heike19
aculita
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#6

12.11.2009, 09:02

Frage: wann ist das Schreiben vom 17.04.07 zugegangen?
Dieser und nicht das Datum des Schreibens setzt die 6-Monatsfrist des 204 II 1 in Lauf

Da § 209 von einem ganz bestimmten Zeitpunkt ausgeht, der nicht eingerechnet wird, dürfte die Hemmung genau 6 Monate nach Zugangsdatum beendet sein.
Wenn also der Schriftsatz, sagen wir, am 20.04. eingegangen ist, beginnt der Weiterlauf der Verjährungsfrist 6 Monate und einen Tag später, also am 21.10. - oder habe ich jetzt etwas falsch verstanden?

Damit wäre die genaue Zeitspanne (die Anzahl der Tage) vom 28.03. bis zum 20.10.07 auf das Ende der regulären Verjährung am 31.12.08 drauf zu packen. Das mag ich jetzt aber nicht nachzählen...
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#7

12.11.2009, 10:41

Das Schreiben vom Gericht ist auch am 17.04.07 bei uns eingegangen.

Also nun sehe ich gar nicht mehr durch

:heul
LG Heike19
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#8

12.11.2009, 11:58

Mal ganz anders: Hättet ihr nicht bei dem Widespruch ins gerichtliche Verfahren überleiten müssen, um euren Anspruch in einer Anspruchsbegründung zu begründen? Ich hatte neulich mit einem Amtsgericht telefoniert, da wir in einer Sache Widerspruch gegen den MB gemacht haben und bisher keinerlei Anspruchsbegründung von der Gegenseite erfolgte. Daher wollten wir die Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Antragsteller festsetzen lassen. Das Gericht meint, dass das nicht ginge, da weder der Antrag zurückgenommen wurde, noch die Überleitung ins gerichtliche Verfahren erfolgte. Es gäbe auch von der Zeit des Widerspruches bis zur Anspruchsbegründung keine Frist die eingehalten werden müsste. Deshalb würde ich sagen euer Anspruch ist nicht verjährt, ihr solltet allerdings langsam mal eine Anspruchsbegründung entwerfen, sofern ihr Antragsteller seid. Damit die Sache mal in Schwung kommt.
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#9

12.11.2009, 12:08

Wenn ich es richtig verstanden haben, dann sind sie Antragsgegner. Warum sollten sie dann eine Anspruchsbegründung machen? Schließlich kann die Forderung zwischenzeitlich verjähren. Diesen Fall hatten wir letztens auch, da hat die Gegenseite einen Tag vor dem Eintritt der Verjährung die Anspruchsbegründung bei Gericht eingereicht.

Okay, dann versuch ich es mal:

Akte 1:
Verjährung beginnt zum 01.01.2006 (drei Jahre)
Verjährung ist vom 28.03.2007 bis 17.10.2007 gehemmt

Bis zum 28.03.2007 sind bereits 1 Jahr, 2 Monate und 27 Tage der Verjährung abgelaufen. Es bleiben noch 1 Jahr 9 Monate und 4 Tage.

Also: 18.10.2007 + 1 Jahr 9 Monate und 4 Tage = 22.09.09

Ich übernehme aber keine Garantie!
Heike19
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#10

12.11.2009, 12:28

Wir sind nicht Antragsgegner; wir sind Antragsteller.

Mein Gedanke in beiden Akten war der, ob die Ansprüche unserer Mandanten schon verjährt sind, da hier noch keine Anspruchsbegründung gefertigt wurde und die Akten schon mehrere Jahre rumliegen und es mal wiede Jahresende ist.
LG Heike19
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