IG ReNo Fragestunde am 11.09.2009 ab 15:30 Uhr

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#1

30.08.2009, 06:12

Hier findet am 11.09.2009 die nächste Fragestunde der IG ReNo statt.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#2

11.09.2009, 10:57

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=32437

Ich mache hier schon mal auf, falls schon jemand eine Frage stellen möchte. Antworten gibt es aber wahrscheinlich erst ab 15:30 Uhr ;)

Thema: Die eidesstattliche Versicherung gemäß § 836 III ZPO.
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Ernie

#3

11.09.2009, 15:18

Ich bin zwar etwas früher, als geplant, anwesend, möchte aber gern die Zeit nutzen, und für alle, denen das Thema etwas "spanisch" vorkommt, eine kleine Einführung geben:

Nach Pfändung und Überweisung einer Geldforderung hat der Gläubiger das Recht, vom Schuldner die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu verlangen. Dieses Auskunftsrecht besteht selbstständig neben dem Auskunftsrecht gegen den Drittschuldner nach § 840 ZPO auf Beantwortung der dort genannten Fragen.

Mittels §§ 836 III, 899 ff. ZPO kann der Gläubiger seine Möglichkeiten zur Durchsetzung und Geltendmachung der gepfändeten Forderung verfolgen.

Das Auskunftsrecht gegenüber dem Schuldner besteht erst nach Überweisung gemäß § 835 ZPO, also nicht schon nach bloßer Pfändung (Vorpfändung, Sicherungsvollstreckung oder Arrestvollziehung).

Vielleicht fragt sich jetzt der eine oder andere, warum der Auskunftsanspruch überhaupt mittels Zuhilfenahme des Gerichtsvollziehers erfolgen soll. Welche Vorteile bringt mir als Gläubigervertreter eine solche Maßnahme?

Beispiel:

Der Schuldner gibt im August 2008 die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) ab, wonach seine Ehefrau nicht berufstätig ist und keinerlei Einkünfte bezieht. Der Schuldner bringt eine Lohn- / Gehaltspfändung in das Arbeitseinkommen des Schuldners aus. Vier Monate später erfährt der Gläubiger durch Zufall, dass die Ehefrau seines Schuldners nunmehr berufstätig sein soll.

Um einen Antrag nach § 850 c IV ZPO stellen zu können, benötigt der Gläubiger einige Informationen, z B. Wo arbeitet die Ehefrau? Wie hoch ist ihr Einkommen?.

Stellt der Gläubiger nunmehr einen Antrag auf Ergänzung oder Nachbesserung der im August 2008 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung fehlt hierfür jeglicher Raum, denn zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung waren die dort angegebenen Daten wahrheitsgemäß.

Ein Antrag auf wiederholte eidesstattliche Versicherung (§ 903 ZPO) scheitert bereits daran, dass der Schuldner selbst weder Vermögen erworben oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.

Nun bleibt uns nur noch die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, unseren Auskunftsanspruch gem. § 836 III ZPO geltend zu machen.
Ernie

#4

11.09.2009, 15:40

Wie machen wir denn jetzt unseren Auskunftsanspruch geltend?

Zunächst einmal schreiben wir den Schuldner an und fordern ihn unter Fristsetzung (2-Wochen-Frist) auf, uns diverse Fragen schriftlich zu beantworten.

Hierzu möchte ich auf folgenden Artikel hinweisen, aus denen sich diverse Fragenkataloge ergeben: Johannes Kreutzkamp, JurBüro 2008, 231 ff.
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Manfred Fisch
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#5

11.09.2009, 15:49

Perdón, no hablo español.

Aber heißt das dann nicht, dass ich den Schulder bei jeder Veränderung seiner (auch mittelbaren) Einkunftsverhältnisse eine Ergänzung seiner eV abgeben lassen kann?
Ernie

#6

11.09.2009, 15:56

Im Prinzip ja, aber im vorgenannten Beispiel haben sich nicht die Vermögensverhältnisse des Schuldners, sondern seiner Ehefrau verändert, und für eine derartige Veränderung der Einkommensverhältnisse einer dritten Person (hier: Ehefrau) sieht der Gesetzgeber keine Möglichkeit, den Schuldner zur Ergänzung oder Nachbesserung seiner ursprünglich abgegebenen, wahrheitsgemäßen eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten.

Es bleibt uns daher wirklich nur die Möglichkeit, unter der Prämisse, dass wir -wie im Beispiel- das Arbeitseinkommen gepfändet haben, den Auskunftsanspruch im Rahmen des § 836 III ZPO geltend zu machen.
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#7

11.09.2009, 15:57

Mal ergänzend und leider ohne wirklich ausreichend fundiertes Wissen nachfrag:
Wenn der Ausgangsfall abgewandelt wird und der Schuldner bspw. im Rahmen einer Tariferhöhung mehr verdienen müsste - ohne dass ich es konkret weiß - kann ich dann auch die Nachbesserung verlangen?
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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#8

11.09.2009, 15:58

Wir haben zb. einen Schuldner, der in der EV angegeben hat, dass es eine unterhaltsbrechtigte Person gibt. Dort steht aber nicht, ob das seine Frau oder ein Kind ist.
Lt. Gläubiger zahlt er seiner getrenntlebenden Frau Unterhalt, die aber angeblich eigenes Einkommen hat.
Wie verfahre ich da?
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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#9

11.09.2009, 15:59

Und diesen Auskunftsanspruch mache ich gegenüber dem Schuldner(?) geltend um Herauszubekommen, wo denn seine Holde arbeitet und was sie verdient?
Dann komm ich halt in die Hölle,
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Ernie

#10

11.09.2009, 16:02

In diesem Fall (z. B. Tariferhöhung, Sonderzahlungen) ist mein Drittschuldner (= Arbeitgeber) gefordert. Wenn ich meinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits mit einer Herausgabeanordnung hinsichtlich der Lohn-/Gehaltsabrechnungen hab versehen lassen, brauch ich den Drittschuldner nur noch aufzufordern, eine aktuelle Lohnabrechnung zu übermitteln.

Ständige Veränderungen (z. B. im Bereich des Sozialversicherungswesens) können dem Schuldner nicht angelastet werden, und so ist es auch dem Schuldner kaum zuzumuten, (mal etwas übertrieben) alle fünf Minuten das Vermögensverzeichnis nachzubessern. Der Gesetzgeber sieht das auch gar nicht vor, sondern beschränkt sich auf richtige Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z. B. Arbeitsplatzwechsel, Familienstandsänderung).
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