Hallo,
hab ein kleines Problemchen.
Unsere Mandanten wurden verklagt wegen Mietzinszahlungen/Kündigung Wohnraummiete. Der Kläger selbst hat seinen wohnsitz nicht im AG-Bezirk. Das Verfahren ging über zwei Instanzen.
Nunmehr wurde KFA von beiden Seiten beantragt. Wir, also die Beklagten, haben die Kosten zu tragen.
Nunmehr habe ich den Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite (Kläger) erhalten. Der Kläger selbst wurde zu beiden Gerichtsterminen in I. und II. Instanz persönlich geladen. Nunmehr macht dieser fiktive Reisekosten geltend. D.H. er will Übernachtungskosten, Reisekostenpauschale, Zeitaufwand für Anfahrt zu den Gerichtsterminen, Fahrtkosten. Die Krönung: Bei der Berufungsverhandlung konnte er angeblich nicht mehr selbst fahren und will jetzt auch noch Chauffeurkosten erstattet bekommen (sein Sohn hat ihn gefahren).
Ich denke mir, dass er das gar nicht festsetzen lassen kann. Er hat ja selbst Klage eingereicht. Sein Rechtsanwalt macht ebenfalls noch REisekosten und Abwesenheitspauschale geltend (was ja i.O. ist). Aber das der Kläger seine Kosten ebenfalls geltend machen kann?
Kann mir vielleicht jemand helfen???
Mit dem Chauffeur das geht auf gar keinen Fall. Da will ich begründen, dass er sich ja hätte vom persönlichen Erscheinen entbinden lassen können unter Verweis auf einen Arztattest.
Bei den Übernachtungskosten bin ich auch der Meinung, die sind nicht angefallen. Die Gerichtstermine lagen zeitlich immer so, dass man hätte früh losfahren können. Insoweit war eine Übernachtung nicht notwendig.
Hilfe, Hilfe, Hilfe!!!!!
Vielen Dank im Voraus.
LG
anjaschmiddi
fiktive Reisekosten im KFA
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grundsätzlich ja.Aber das der Kläger seine Kosten ebenfalls geltend machen kann?
wieso denn fiktiv? Es sind doch Reisekosten entstanden. Er kann nur tatsächlich entstandene geltend machen. Aber auch nur im Rahmen des JVEG. Also Zugkosten. Abwesenheit auch. Übernachtung nur wenn wirklich nötig.Nunmehr macht dieser fiktive Reisekosten geltend
Chauffeurkosten find ich cool. Selbstverständlich bestreitest du die! Der hat ja wohl den Ar*** offen...
In tatsächlicher Hinsicht steht ja zu vermuten, dass der Sohn ihn "kostenlos", d.h. ohne Entgelt zu verlangen, zum Termin gefahren hat. Also sind insoweit schon gar keine Kosten entstanden - außer evtl. die Fahrtkosten, die aber auch nur erstattungsfähig wären mE, wenn der Sohn mit dem Auto des Klägers gefahren wäre, nicht mit seinem eigenen.
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"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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Vielen Dank Ihr Lieben,
also Übernachtungskosten und Kosten für den Sohn fallen schon mal weg...ich glaub das steht eindeutig fest, die könnse sich abschmieren
Fahrtkosten in Höhe einer Zugkarte sind also i.O. Muss mal schauen, was ne Zugverbindung gekostet hätte.
Er macht noch ne Reisekostenpauschale von jeweils 24,00 € geltend. Gibts das
Und er macht nen Zeitaufwand von 70,00 €/h !!!! geltend (ingesamt für einen Termin 700,00 €) Hallo????!!! Muss er den Zeitaufwand nachweisen oder gibts den gar nicht???
also Übernachtungskosten und Kosten für den Sohn fallen schon mal weg...ich glaub das steht eindeutig fest, die könnse sich abschmieren
Fahrtkosten in Höhe einer Zugkarte sind also i.O. Muss mal schauen, was ne Zugverbindung gekostet hätte.
Er macht noch ne Reisekostenpauschale von jeweils 24,00 € geltend. Gibts das
Und er macht nen Zeitaufwand von 70,00 €/h !!!! geltend (ingesamt für einen Termin 700,00 €) Hallo????!!! Muss er den Zeitaufwand nachweisen oder gibts den gar nicht???
also entweder Zugfahrkarte oder Flugticket in voller Höhe. Beim Auto gibt es 0,25 € pro km = § 5 JVEG
Zeitentschädigung:
§ 22 JVEG wenn Verdienstausfall, dann max 17 euro die Stunde
§ 20 wenn kein Verdienstausfall dann 3 € die Stunde
§ 21 keine Erwerbstätigkeit gibts 12 €
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§ 22 JVEG wenn Verdienstausfall, dann max 17 euro die Stunde
§ 20 wenn kein Verdienstausfall dann 3 € die Stunde
§ 21 keine Erwerbstätigkeit gibts 12 €
Entschädigung für Zeitaufwand gibbet net im JVEG!
Allenfalls ne Entschädigung für Aufwand, wenn man sich längere außerhalb seiner Gemeinde aufhält, § 6 Abs. 1 JVEG. Das ist evtl. mit der Reisekostenpauschale gemeint
und nen Stundensatz von 70 EUR - is ja unerhört Wenn überhaupt kann er Verdienstausfall (§ 22 JVEG) oder Entschädigung für Zeitversäumnis verlangen.
Und da liegen die Sätze bei max. 17,00 EUR bzw. 3,00 EUR pro Stunde.
Was die Zuganfahrt angeht, musst du beachten, dass er - wenn die Zugfahrt billiger gewesen wäre - nicht darauf verwiesen werden kann. Wenn PKW-Fahrtkosten entstanden sind, sind diese auch zu berücksichtigen.
Allenfalls ne Entschädigung für Aufwand, wenn man sich längere außerhalb seiner Gemeinde aufhält, § 6 Abs. 1 JVEG. Das ist evtl. mit der Reisekostenpauschale gemeint
und nen Stundensatz von 70 EUR - is ja unerhört Wenn überhaupt kann er Verdienstausfall (§ 22 JVEG) oder Entschädigung für Zeitversäumnis verlangen.
Und da liegen die Sätze bei max. 17,00 EUR bzw. 3,00 EUR pro Stunde.
Was die Zuganfahrt angeht, musst du beachten, dass er - wenn die Zugfahrt billiger gewesen wäre - nicht darauf verwiesen werden kann. Wenn PKW-Fahrtkosten entstanden sind, sind diese auch zu berücksichtigen.
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