Vornahme einer Handlung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mondschein
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#1

06.08.2009, 12:17

Hey, habe folgende Frage,

Ich soll ein Zwangsvollstreckungsauftrag vorbereiten bezüglich Vornahme einer Handlung in RA-Micro. Ich habe irgendwie keinen Schimmer bezüglich Vornahme einer Handlung.

Danke für eure Antwort.
LG Mondschein
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#2

06.08.2009, 12:33

Mit einem "normalen" ZV-Auftrag kommst du hier nicht weit.

Es muss ein Antrag an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gem. § 887 o. 888 ZPO gestellt werden. Das kommt darauf an, ob es sich um eine vertretbare oder unvertretbare Handlung handelt.
Mondschein
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#3

06.08.2009, 12:41

Dies verstehe ich jetzt nicht so ganz. :roll:
JonesJess
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#4

06.08.2009, 12:48

Verstehe generell die Sache nicht : Was für eine Handlung soll bei RA-Micro vorgenommen werden?
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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#5

06.08.2009, 12:57

Wenn der Schuldner verurteilt wurde, eine "Handlung" vorzunehmen, dann kannst du diesen nicht durch den GV zwingen dies zu tun.
Deshalb muss ein Antrag an das Vollstreckungsgericht gestellt werden gem. § 887 o 888 ZPO, dass dieser ein Ordnungsgeld zu bezahlen hat (ersatzweise Ordnungshaft anzuordnen ist). Dieses Zwangsgeld kann dann durch den GV vollstreckt werden u. der Schuldner wird durch das zu zahlende Zwangsgeld gezwungen, seine Handlung vorzunehmen.

So viel ich weiß, gibt es in RA-Micro keinen Vordruck hierfür, weil die Anträge immer individuell formuliert werden müssen.

Du solltest die die beiden §§ mal durchlesen u. die Sache vielleicht mit deinen Chef bequatschen.
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